Corona-Update Sport: 3G in der Halle – draußen fallen die Beschränkungen
Am Samstag, dem 19.03.2022 tritt auf Basis der Beschlüsse des Bundestages zum Infektionsschutzgesetz und der Abstimmung in der MPK auch in NRW eine neue Coronaschutzverordnung in
Kraft. Sie ist bis zum 02.04.2022 gültig und bringt für den Sport weitere Öffnungen und Vereinfachungen.
Soprtbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich
Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:
· Sport im Freien: hier gibt es keinerlei
einschränkenden Regelungen mehr
· Sport drinnen: hier gelten wie
zuletzt weiter die 3G – Regelungen
· Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen
ausgenommen.
· Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch
eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
· Trainer:innen und Übungsleiter:innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen
Zuschauer: grundsätzlich 3G
Bis 1000 Personen: (drinnen):
o 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
o Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur
Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
Ab dem 04. März 2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19. März 2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen.
Sport grundsätzlich mit 3G möglich
Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben
unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:
+ Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
+ Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.
Zuschauer: Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):
+ 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
+ Es besteht Maskenpflicht. Ausnahme davon nur, wenn alle Zuschauerinnen 2G+ erfüllen.
+ Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die
vorgenannten Zahlen umfassen Sportlerinnen und Zuschauerinnen.
+ Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
+ Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.
UPDATE Coronaschutzverordnung: Kleinere Veränderungen für Jugendliche und Schüler
Die am 09.02.2022 in Kraft tretende neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW wartet erneut mit kleineren Veränderungen für den Sportbereich auf: Kinder und Jugendliche bis zum 18. statt
bis zum 16. Geburtstag gelten nun als immunisiert, Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
Somit gilt ab dem 09.02.2022:
Weiterhin „2Gplus“ oder Booster bei der Sportausübung in Innenräumen:
Für Sport in Innenräumen (Tennishallen) gilt ausnahmslos 2G+.
Aber: Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen ("Boosterung"), in einem festgelegten Zeitraum auch für
Genesene.
In welchen Fällen genau eine zusätzliche Testpflicht entfällt, zeigt die Übersicht des LSB NRW:
Sportvereine können durch fachkundige, geschulte oder unterwiesene Personen beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:
- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- Bis zum 18. Geburtstag (vorher 16. Geburtstag): Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
- Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.
Neuregelung für den Wettkampfbetrieb (Winterhallenrunde, Turniere) und Training für offizielle Ligen:
Teilnahmeberechtigt sind immunisierte Personen mit entsprechenden Nachweisen. Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) oder eine Infektion in den letzten drei Monaten nach einer
vollständigen Immunisierung ersetzt den zusätzlichen Test.
Wichtige Änderung: Nur noch für Teilnehmende, die bereits über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48
Stunden).
Weiterhin gilt für den Wettkampfbetrieb:
Teilnahmeberechtigt sind außerdem:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre (bis einschl. 16.01.22). Ab dem 17.01.22 gelten 16- und 17-jährige
Schülerinnen und Schüler nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet (Schülerausweis erforderlich).
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19
geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Kontrolle der Teilnahmeberechtigung
Die beiden Mannschaftsführerinnen/Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Das Vorliegen der Zertifikate aller
Teilnehmenden ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Für Zuschauer und Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Personen (Aktive und Zuschauer), die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, dürfen die Halle nicht betreten.
Weitergehende Maßnahmen
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt,
im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung
kommen bzw. eingefordert werden.
Einen Gesamtüberblick über die Maßnahmen im Sport, inklusive der Regelungen für Zuschauer, gibt das Schaubild des LSB NRW:
UPDATE Coronaschutzverordnung: Booster ersetzt die Testpflicht in Tennishallen
Die am 13.01.2002 in Kraft tretende neue Coronaschutzverordnung des Landes NRW wartet erneut mit einigen Veränderungen für den Sportbereich auf. Wichtigste Neuregelung: Eine vorhandene
Boosterimpfung erspart den Sporttreibenden den tagesaktuellen Schnelltest.
Somit gilt ab dem 13.01.2022:
„2Gplus“ oder Booster bei der Sportausübung in Innenräumen:
Für Sport in Innenräumen (Tennishallen) gilt ausnahmslos 2G+.
Aber: Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen ("Boosterung") oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels
PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.
Sportvereine können durch fachkundige, geschulte oder unterwiesene Personen beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot
gültig sind.
Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche:
- Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
- Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
- Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.
Neuregelung für den Wettkampfbetrieb (Winterhallenrunde, Turniere) und Training für offizielle Ligen:
Teilnahmeberechtigt sind immunisierte Personen mit entsprechenden Nachweisen. Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) oder eine Infektion in den letzten drei Monaten nach einer
vollständigen Immunisierung ersetzt den zusätzlichen Test.
Wichtige Änderung: Nur noch für Teilnehmende, die bereits über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48
Stunden).
Weiterhin gilt für den Wettkampfbetrieb:
Teilnahmeberechtigt sind außerdem:
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre. Darüber hinaus Schülerinnen und Schüler bis einschließlich 17 Jahre (bis einschl. 16.01.22). Ab dem 17.01.22 gelten 16- und 17-jährige
Schülerinnen und Schüler nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet (Schülerausweis erforderlich).
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19
geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Kontrolle der Teilnahmeberechtigung
Die beiden Mannschaftsführerinnen/Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Das Vorliegen der Zertifikate aller
Teilnehmenden ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Für Zuschauer und Begleitpersonen gilt die 2G-Regel. Personen (Aktive und Zuschauer), die keinen entsprechenden Nachweis erbringen können, dürfen die Halle nicht betreten.
Weitergehende Maßnahmen
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt,
im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung
kommen bzw. eingefordert werden.
Einen Gesamtüberblick über die Maßnahmen im Sport, inklusive der Regelungen für Zuschauer, gibt das Schaubild des LSB NRW:
Neue Coronaschutzverordnung (28.12.2021): 2Gplus in Tennishallen
Die Landesregierung hat die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen zur Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie in Nordrhein-Westfalen umgesetzt. Dazu hat sie die
Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst.
Mit der Änderung der Verordnung gibt es ab 28. Dezember 2021 eine 2Gplus-Regelung für den Freizeitbereich, die auch Auswirkungen auf den Indoor-Sportbereich und damit das Tennisspiel in der Halle
hat.
"2Gplus" bei der Sportausübung in Innenräumen
Bei der Sportausübung in Innenräumen – also auch in Tennishallen – müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter
als 24 Stunden ist, mit sich führen (n. §4 (3) CorSchVO).
Zudem gilt für die Dauer der Schulferien weiterhin (Auszug aus der Veröffentlichung des LSB NRW):
Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. […] Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022
gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.
Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine
Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert. Kinder
unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.
Sobald es in diesem Zusammenhang seitens des LSB weitere Orientierungshilfen zum Sportbetrieb auf der Grundlage der neuen Verordnung gibt, werden wir hier zeitnah dazu
informieren.
UPDATE: Neue Coronaschutzverordnung NRW - Tennissport unter 2G-Bedingungen
Die am 24.11.201 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennisport grundsätzlich mit der
2G-Regelung.
Die ab Samstag, 4.12.2021, gültige Neufassung der Verordnung erweitert nun allerdings eine der 3G-Ausnahmen: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind nicht nur Kinder und Jugendliche bis zu
ihrem 16. Geburtstag, sondern auch SCHÜLERINNEN und SCHÜLER im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt.
Grundsätzliche 2G-Regelung:
Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit
sowohl auf Außenplätzen und in der Halle sowie im Training wie im Wettkampf grundsätzlich die 2G-Regel.
Ausnahmen (hier gilt 3G):
Lediglich folgende Gruppen sind davon ausgenommen und fallen unter die 3G-Regel:
- Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien)
AB 4.12.2021: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten immuniiserten Personen
gleichgestellt.
- Teilnehmende an Verbands-Wettkämpfen. Für diese gilt die 3G-Regel (PCR-Test). Nicht immunisierte Personen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt
sowohl für für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
- ÜL/Trainer/Betreuer etc.(ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische
Maske tragen.
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle, beispielsweise eine sogenannte „2G-Regelung“, aufzustellen.
Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung
kommen bzw. eingefordert werden.
Der Landessportbund NRW bemüht sich um die Klärung weiterer Detailfragen. Der TVN wird seine Mitglieder zeitnah hier weitergehend informieren, sobald neue Informationen
vorliegen.
UPDATE - Neue Coronaschutzverordnung NRW: Auswirkungen auf den Wettkampfbetrieb (WHR)
Bei Verbandswettkämpfen des TVN findet durch die am 24.11 in Kraft getretene Coronaschutzverordnung die 3G-Regel (PCR-Test) Anwendung.
Die ab Samstag, 4.12.2021, gültige Neufassung der Verordnung bringt nun nochmal ein kleine Änderung: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind nicht nur Kinder und Jugendliche bis zu ihrem
16. Geburtstag, sondern auch SCHÜLERINNEN und SCHÜLER im Alter von 16 und 17 Jahren immunisierten Personen gleichgestellt.
Für den Wettspielbetrieb im Bereich des TVN – namentlich die Winterhallenrunde – sind als Konsequenz folgende nun Regelungen und Vorkehrungen zu beachten:
Teilnahmeberechtigt für den TVN-Wettspielbetrieb sind:
- Personen ab 16 Jahre nach 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für für die eigentlichen Wettkämpfe als
auch für das Training der Teilnehmenden.
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre (gelten auch ohne Nachweis als getestet)
AB 4.12.2021: Bis zum Ablauf des 16. Januar 2022 sind auch Schülerinnen und Schüler im Alter von 16 und 17 Jahren zur eigenen Ausübung sportlicher Aktivitäten immuniiserten Personen
gleichgestellt.
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19
geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Die beiden Mannschaftsführer* innen haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Hierzu soll möglichst die CovPassCheck-App des Robert
Koch-Instituts verwendet werden. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmer*innen ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Räumliche Vorkehrungen:
Hallenbetreiber*innen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer*innen eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu
beachten und diesen Folge zu leisten.
Bitte informieren Sie sich vor einem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben (über die Webseite oder eine entsprechende Anfrage). Diese können über die zwingend vorgeschriebenen
Regelungen hinaus gehen und den Zugang strikter beschränken.
Neue Coronaschutzverordnung NRW: Tennissport unter 2G-Bedingungen
Die am 24.11.201 in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennisport grundsätzlich mit der
2G-Regelung.
Grundsätzliche 2G-Regelung:
Nur geimpfte oder genesene Personen mit den entsprechenden Nachweisen können nach 2G-Regeln Sporteinrichtungen im Vereins- und Verbandsport nutzen. Auch für den Tennissport gilt somit
sowohl auf Außenplätzen und in der Halle sowie im Training wie im Wettkampf grundsätzlich die 2G-Regel.
Ausnahmen (hier gilt 3G):
Lediglich folgende Gruppen sind davon ausgenommen und fallen unter die 3G-Regel:
- Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien)
- Teilnehmende an Verbands-Wettkämpfen. Für diese gilt die 3G-Regel (PCR-Test). Nicht immunisierte Personen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt
sowohl für für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht
gegen Covid-19 geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis verfügen (Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden)
- ÜL/Trainer/Betreuer etc.(ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische
Maske tragen.
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle, beispielsweise eine sogenannte „2G-Regelung“, aufzustellen.
Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung
kommen bzw. eingefordert werden.
Der Landessportbund NRW bemüht sich um die Klärung weiterer Detailfragen. Der TVN wird seine Mitglieder zeitnah hier weitergehend informieren, sobald neue Informationen
vorliegen.
Neue Coronaschutzverordnung NRW: Auswirkungen auf den Wettkampfbetrieb (WHR)
Die heute in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen belegt den gesamten Sportbereich, also auch den Tennissport, grundsätzlich mit der
2G-Regelung.
Für den Wettspielbetrieb im Bereich des TVN – namentlich die Winterhallenrunde – sind als Konsequenz folgende Regelungen und Vorkehrungen zu beachten:
Teilnahmeberechtigt für den Wettspielbetrieb sind:
- Immunisierte Personen (2G-Regel – geimpft oder genesen) mit entsprechenden Nachweisen
- Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre.
- Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt, der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19
geimpft werden können; diese Personen müssen über einen Testnachweis n. § 2 (8) Satz 2 verfügen \[Antigen Schnelltest nicht älter als 24 Stunden oder PCR-Test nicht älter als 48 Stunden].
Die beiden Mannschaftsführer* innen haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Hierzu soll möglichst die CovPassCheck-App des Robert
Koch-Instituts verwendet werden. Das Vorliegen der Zertifikate aller Teilnehmer*innen ist auf dem Spielberichtsbogen unter „Bemerkungen/Sonstiges“ zu vermerken und damit zu bestätigen.
Räumliche Vorkehrungen:
Hallenbetreiber*innen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene- und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer*innen eines Wettspiels haben diese Vorkehrungen zu
beachten und diesen Folge zu leisten.
Bitte informieren Sie sich vor einem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben (über die Webseite oder eine entsprechende Anfrage).
Winterhallenrunde: Das sind die aktuellen Corona-Regelungen
Der TVN möchte gerne noch einmal auf die den teilnehmenden Vereinen bereits kommunizierten aktuell bestehenden pandemiebedingten Regelungen in Bezug auf die Durchführung von Spielen der
Winterhallenrunde hinweisen.
Weiterhin gelten zurzeit die Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz > 35:
Ausschließlich Immunisierte und getestete Personen sind teilnahmeberechtigt (3-G-Regel)
Kinder & Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis zur Teilnahme.
Bei Schülerinnen und Schülern über 16 Jahren wird der Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
Die im Spielbericht eingetragenen Mannschaftsführer haben vor Spielbeginn mit Eintragung der Aufstellung die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren (Nachweis „vollständig geimpft“, Nachweis
„genesen“, höchstens 48 Stunden alter Nachweis eines negativen Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests, Bescheinigung der Schule bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren).
Individuelle Hygiene-/Infektionsschutz-Konzepte in der Halle
Der Hallenbetreiber hat geeignete Vorkehrungen zur Hygiene und zum Infektionsschutz in allen Räumlichkeiten sicherzustellen. Alle Teilnehmer an den Wettspielen der Winterhallenrunde haben diese
individuellen Vorkehrungen zu beachten und ihnen Folge zu leisten. Bitte informieren Sie sich als Heimmannschaft vor dem jeweiligen Wettspiel über die Regelungen und Vorgaben (z. B. 2G Regel) ihres
Hallenbetreibers und geben Sie diese auch an die Gastmannschaft weiter. Gleiches gilt für die Regelungen in Bezug auf den Aufenthalt und die mögliche Anzahl von Zuschauern.
Gleichzeitig gilt zu beachten, dass die aktuell stark ansteigenden Inzidenzen zu Überlegungen in der Politik führen, erneut weitergehende Regelungen einzuführen, die kurz- oder
mittelfristig auch den Wettspielbetrieb betreffen könnten. Der Tennis-Verband Niederrhein verfolgt diese Entwicklungen und wird gegebenenfalls seine eigenen Regelungen entsprechend
anpassen.
Neues Förderprogramm „Coronahilfe Breitensport“
Die Landesregierung hat eine weitere Hilfe für Sportvereine beschlossen, die den Vereinen zugutekommen soll, die durch die Corona-Krise Mitglieder verloren haben und nun verstärkt in die
Mitgliedergewinnung investieren müssen.
Hierfür werden pauschal bis zu 30,- Euro pro verlorenem Mitglied zur Verfügung gestellt, insgesamt mehr als 7 Millionen Euro. Maßgeblich sind der Mitgliederverlust von 2020 nach 2021 gemäß der
beim Landessportbund NRW vorliegenden Bestandserhebungen der Vereine und der Eintritt von Mitgliedern seit dem 01.01.2021 bis zum 31.03.2022. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem als Anlage
beigefügten Merkblatt. Die Coronahilfe-Breitensport kann ab dem 27.09.2021 im Förderportal des Landessportbundes https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite beantragt werden.
Von dieser Hilfe können rund 9.000 Vereine profitieren, die in diesem Zeitraum gemeinsam etwa 260.000 Mitglieder verloren haben.
Soforthilfe Sport
Die Soforthilfe Sport, die Vereine vor einer Corona-bedingten Zahlungsunfähigkeit schützen soll, wurde nochmals verlängert. Anträge können seit dem 16.09.21 noch bis zum 15.12.2021 für die Monate
Oktober/November/Dezember 2021 im Förderportal des Landessportbundes https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite gestellt werden. Abzüglich der anfallenden Rückzahlungen wurden aus dieser Hilfe bislang 1.745 Förderungen im
Umfang von 12,8 Millionen Euro an 859 Sportvereine ausgezahlt. Die Soforthilfe Sport leistet damit weiterhin einen elementaren Beitrag zum Erhalt der Sportvereine in NRW.
Aktuelle Coronaschutzverordnung: Hallentennis weiterhin mit 3G-Regelung
Auch in der ab 15. September gültigen, in Reaktion auf das veränderte Infektionsschutzgesetz des Bundes angepassten Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW, fällt Sport in
Innenräumen unter die sogenannte 3G-Regelung.
Zur Bewertung des Infektionsgeschehens wird ab sofort auf eine umfassende Berücksichtigung der nun im Bundesgesetz vorgesehenen drei Leitindikatoren abgestellt: der 7-Tage-Inzidenz, der
7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatienten im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und der Auslastung der Intensivbetten. Daher wurde in der Coronaschutzverordnung der
bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen festgeschriebene Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz gestrichen.
Hallenregelung bleibt vorerst unverändert
Die inzwischen bekannte 3G-Regelung, die aufgrund dieses Grenzwertes seit Anfang August landesweit für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des
aktuellen Infektionsgeschehens auch unter Berücksichtigung der neuen Leitindikatoren bis auf Weiteres unverändert bestehen, deswegen bleiben auch die Regelungen für den Tennisport in der Halle
grundsätzlich unverändert.
Unabhängig davon ist es Hallenbetreibern möglich, über ihr Hausrecht weiter einschränkende Richtlinien zur Nutzung ihrer Halle, beispielsweise eine sogenannte „2G-Regelung“,
aufzustellen. Auch bleiben die zuständigen örtlichen Behörden befugt, im Einzelfall über die Schutzverordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen.
Der TVN rät deswegen dazu, sich im Vorfeld individuell beim jeweiligen Hallenbetreiber darüber zu informieren, welche Regelungen und Hygienemaßnahmen im Einzelfall lokal zur Anwendung
kommen bzw. eingefordert werden.
Corona: Sport-Regelungen bei steigenden Inzidenzen
In vielen Kreisen und Städten steigt die Inzidenz wieder gravierend an. Dies wirkt sich natürlich auch auf die Bedingungen zum Sporttreiben in Vereinen aus. Der Landessportbund NRW
informiert wie folgt:
Mit Stand vom 26.07.2021 ist das Land NRW wieder in der Inzidenzstufe 1 (über 10, unter 35). Dennoch: Nach der neuen Coronaschutzverordnung mit Stand vom 30.07.2021 erfolgt KEINE Zuordnung mehr
zur Inzidenzstufe 3:
Coronaschutzverordnung (Stand 30.07.2021) § 1 Absatz 5:
"... erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von
erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen …“.
Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW
Bis zum 19. August 2021 erfolgt keine Zuordnung von Städten/Kreisen in die Inzidenzstufe 3 mehr. Oder anders ausgedrückt: Auch bei Inzidenzwerten von mehr als 50 gelten die Regeln der
Inzidenzstufe 2.
Doppel, Gastro, Hallennutzung: Antworten rund um die Sommersaison 2021
Den Tennis-Verband Niederrhein haben in den letzten Tagen diverse Detailfragen rund um die Durchführung der Mannschaftsspiele im Sommer 2021 unter den Bedingungen der aktuellen
Coronaschutzverordnung NRW erreicht. Wir haben die bisher am häufigsten aufgetretenen Fragestellungen hier gesammelt und beantwortet. Die Liste wird fortlaufend ergänzt und gegebenenfalls an
rechtliche Neuregelungen angepasst.
Eine allgemeine Übersicht zu den Regelungen in Bezug auf den Tennisport in NRW gibt es hier:
„Welche Sonderregelungen gibt es 2021 abweichend von den üblichen Regelungen der Wettspielordnung?“
1.Maßgaben Coronaschutzverordnung für Wettspielbetrieb:
Die Durchführung der Wettspiele muss unter Einhaltung der Vorgaben der jeweils gültigen Coronaschutzverordnung erfolgen. Entsprechende Regelungen und Empfehlungen werden den Vereinen in der
jeweils aktuellen Fassung vom TVV zur Verfügung gestellt. Änderungen der Verordnung, die während der Spielzeit erfolgen, sind ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit zu berücksichtigen und umzusetzen. Für
Personen, die aus dem Ausland zu Wettspielen einreisen, gelten die Bestimmungen des Bundesministeriums des Inneren:
Absage von Spieltagen:
Müssen Spieltage oder Begegnungen aufgrund der Inzidenzwerte in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt abgesagt werden, sind die Begegnungen spätestens bis zum 26.09.2021
nachzuholen. In Konkurrenzen mit Relegationsspielen gilt als letztmöglicher Nachholtermin der 19.09.2021. Der Nachholtermin wird von den jeweiligen Mannschaftsführern vereinbart und
ist bis spätestens 4 Werktage nach einer Spielabsage vom Heimverein in der nu-Liga einzugeben und der Wettspielleiter zu informieren. Kann keine Einigung erzielt werden, setzt der Wettspielleiter
einen verbindlichen Termin an.
Verlegung von Begegnungen:
Angesetzte Begegnungen können im beiderseitigen Einverständnis vorverlegt oder spätestens jedoch bis zum 26.09.2021 (Gruppen mit Relegationsspielen [s.o.] bis
19.09.2021) verlegt werden. Hinweis: Ferienzeiten können hier ausdrücklich einbezogen werden. Der Nachholtermin wird von den jeweiligen Mannschaftsführern vereinbart und ist bis spätestens 4
Werktage nach einer Spielverlegung vom Heimverein in der nu-Liga einzugeben und der Wettspielleiter zu informieren. Bei Spielen in den der Altersklassen Damen und Herren bedarf es zwecks
Oberschiedsrichtereinsatzes vorab der Zustimmung durch den Wettspielleiter.
3. Aufgaben des Gastgebers:
Die Anwendung der Stellung einer Halle – Niederrheinliga Damen und Herren – gilt nur, wenn das Spielen in einer Halle nach der Verordnung des Landes und der entsprechenden Inzidenzstufe gestattet ist
und die vorgesehene Halle hinsichtlich der Schutzmaßnahmen den Anforderungen der Behörden entspricht.
Sollte ein gastgebender Verein aus baulichen und/oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein , das Hygieneschutzkonzept in Bezug auf seine Umkleideräume und Duschen umzusetzen, entfällt
(auch bei einer grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeit dazu) die Pflicht nach §16 der Wettspielordnung, die Umkleideräume und Duschen bereitzustellen.
„Benötigen die Teilnehmer*innen grundsätzlich einen Negativtest?“
Auch wenn das eigentliche Spiel im Freien weder im Einzel noch im Doppel an eine Testpflicht gekoppelt ist, empfiehlt der TVN allen an den Wettkämpfen teilnehmenden Spielerinnen und Spielern, sich
in Hinblick auf eine weitere Risikominimierung sowie die Nutzung der Gastronomie und/oder einem Umzug in die Halle mit einem gültigen negativen Testnachweis auszustatten, da nur bei gleichzeitiger
Inzidenzstufe 1 im Kreis UND auch auf Landesebene die Pflicht eines Testnachweises für die Halle und Innengastronomie ganz entfällt. Die Tests haben zurzeit eine Gültigkeitsdauer von
48 Stunden.
„Ist das Doppel auf jeden Fall erlaubt?“
Unter einer Inzidenz von 100 (Bundesnotbremse, Wettkampfverbot) ist Doppel in allen drei Stufen mittlerweile ausdrücklich erlaubt, da es wie Tennis insgesamt als kontaktfrei definiert wird. In der
aktuellen Version der Coronaschutzverordnung NRW heißt es wörtlich: „Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum
Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ Anders geartete Interpretationen einzelner Ordnungsämter sind dadurch hinfällig.
„Wann lässt sich sicher sagen, welche Inzidenzstufe am jeweiligen Spieltag in Kraft ist?“
Der Wechsel von Inzidenzstufen in den einzelnen Kreisen unterliegt aktuell folgenden Regelungen: Die Zuordnung zu einer höheren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an drei
aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird, mit Wirkung für den übernächsten Tag.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren
Wirksamkeitsdatum und die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell auf www.mags.nrw unter dem Link "Coronaschutzregeln vor Ort" als PDF.
„Welche Bestimmungen sind bei der Anreise zum Mannschaftsspiel zu beachten?“
Kontaktbeschränkungen müssen auch in Autos beachtet werden. Entsprechend gelten bei der gemeinsamen Anfahrt zum Spiel die jeweiligen Regelungen der Coronaschutzverordnung NRW, die aktuell je nach
Inzidenzstufe variieren. Diese sind bei der Bildung von Fahrgemeinschaften zu beachten.
Der Landessportbund NRW und die IG Tennis NRW kommunizieren aktuell folgende Regelungen für die Anwesenheit von Zuschauern:
Bei Inzidenzstufe 3:
Außen bis 100 Zuschauer mit Test, einfacher Rückverfolgbarkeit* und Mindestabstand und bis 500 Zuschauer mit Test, besonderer Rückverfolgbarkeit** (Sitzplan), fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen
und Mindestabstand.
Bei Inzidenzstufe 2:
Außen bis zu 100 Personenmit einfacher Rückverfolgbarkeit und Mindestabstand. Darüber hinaus 101 - 1000 Personen mit fest zugewiesenen Sitz- und Stehplätzen, besonderer Rückverfolgbarkeit und
Mindestabstand bis zu einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität
Innen bis zu 500 Zuschauer mit Test, Besonderer Rückverfolgbarkeit**, fest zugewiesenen Sitz und Stehplätzen und Mindestabstand
Bei Inzidenzstufe 1:
Außen auch über 1000 nach den Regeln der Inzidenzstufe 2
Innen bis zu 1000 nach den Regeln der Inzidenzstufe 2
*einfache Rückverfolgbarkeit = Name, Adresse, E-Mail oder Telefonnummer schriftlich oder digital erfasst und vier Wochen vorgehalten.
**besondere Rückverfolgbarkeit = Datenerhebung der einfachen Rückverfolgbarkeit plus Sitzplatzverzeichnis
Der TVN bietet ein Formular samt Datenschutzhinweisen zum Download an, mit dem die einfache Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden kann:
Der TVN rät Vereinen, sich im Zweifel an ihre zuständigen lokalen Ordnungsbehörden zu wenden um abzuklären, mit welchen genauen Maßnahmen den eingeforderten Maßnahmen in Bezug auf
Zuschauer im Einzelfall genüge getan wird.
„Wann und unter welchen Bedingungen ist ein Umzug in die Halle möglich?“
Inzidenzstufe 1 UND 2: Wettkampfspiel in der Halle (Einzel und Doppel) für Getestete und/oder GeGe unter Sicherstellung einer einfachen Rückverfolgbarkeit. Bei Kreis- UND
Landesinzidenz auf Stufe 1 entfällt die Testpflicht. Bei Stufe 3 ist Hallentennis nicht möglich.
„Was gilt für die Benutzung von Umkleiden und Duschen?“
Gemeinschaftsräume, Umkleiden und Duschen könnenn bei Inzidenzstufe 1 und 2 unter Einhaltung von Abstands- und Hygiene-Regeln genutzt werden. Ab Inzidezstufe 3 (> 50) bleiben sie geschlossen.
Was die Hygiene-Regeln angeht, ist insbesondere das Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für Tennis-Wettspiele in Nordrhein-Westfalen der IG Tennis zu beachten.
Sollte ein gastgebender Verein aus baulichen und/oder organisatorischen Gründen nicht in der Lage sein , das Hygieneschutzkonzept in Bezug auf seine Umkleideräume und Duschen umzusetzen, entfällt
(auch bei einer grundsätzlichen rechtlichen Möglichkeit dazu) die Pflicht nach §16 der Wettspielordnung, die Umkleideräume und Duschen bereitzustellen.
„Unter welchen Bedingungen ist die Nutzung der Vereinsgastronomie möglich?“
Bei Inzidenzstufe 1: Außengastronomie ohne Negativtestnachweis. Innengastronomie auch ohne Tests, wenn zusätzlich die Landes-Inzidenz auch Stufe 1 erreicht hat, ansonsten mit
Testnachweis/GeGeNachweis). Zuweisung fester Sitz- oder Stehplatz, einfache Rückverfolgbarkeit, Mindestabstand und Einhaltung der sonstigen Hygienevorschriften.
Bei Inzidenzstufe 2: Außengastronomie ohne Negativtestnachweis und Vorgaben, Innengastronomie mit Negativtestnachweis (alternativ GeGeNachweis) und Vorgaben der Stufe
1.
Bei Inzidenzstufe 3: Nur Außengastronomie mit Test und Platzpflicht.
IG Tennis NRW legt Hygienekonzept für Tennis-Wettkämpfe vor
Die drei Tennis-Landesverbände in NRW, der Tennisverband Niederrhein e.V., der Tennisverband Mittelrhein e.V. und der Westfälische Tennisverband e.V., haben zur Durchführung des
Wettspielbetriebs in der Sommersaison 2021 ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept auf der Grundlage der aktuell gültigen Coronaschutzverordnung erstellt. Das Konzept dient zur Umsetzung der
Vorgaben der Coronaschutzverordnung.
Analog zur Saison 2020 gibt es so ein Verbands-übergreifendes Konzept zur sicheren Durchführung der Wettspiele.
Es werden alle relevanten Maßnahmen und Vorkehrungen aufgelistet, die die Mannschaftsspiele auch 2021 möglichst riskioarm gestalten. Vereinen wird durch die bereitgestellten Regelungen ermöglicht,
die Wettspiele "coronakonform" durchzuführen.
Klarstellung durch die Staatskanzlei: Auch Doppel ist kontaktfreier Sport
Wie bereits gestern angekündigt, hat den Tennis-Verband Niederrhein nun via Landessportbund NRW eine klare, zwischen Staatskanzlei und Gesundheitsministerium abgestimmte Aussage erreicht,
dass Tennis im Doppel genau wie im Einzel durch die aktuelle Coronaschutzverordnung als kontaktfreier Sport definiert wird und deswegen in beiden Varianten in den Inzidenzstufen 1-3 (in Stufe drei
nur im Freien) gespielt werden kann - sowohl im normalen Spielbetrieb als auch im Wettkampf.
Wörtlich heißt es in der offiziellen Mitteilung des LSB zum Tennis als kontaktfreier Sport:
- "Es können Einzel und Doppel gespielt werden (in Inzidenzstufe 3 nur draußen, in den Stufen 2 und 1 auch drinnen)."
-"Der Aufnahme von Medenspielen steht damit nichts mehr im Weg."
-"Da bei Medenspielen mit zwei Mannschaften keine Gruppengrößen von mehr als 25 Personen entstehen, besteht bei Durchführung draußen auch keine Testpflicht, unabhängig vom Alter der
Spieler*innen. Auf derselben Sportanlage können auch gleichzeitig mehrere Meden-Begegnungen stattfinden, solange die teilnehmenden Mannschaften zueinander Abstand halten."
-"In den Inzidenzstufen 2 und 1 fällt die Begrenzung der Personenzahl ganz weg."
Lediglich beim Spiel in der Halle (möglich in Stufe 1 und 2) besteht alle Personen (außer für Kinder bis zum Schuleintritt, Geimpfte und Genesene) unabhängig von der Gruppengröße noch eine
Testpflicht.
Unsicherheiten in einzelnen Kommunen ausgeräumt
Damit sind die in einigen Städten und Kommunen aufgetretenen Unsicherheiten in Bezug auf eine Einordnung des Tennissports als "kontaktfrei" nun durch eine klare Aussage aus dem Weg geräumt.
Doppel bei Inzidenzstufe 3: Klarstellung durch das Ministerium steht kurz bevor
Einige wenige Ordnungsämter in NRW haben auch nach Inkrafttreten der aktuellen Coronaschutzverordnung an einer Regelung festgehalten, die das Doppelspiel als nicht kontaktfrei definiert
und deswegen bei Inzidenzen über 50 stark einschränkt, was nicht der flächendeckenden Interpretation des Vorjahres entspricht.
Die Tennisverbände in NRW haben sich in den letzten Tagen intensiv dafür eingesetzt, dass eine Klarstellung aus der Politik heraus erfolgt, dass Doppel im normalen Spielbetrieb wie im Wettkampf in
NRW in allen drei Inzidenstufen möglich ist.
Federführend hat dabei der WTV agiert, der bereits am kommenden Wochenende mit seinen Mannschaftsspielen beginnen möchte. Dieser hat nun eine feste Zusicherung durch Christof Rasche
(Fraktionsvorsitzender der FDP im nordrhein-westfälischen Landtag) erwirkt, dass eine offizielle Klarstellung zeitnah erfolgen wird. Er bestätigt eine Zusage der Staatskanzlei NRW, dass Medenspiele
auch schon am Wochenende inklusive Doppel stattfinden können.
Eine entsprechendes Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Bestätigung wird noch am heutigen Mittwochabend erwartet.
Der TVN wird dieses dann kurzfristig an seine Vereinen weiterleiten, um einen reibungslosen Start der Wettkämpfe am 12. Juni ohne Irritationen in dieser Frage zu gewährleisten.
Mannschaftsspiele: Spielpläne mit Terminierung online
Die Spielpläne und Terminierungen für die Sommersaison 2021 im Bereich des TVN sind online.
Mit der Ausnahme der Partien der Jugend im Bezirk 5, die noch folgen, können quer durch alle Jugend- und Erwachsenen-Altersklassen und Ligen jetzt alle Gruppen und ihre Terminierungen online
im NU-Liga-Bereich der TVN-Website eingesehen werden.
Die kurzfristige Veränderung des Spielplans der Regionalliga West hatte leider eine aufwendige erneute Neugestaltung der Pläne bis hinunter in die Bezirke nach sich gezogen.
Starttermin ist wie geplant der 12. Juni, nur im Bezirk 3 beginnt die Jugend schon am 7. des Monats mit ersten Partien.
Schutzverordnung NRW macht Wettkämpfe möglich: TVN startet am 12. Juni
Durch die weitreichenden Lockerungen der am 28. Mai in Kraft getretenen neuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW im Sportbereich, die ab sofort grundsätzlich Wettkämpfe
(Mannschaftsspiele und Turniere) erlaubt, ist der SAS in seiner Sicht bestätigt worden, dass die Durchführung der Meisterschaftsspiele ab Mitte des Monats Juni unter ähnlichen Rahmenbedingungen wie
im Vorjahr möglich ist.
Der TVN hält deswegen an seiner zuletzt kommunizierten Planung fest und startet am 12. Juni in die Saison. Auch das Doppel wird nach Rücksprache der Tennisverbände mit der Politik nun als
kontaktfrei angesehen und kann damit bis zu einer Inzidenz von 100 auch im Rahmen von Wettkämpfen stattfinden. Die durchgängig immer weiter sinkenden Inzidenzen im gesamten Verbandsgebiet in
Verbindung mit dem neuen dreistufigen Regelungs-System machen es zudem sehr wahrscheinlich, dass schon zum Saisonstart Mitte Juni alle oder zumindest die allermeisten angesetzten Begegnungen bei
einer Inzidenz von unter 50 auch inklusive einer Benutzung der Umkleideräume und Duschen durchgeführt werden können.
Sollten einige Kreise diese Schwelle erst später unterschreiten, lässt der Verband den betroffenen Vereinen die Möglichkeit, in beiderseitigem Einvernehmen Partien nach hinten zu verschieben oder -
falls dies das Problem löst - das Heimrecht in diesem Fall zu wechseln.
Eckpunkte der Spielplanung des TVN sind:
- Start der Mannschaftsspiele am 12. Juni 2021 in gewohnter Form mit Einzel und Doppel.
- Den Vereinen wird die Möglichkeit gegeben, bei Bedarf im gegenseitigen Einverständnis Spiele zu verlegen (bis zum 26.9.2021) und/oder das Heimrecht zu tauschen. Die Vereinbarung
sollte zwischen den beteiligten Mannschaften schriftlich erfolgen und auch dem Wettspielleiter mitgeteilt werden. Die Heimmannschaft muss den neuen Termin im Spielbericht im NU-System eingeben.
- Es findet eine Saison mit Auf- und Abstieg nach den bisher veröffentlichten Regelungen statt, auch ein Rückzug von Mannschaften bedingt den Abstieg. Das gilt auch, falls es in
einzelnen Kreisen noch temporär Inzidenzen über 50 geben sollte und deswegen die Nutzung der Umkleideräume und Innengastronomie nicht möglich ist: Hier greift die oben genannte Möglichkeit der
Spielverlegung bzw. des Heimrechtstauschs.
- Eine Ummeldung von Spielern aus zurückgezogenen Mannschaften in andere ist nicht mehr möglich, um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen.
Termin-Veröffentlichung in der nächsten Woche
Die Terminierung der Spiele wird bis zur Mitte der nächsten Woche, wenn möglich auch schon früher veröffentlicht. Die erneute Verzögerung ist leider unvermeidbar, da eine kurzfristige
Änderung des Spielplans der Regionalliga West umfangreiche Anpassungen und Veränderungen der restlichen Termine bis hinunter in die Bezirke nötig macht. Das Sportbüro arbeitet gerade mit Hochdruck an
dieser Aufgabe.
Unten angehängt zum Download ist das Schreiben an die Vereine des TVN sowie eine tabellarische Aufstellung der IG Tennis NRW, die die durch die neue Schutzverordnung gestaltete, rechtliche
Situation in Nordrhein-Westfalen auf den Tennissport herunterbricht.
Der TVN wird außerdem zeitnah ähnlich wie schon zuvor eine grafische Aufbereitung anbieten, die die zu beachtenden Regelungen rund um die Durchführung von Mannschaftsspielen bei verschiedenen
Inzidenz-Stufen illustriert. Zusätzlich wird der Verband auch in Form von FAQ aufkommende Fragestellungen, die sich speziell im Verbandsgebiet des TVN ergeben, bündeln und beantworten und darüber
hinaus wie im letzten Jahr ein umfangreiches Hygienekonzept für seine Vereine zur Verfügung stellen.
Mannschaftsspiele: TVN möchte am 12. Juni in die Saison starten
Der zuständige Sportausschuss des TVN hat beschlossen, den 12.6.2021 als möglichen ersten Spieltag der Sommersaison 2021 zu benennen. Ein Start des Wettkampfbetriebs Mitte Juni ist an die
Voraussetzung gekoppelt, dass die Politik in Form weiterer Öffnungsschritte im Sport die entsprechenden Rahmenbedingungen schafft.
In einem Schreiben an die Vereine vom gestrigen Freitag heißt es:
"Liebe Sportfreunde,
der SAS des TVN hat heute beschlossen, dass wir erst am Samstag, den 12.06.2021 mit den Meisterschaftsspielen beginnen werden. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass bis zu diesem
Datum der Wettkampfsport erlaubt sein wird und die Clubhäuser -zumindest die Umkleidekabinen - geöffnet sein werden.
Den aktualisierten Spielplan werden wir Mitte der kommenden Woche auf der Homepage des Verbandes veröffentlichen."
Erfahrungen des Vorjahres machen Hoffnung
Der Tennis-Verband Niederrhein setzt dabei darauf, dass die von Ministerpräsident Armin Laschet schon ab dem 28. Mai avisierten weiteren Öffnungsschritte einen Wettspielbetrieb unter ähnlichen
Bedingungen wie im Vorjahr ermöglichen.
2020 haben die Vereine und ihre Spielerinnen und Spieler eindrucksvoll bewiesen, dass sie gewillt und in der Lage sind, unter Einhaltung von Hygieneregeln Mannschaftsspiele mit größtmöglicher
Minimierung von Ansteckungsrisiken durchzuführen. Der TVN ist sich sicher, dass dieses Verantwortungsbewusstsein der Tennisspielerinnen und Tennisspieler auch in diesem Jahr wieder eine
Wettkampfsaison ermöglichen kann.
Die Festlegung auf einen Starttermin erst Mitte des Monats Juni gibt den Beteiligten dabei auch die nötige Vorlaufzeit, um neben den üblichen Vorbereitungen erneut Konzepte für einen sicheren Ablauf
der Wettspiele auf den Anlagen umzusetzen.
Wettkampfsport: TVN wartet auf Beschlüsse der Landesregierung
Die Tennisspielerinnen und Tennisspieler in NRW müssen sich noch wenige Tage in Geduld üben: Erst wenn die Landesregegierung bzw. ihre Gremien entsprechende Beschlüsse veröffentlicht
haben, können von Verbandsseite konkrete Aussagen über die Aufnahme des Wettkampfsports erfolgen.
Da dies trotz der neuen Coronaschutzverordnung zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht der Fall ist, hat sich der TVN und sein Sportausschuss dazu entschlossen, Entscheidungen in der nächsten
Woche zu treffen.
Wörtlich heißt es im heute versendeten Info-Schreiben an die Vereine:
Liebe Sportfreunde,
wir hatten gehofft, Ihnen in dieser Woche anhand der neuen Corona-Schutzverordnung konkrete Aussagen über die Aufnahme des Wettkampfsports machen zu können. Leider müssen wir dies auf die kommende
Woche verschieben. Sobald wir entsprechende Beschlüsse der Landesregierung und ihrer Gremien vorliegen haben, werden wir Sie umgehend – also auch über die Pfingsttage – per Mail und über unsere
Homepage informieren.
Entscheidungen zur Regionaliga ebenfalls in KW 21
Gleiches gilt für die Planungen der drei NRW-Tennisverbände in Bezug auf die Regionalliga West. Auch hier wird der zuständige Spielaussschuss in der nächsten Woche entscheiden.
Coronaschutzverordnung: Regelungen Tennissport in NRW ab 15.05.2021
Die Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW hat die Regelungen der seit 15. Mai 2021 in Kraft befindlichen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Form einer Tabelle
(unten zum Download) auf den Tennissport heruntergebrochen.
Grundlage der Interpretation der Vorschriften waren dabei die Auslegungen und Ausführungen des Landessportbunds NRW, der sich in diesen Fragen im Namen der Sportverbände im Austausch mit der für
die Regelungen im Bereich Sport zuständigen Staatskanzlei befindet.
Tennisverbände warten auf weitere Klärungen
Zu beachten ist aber, dass auch der LSB zu einigen Fragestellungen (insbesondere in Bezug auf Wettkampfmöglichkeiten), die schon am Freitag von den NRW-Tennisverbänden aufgeworfen wurden, bisher
leider keine verbindlichen Antworten geben konnte und sich deswegen zur Klärung von Details erneut an die Staatskanzlei gewandt hat.
Sobald an TVN, TVM und WTV hierbei ein neuer Sachstand weitergegeben wird, werden die drei Tennisverbände in NRW gegebenenfalls ihre Regelungen erneut anpassen.
IG Tennis NRW: erneuter Appell an die Landesregierung
Der TVN hat sich zusammen mit den beiden anderen Tennis-Landesverbänden in NRW im Vorfeld des Inkrafttretens einer neuen Coronaschutzverordnung des Landes erneut initiativ an die politisch
Verantwortlichen gewandt und Regelungen eingefordert, die in Kürze einen geordneten Trainings- und Wettkampfbetrieb im Tennis möglich machen.
Grundvoraussetzung dafür wäre es, zukünftig für den kontaktlosen Individual-Sportbereich Training und Wettkampf für alle Altersklassen unter Beteiligung von mehr als nur zwei Hausständen
zuzulassen.
Tennis prädestiniert für Öffnungsschritte
Im Schreiben der kommissarischen Präsidentin des TVN (Sabine Schmitz) und der Präsidenten des Tennisverbands Mittelrhein (Utz Uecker) und des Westfälischen Tennis Verbands (Robert Hampe) heißt es
dazu unter anderem:
„Der Tennissport mit seiner im Trainings- wie Wettspielbetrieb bei allen Spielformen geringen Anzahl von beteiligten Personen (Einzel wird mit zwei Personen, ein Doppel zu viert gespielt) auf
großen Spielflächen (ca. 600 Quadratmeter pro Platz) ist prädestiniert dazu, jetzt in einem frühen Schritt umfassender ermöglicht zu werden.“
Die aktuelle Schutzverordnung des Landes gilt noch bis zum 14.5.2021 und schränkt den Trainings- und Spielbetrieb abgesehen vom Kindertraining auch im Tennis stark ein. Aus dem Sportverbänden wie
auch aus der Politik heraus gibt es zahlreiche Forderungen, bei einer Neuregelung zu signifikanten Verbesserungen für den Amateursport zu kommen.
Nach rechtlicher Beurteilung durch einen Anwalt stellt der Tennis-Verband Niederrhein das Einzeltrainings-Verbot bei Inzidenzen über 165 infrage.
Der TVN sieht sich in der Pflicht, seinen Mitgliedern den jeweils aktuellen Stand der gesetzlichen Regelungen, so wie er für den gesamten Sport in NRW vom LSB in Absprache mit den Verantwortlichen
ausgelegt wird, jeweils zeitnah und sachlich zur Kenntnis zu bringen. Diese Transparenz in der Kommunikation schützt die Vereine und den Trainerbereich nicht zuletzt davor, aus Unkenntnis
bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeiten zu begehen.
In dieser oben genannten Pflicht sieht sich der Verband auch, wenn er die Auslegung der gesetzlichen Regelungen nicht teilt oder nicht nachvollziehen kann - wie im Fall des Einzeltrainings-Verbots
bei Inzidenzen über 165.
Anwaltliche Stellungnahme stellt das Einzeltrainings-Verbot infrage
Das bedeutet allerdings nicht, dass sich der Verband nicht mit den aus seiner Sicht inkonsistenten Regelungen auseinandersetzt und sich für Veränderungen starkmacht. Dem vorgeschaltet muss aber
eine anwaltliche Abklärung stattfinden, um die eigene Position auch juristisch untermauern zu können. Diese Abklärung ist nun erfolgt und bestärkt den Tennis-Verband Niederrhein in seiner Ansicht,
dass das oben angesprochene Trainingsverbot in NRW nicht aus dem Infektionsschutzgesetz oder der Schutzverordnung des Landes heraus zu legitimieren ist. Anwalt Veit Gerharts aus Wuppertal kommt in
seiner rechtlichen Beurteilung zu folgendem Schluss:
„Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Infektionsschutzgesetz weitergehende Einschränkungen enthält als die Coronaschutzverordnung NRW, der Sport im Freien alleine, zu zweit
oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes erlaubt ist und Kinder bis einschließlich 13 Jahren unter freiem Himmel in Gruppen bis zu 5 Kindern kontaktfrei Sport ausüben dürfen.
Das Training im Tennissport ist unter diesen Voraussetzungen ebenfalls erlaubt. Und die weitergehenden Einschränkungen gemäß dem Infektionsschutzgesetz entfallen, wenn der Inzidenzwert von 100
unterschritten wird. Die Inzidenzwerte von 100 bzw. 165 betreffen nur den Präsenzunterricht im schulischen und allgemeinbildenden Bereich. Das Tennistraining ist hiermit nicht gemeint bzw. es sind
keine weiteren Einschränkungen erforderlich.“
Erneute Evaluierung wird eingefordert
Vereinen und Trainer*innen in Bereichen mit einer Inzidenz über 165 empfehlen der Tennis-Verband Niederrhein, bei Rücksprache mit der zuständigen lokalen Ordnungsbehörde die hier zum Download
bereitgestellte anwaltliche Stellungnahme als Argumentation ins Feld zu führen. Gleichzeitig wird der TVN jetzt die Beurteilung an den LSB NRW weiterleiten und darum bitten, unter dem Gesichtspunkt
dieser juristischen Auffassung erneut das Land NRW zu kontaktieren, um dort eine Veränderung der aktuellen Sport-feindlichen Auslegung zu erwirken.
Merkblatt: Auswirkungen von Infektionsschutzgesetz & Coronaschutzverordnung NRW auf den Tennissport
Die seit 23.04.2021 gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport
gegenseitig. Zwischenzeitlich konnte der Landessportbund NRW die meisten damit verbundenen Fragen klären. Die Informationen beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem
Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit dem 03.05.2021 gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW (siehe Download unten) ist dabei bereits mit berücksichtigt.
Insbesondere wichtig sind die Neuregelungen bei einer Inzidenz über 100, die sich aus einer Kombination aus Maßnahmen des IfSG und darüber hinaus geltenden strengeren Regelungen
der CoronaSchVO NRW ergeben:
- Doppel nur mit Personen aus einem Hausstand (Bundes-Infektionsschutzgesetz § 28b Nr. 6).
- Gruppentraining nur noch mit Kindern bis einschließlich 13 Jahren und nur noch mit einer Gruppengröße von maximal 5 Kindern (Bundes-Infektionsschutzgesetz § 28b Nr. 6c).
Zu beachten ist dabei:
Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige
Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen
stellen.
Kein Einzelunterricht ab einer Inzidenz von 165:
Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt. Das betrifft auch das Tennistraining - Einzelunterricht ist dann
nicht mehr zulässig.
Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen und Erklärungen:
- Ausschlaggebend ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Regelung der Inzidenz >100 gelten ab Überschreitung des Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen
(„Bundes-Notbremse“ nach Bundes Infektionsschutzgesetz) (Grundlage: § 16 CoronaSchVO).
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO.
- Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
- Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
Abweichend der Regelungen des Bundes und des Landes NRW können die Kreise, bzw. kreisfreien Städte auch weitergehende Maßnahmen festlegen, die über die genannten Regelungen hinaus gehen.
Bitte halten Sie sich hierzu über die Regelungen in Ihrer zuständigen Kommune (z.B. über die Stadt- und Kreissportbünde oder direkt über die lokalen Ordnungsbehörden) informiert.
Aufgrund der aktuellen Situation in Bezug auf den Verlauf der Covid-19-Pandemie und den daraus resultierenden rechtlichen Entschränkungen und Unwägbarkeiten wird der TVN erst nach dem 14.
Mai eine Entscheidung zum Ablauf der Sommersaison 2021 treffen.
Die aktuelle Coronaschutzverordnung des Landes NRW untersagt Wettkämpfe auch im Tennisbereich noch bis zum Ende ihrer Gültigkeit am 14.5.2021.
Entsprechend kann der TVN erst nach Veröffentlichung einer neuen Version der Verordnung auf deren Grundlage weitere valide Entscheidungen zur Durchführung der Mannschaftsspiele 2021 treffen.
Die zuständigen Verbandsgremien werden dies dann zeitnah auf Basis der gesetzlichen Regelungen tun.
Der Tennis-Veband Niederrhein bittet um Verständnis dafür, dass eine frühere Entscheidungsfindung, sosehr sie auch für Vereine, Spielerinnen und Spieler wünschenswert wäre, aufgrund der
Unwägbarkeiten der Pandemieentwicklung und der daraus folgenden rechtlichen Situation keine sinnvolle Option darstellt
Corona-Notbremse: Weiterer Klärungsbedarf in Bezug auf die Umsetzung in NRW
Trotz der Einführung bundesweit geltender „Notbremse-Regeln“ ist noch nicht hundertprozentig klar, wie die Umsetzung in Nordrhein-Westfalen in den Details konkret heruntergebrochen
auf den Spiel- und Trainingsbetrieb im Tennissport aussehen wird.
Das geänderte Infektionsschutzgesetz hat am Donnerstag den Bundesrat passiert und ist auch schon im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. In Kraft tritt es heute, am 23. April 2021, die
einheitliche „Corona-Bremse“ selbst greift ab dem 24. April. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes gelten für „die Dauer einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“,
längstens aber zunächst bis zum 30. Juni 2021.
Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert
Die Verordnungen der Länder bestehen weiterhin fort, ab einer Inzidenz von über 100 bricht das Bundesrecht des Infektionsschutzgesetzes das Landesrecht (Coronaschutzverordnung des Landes NRW) und
geht diesem vor. Unter einer Inzidenz von 100 gilt also aber weiterhin (vorbehaltlich einer Änderung der Coronaschutzverordnung des Landes) laut Landessportbund:
Sport auf Außenanlagen ist möglich für
a. beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
b. bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
c. beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
d. bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.
Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101
Die Corona-Notbremse gilt in Landkreisen und kreisfreien Städten, die an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Sieben-Tage-Inzidenz von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern aufweisen, ihre
Schutzmaßnahmen treten automatisch ab dem übernächsten Tag der Feststellung in Kraft. Liegen die Inzidenzwerte an fünf Tagen in Folge unter 100, wird sie am übernächsten Tag wieder außer Kraft
gesetzt.
In NRW ergeben sich in Kombination aus den Schutzmaßnahmen des Infektionsschutzgesetzes und weiterreichenden Restriktionen der Coronaschutzverordnung des Landes ab einer Inzidenz von 101
folgende Regelungen für den Sport (Zitat Landessportbund):
1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf
Sportanlagen möglich).
2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von
Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW
seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Wir haben hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informieren
Sie baldmöglichst über das Ergebnis.
3. Sportausübung allgemein:
3.1 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen
draußen und drinnen unterschieden. Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels
einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die allein oder zu zweit kontaktlos ausgeführt werden
können.
3.2 Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu 14 Jahren im Freien. Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses
Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel. Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der
nicht älter als 24 Stunden ist.
3.3 Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.
Bitte beachten Sie:
Der Landesportbund kritisiert selbst in seiner Veröffentlichung die „inkonsistenten Regelungen des Bundes-Infektionsschutzgesetzes für den Sport“ sowie die „Unklarheit vieler Formulierungen und
Begriffe“ und fordert eine Klärung der offenen Fragen in Bezug auf die Umsetzung.
Der TVN wird deshalb, um Fehlinformationen zu vermeiden, diese Klärung und Konkretisierung sowie eine mögliche umformulierte Coronaschutzverordnung abwarten, um danach zeitnah die Regelungen
heruntergebrochen auf den Spiel- und Trainingsbetrieb im Tennis in gewohnter Form aufzubereiten.
DTB: Aktualisierte Richtlinien für Leistungsklassenturniere
Der Deutsche Tennis Bund hat mit Gültigkeit ab 14. April 2021 seine Richtlinien für Leistungsklassen-Turniere neu angepasst.
Die Änderungen der Richtlinien betreffen die Frist für die Beantragung von LK-Turnieren sowie die Spielberechtigung von U10-Spielern in U12-Konkurrenzen.
Mannschaftsspiele Sommer 2021: Konkrete Terminierung nicht vor Ende April
Die Veröffentlichung eines neuen Rahmenterminplans für die Mannschaftsspiele im Sommer 2021 hat bereits vor knapp zwei Wochen die Weichen auf einen um gut einen Monat
verschobenen Start der Saison am 01.06.2021 gestellt.
Was die konkrete Terminierung der einzelnen Spiele betrifft, hat sich der Sportausschuss des TVN für eine Veröffentlichung nicht vor Ende April entschieden.
Damit soll gewährleistet werden, dass zum Zeitpunkt der Öffentlichmachung eine Absehbarkeit in Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Bedingungen ein Wettspielbetrieb möglich sein wird, gegeben
ist.
Meisterschaftsspiele 2021: Start in den Juni verschoben
Aufgrund der Pandemie-Entwicklung – insbesondere der Reisebeschränkungen, Quarantäne- und Hygienevorschriften – und den daraus resultierenden fehlenden Vorbereitungsmöglichkeiten der
Spieler*innen hat der SAS des TVN am Mittwochabend in einer Zoomkonferenz beschlossen, einen neuen Spielplan für den Verband, die Bezirke und die Kreise zu erstellen. Frühester Spielbeginn ist nun
der 01.06.2021.
Die TVN-Meisterschaften fallen zum geplanten Zeitraum aus, zu den einzelnen Bezirksmeisterschaften werden die fünf TVN-Bezirke gesondert informieren.
Verschiebung stellt den Verbandspokal infrage
Durch die erforderlich gewordene Verlegung wird die Austragung des neuen Verbands/Bezirkspokal eher unwahrscheinlich. Der Sportaussschuss des TVN wird die Meldefrist deshalb verlängern und in
Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Pandemie endgültig entscheiden, ob die Einführung ins Jahr 2022 verschoben wird.
DTB: Aussetzung der Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung noch bis 31. März 2021
Der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen hat in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, die bestehenden Beschlüsse vom 3. und 10. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021 zu
verlängern (bisher 28. März). Ab April wird die Ranglisten- und Leistungsklassenwertung wieder aufgenommen.
Somit gilt, dass die Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung für nationale Turniere sowie von Mannschaftsspielen nur noch bis 31. März 2021 ausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind
internationale Turniere. Ab dem 1. April 2021 kann der nationale Turnier- und Wettspielbetrieb mit Ranglisten- und Leistungsklassenwertung im Rahmen der geltenden Landesverordnungen wieder
aufgenommen werden.
Motivationsaufschlag ruht weiter bis 30. Juni 2021
Der DTB möchte damit bereits jetzt die Weichen für einen flexiblen Start des Turnier- und Mannschaftsspielbetriebs stellen, sobald der Wettkampfsport im Amateurbereich wieder zugelassen wird.
Damit sich aus etwaigen regionalen Unterschieden keine Nachteile für Spieler*innen ergeben, in deren Landesverband noch keine behördliche Freigabe vorliegt, wird der Motivationsaufschlag bei
Inaktivität bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt.
Der Deutsche Tennis Bund wird die Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin intensiv verfolgen und behält sich vor, zukünftig weitere Anpassungen bei der Ranglisten- und Generali
Leistungsklassenwertung vorzunehmen.
TVN: Merkblatt zu den Corona-Regelungen ab 29.3.2021
Die aktuelle Coronaschutzverordnung in NRW ermöglicht umgesetzt auf den Tennissport im Freien weiterhin das Einzel und das Einzeltraining für Erwachsene und darüber hinaus auch das
Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren. In Kreisen und kreisfreien Städten mit akiver Corona-Notbremse werden hier aber die maximalen Gruppengrößen von 20 auf 10 herabgesetzt und
zusätzlich die schon restriktiven Reglelungen für das Doppel etwas weiter verschärft.
Das zum Download bereitgestellte Merkblatt des TVN verdeutlicht
gelb markiert die wenigen für den Tennissport relevanten Unterschiede zwischen den Regelungen in Bereichen mit und ohne Corona-Notbremse in Anwendung.
Darüber hinaus erläutert es von der Inzidenz unabhängig gültige Einschränkungen und gibt noch einmal die schon bekannten und über die rein gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Empfehlungen des
Verbandes zur Organisation des Spielbetriebs in Corona-Zeiten wieder.
7-Tage-Inzidenz unter 100
Erlaubt auf Tennisanlagen unter freiem Himmel (ohne Mindestabstände):
- Einzel mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen
- Doppel mit Personen aus zwei Hausständen
- Einzeltraining für Kinder und Erwachsene
- Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren mit einer Gruppengröße bis maximal 20 Kinder und zwei Betreuern
Corona-Notbremse in Kraft (7-Tages-Inzidenz an drei Tagen in Folge über 100)
Erlaubt auf Tennisanlagen unter freiem Himmel (ohne Mindestabstände):
- Einzel mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen
- Doppel mit Personen aus einem Hausstand plus eine weitere Person
- Einzeltraining für Kinder und Erwachsene
- Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren mit einer Gruppengröße bis maximal 10 Kinder und zwei Betreuern
Inzidenzunabhängige Regelungen
- 5 Meter Abstand zu anderen auf der Anlage Sport treibenden Personengruppen
- Clubhäuser, Umkleiden & Duschen bleiben geschlossen, Toiletten können unter Einhaltung der Hygienevorschriften geöffnet werden.
Bitte beachten Sie zusätzlich:
Beim Gruppentraining ist Nachverfolgbarkeit in der Gruppe ist sicherzustellen:
Namen, Adressen & Telefonnummern der Teilnehmenden sowie der Zeitpunkt des Aufenthaltes müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
Die maßgebliche 7-Tages-Inzidenz ist die des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit. Die Maßnahmen der Corona-Bremse werden
jeweils in enger Abstimmung zwischen den Kommunen und dem Gesundheitsministerium erlassen. Darüber hinaus können die Maßnahmen der Bremse in Absprache zwischen Kreisen und Ministerium durch
tagesaktuelle Schnelltests ersetzt werden. Wir bitten betroffene Vereine deswegen, sich auch bei ihrem zuständigen örtlichen Ordnungsamt über die lokalen Möglichkeiten und Maßnahmen zu
informieren.
Vom 1. April bis einschließlich 5. April (Ostern) gilt unabhängig vom Inzidenzwert die Doppel-Regel für die 7-Tages-Inzidenz unter 100: Doppel mit Personen aus zwei
Hausständen ist erlaubt.
Planung Sommer 2021: Sportausschuss tagt am 30. März
Unter Berücksichtigung der ab 29. März gültigen neiuen Coronaschutzverordnung des Landes NRW wird sich der Sportausschuss des Tennis-Verbandes Niederrhein am 30. März in einer Sitzung mit
möglichen Auswirkungen auf die Terminplanung im Sommer 2021 beschäftigen.
Eine Veröffentlichung zur Umsetzung der Ergebnisse dieser Beratung wird spätestens bis Donnerstag, 1. April 2021 folgen.
Neue Schutzverordnung: Einzel- und Einzeltraining im Freien bleiben grundsätzlich erlaubt
Tennis geht auch mit der ab 29. März 2021 gültigen Neufassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW trotz "Notbremse" nicht wieder zurück in den kompletten Lockdown.
Der Paragraph 9 der vom 29. März bis 18. April gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ermöglicht weiterhin explizit sowohl das Einzel als auch das
Einzeltraining im Freien. Wörtlich erlaubt die Verordnung in Paragraph 9 den Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel unter Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen und als Ausbildung im
Einzelunterricht.
Verkleinerung der Kinder-Trainingsgruppen bei Inzidenzen über 100
Bei einer regionalen Inzidenz über 100 kann es aber im Vergleich zur vorherigen Regelung zu Verkleinerung der Gruppengrößen im Jugendtraining bis einschließlich 14 Jahren von 20 auf 10 Kinder
sowie zu weiteren Restriktionen in Bezug auf die auch bisher schon über die Anzahl der Hausstände sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten des Doppelspiels kommen.
Der TVN wird wieder detailliertere Informationen zu den einzelnen Regelungen veröffentlichen, sobald zusätzliche Klarstellungen bezüglich der Umsetzung speziell im
Sportbereich durch den Landessportbund vorliegen.
Allgemein gilt wie auch schon bisher, dass die lokal gültigen Interpretation der Regelungen immer durch die zuständige Ordnungsbehörde erfolgt und diese bei Unklarheiten
Ansprechpartner für die Umsetzung bleibt.
Offener Brief: IG Tennis NRW mit Appell gegen erneuten Tennis-Lockdown an die Landesregierung
Wie alle von den pandemiebedingten rechtlichen Einschränkungen betroffenen Menschen in Nordrhein- Westfalen blicken auch die Tennisspieler im Land mit sorgenvollem Interesse auf die nun zu
erwartende nächste konkrete Ausformulierung Coronaschutzverordnung in NRW.
Da den Worten des Ministerpräsidenten Armin Laschet nach eine erneute Schließung aller Sportanlagen im Raum steht, haben sich die in der Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V.
zusammengeschlossene drei Landesverbände in Person von Sabine Schmitz (Kommissarische Präsidentin TVN), Utz Uecker (Präsident TVM) und Robert Hampe (Präsident WTV) im Vorfeld der Entscheidungen in
einem offenen Brief an den Ministerpräsidenten und seine Landesregierung sowie die Fraktionsvorsitzenden der beiden Regierungsparteien im Landtag gewandt.
Dringender Appell an die politischen Entscheidungsträger
Sie appellieren im Namen der fast 300 000 Aktiven im Tennissport in Nordrhein-Westfalen bei den Verantwortungsträgern eindringlich dafür, dass bei der anstehenden Neugestaltung der
Coronaschutzverordnung nicht wieder auf ein pauschales Sportverbot zurückgefallen, sondern (wie schon zuletzt im Februar) der Individualsport Tennis in einer differenzierten Betrachtung zumindest als
Einzel und Einzeltraining im Freien ermöglicht wird.
TVN: Corona-Regeln und Empfehlungen ab 08.03.2021
Die aktuelle Coronaschutzverordnung in NRW bietet dem Tennissport für das Spiel im Freien mehr Möglichkeiten, schränkt ihn in vielen Details aber weiterhin strikt ein. Der TVN gibt
einen Überblick über den Regelkatalog und gibt darüber hinaus Empfehlungen, um den reibungslosen und sicheren Ablauf des Spielbetriebs auf den Vereinsanlagen zu gewährleisten.
Einzeltraining und Gruppentraining für Kinder möglich
Neben dem Einzel lässt die aktuelle Verordnung in NRW jetzt auch das Doppel mit zwei Hausständen als Spielform zu.
Des Weiteren ist das Einzeltraining erlaubt. Das Training von Kindern bis einschließlich 14 Jahren wird auch in Gruppen gestattet.
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Hinweis: In einer ersten Version der Grafik wurde in Bezug auf das Gruppentraining von Kindern fälschlicherweise die Formulierung "unter 14 Jahren verwendet". Dies wurde korrigiert.
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TVN-Empfehlungen für Spielbetrieb und Organisation
Über die bindenden Einschränkungen der Verordnung hinaus empfiehlt der Tennis-Verband Niederrhein seinen Vereinen diverse schon im vergangen Jahr erfolgreich umgesetzte Maßnahmen, um einen
sicheren Ablauf des Spielbetriebs zu gewährleisten.
Die Spieler und Spielerinnen sowie die Verantwortlichen in den Clubs sind gefordert, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln.
Coronaschutzverordnung: Neuregelungen für den Tennissport ab 08.03.2021
Aus der ab 08.03.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes NRW ergeben sich signifikante Neuregelungen auch für den Tennissport im Bereich des TVN und seiner
Vereine.
Tennisplätze im Außenbereich dürfen für folgende Spielformen geöffnet werden:
-Einzelspiel für zwei Personen aus unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
-Doppelspiel für Personen aus maximal zwei unterschiedlichen Hausständen (auch ohne Mindestabstand)
-Tennis-Einzeltraining für Kinder und Erwachsene
-Tennis-Gruppentraining für Kinder bis einschließlich 14 Jahren (die maximale Gruppengröße für Sport-, Spiel- und Bewegungsangebote beträgt 20 Kinder mit
maximal 2 Trainern / Aufsichtspersonen)
Auch im Tennis-Gruppentraining von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss.
Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich.
Für den Aufenthalt auf Sportanlagen gilt außerdem:
- Für die Personen und Personengruppen, die sich auf einer Sportanlage aufhalten, gilt grundsätzlich die Einhaltung eines Mindestabstands von
5 m außerhalb der sportlichen Betätigung. Bei vereinseigenen Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein.
-Gemeinschaftsräume, sowie Umkleiden und Duschen sind weiterhin geschlossen zu halten. Toiletten dürfen mit entsprechender
Einhaltung von Hygienevorschriften geöffnet werden.
- Die Nutzung von Indoor-Sporteinrichtungen (somit auch Tennishallen) ist weiterhin untersagt.
Mögliche weitere Lockerungen ab 22. März
Landessportbund NRW wie TVN fordern aber angesichts der unverändert hohen Inzidenzwerte nachdrücklich dazu auf,
- die Regeln strikt einzuhalten,
- unverändert vorsichtig zu agieren,
- unnötige Kontakte zu vermeiden und die bekannten Hygieneregeln einzuhalten.
Der Vereinssport ist jetzt gefragt, die sich bietenden Möglichkeiten zu nutzen und gleichzeitig verantwortungsvoll zu handeln. Lassen Sie uns gemeinsam beweisen, dass wir das können und
dass Sportvereine ein Ort für sicheres Sporttreiben sind.
Die Regeln der neuen Verordnung gelten grundsätzlich bis zum 28.03.2021. Sollte die 7-Tages-Inzidenz über zwei Wochen hinweg in NRW dauerhaft unter 100 bleiben, könnten aber ab frühestens 22.03.2021
nach den in der Bund-Länder-Konferenz vom vergangenen Mittwoch vereinbarten Beschlüssen weitere Lockerungen per Verordnung erfolgen.
DTB: Verlängerung der Aussetzung der Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung
Der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen hat in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, die bestehenden Beschlüsse vom 3. und 10. Dezember 2020 bis zum 28. März 2021 zu
verlängern (bisher 7. März).
Damit soll den bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie Rechnung getragen werden.
Aussetzung jetzt bis 28. März 2021
Somit gilt, dass die Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung für nationale Turniere sowie von Mannschaftsspielen bis 28. März 2021 ausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind internationale
Turniere.
Der Deutsche Tennis Bund wird die Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin intensiv verfolgen und behält sich vor, zukünftig weitere Anpassungen bei der Ranglisten- und Generali
Leistungsklassenwertung vorzunehmen.
NRW-Coronaschutzverordnung: Einzel & Einzeltraining im Freien ab 22. Februar erlaubt
Die ab Montag gültige Fassung der Coronaschutzverordnung des Landes NRW wartet mit einigen kleinen Lockerungen auf. Unter anderem erlaubt sie im Sportbereich jetzt den Sport allein, zu
zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel und damit dort auch das Tennis-Einzel und das Einzeltraining.
Wörtlich heißt es dazu in der dazugehörigen Pressemitteilung des Landes:
Freizeitsport im Freien
Der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht ist
ab dem 22. Februar wieder zulässig. Zwischen den verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben dürfen, ist dauerhaft ein
Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Sporthallen und Schwimmbäder bleiben dagegen vorerst für den privaten Sport geschlossen.
Somit wird das Einzel wie das Einzeltraining unter freiem Himmel zumindest rechtlich wieder möglich gemacht, der Gang in die Hallen bleibt den Tennisspielern in NRW aber zunächst weiter verwehrt.
DTB: Verlängerung der Aussetzung der Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung
Der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen hat in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, die bestehenden Beschlüsse vom 3. und 10. Dezember 2020 bis zum 14. Februar 2021 zu
verlängern (bisher 31. Januar). Damit soll den bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID 19-Pandemie Rechnung getragen werden.
Somit gilt, dass die Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung für nationale Turniere sowie von Mannschaftsspielen bis 14. Februar 2021 ausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind
internationale Turniere.
Der Deutsche Tennis Bund wird die Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin intensiv verfolgen und behält
Endgültige Absage der Winterhallenrunde 2020/2021
Unter Berücksichtigung der erneuten Verlängerung der Lockdown-Maßnahmen des Landes NRW hat der TVN abschließende Beschlüsse in Bezug auf die Winterhallenrunde 2020/2021
getroffen.
Die fortgeschriebenen Einschränkungen des Sportbetriebs in Nordrhein-Westfalen bis mindestens zum 14. Februar 2021 verhindern weiterhin, dass die Mannschaftswettbewerbe der Winterhallenrunde
durchgeführt werden können.
Vollständige Absage ohne Auf- oder Abstieg
Deswegen hat sich der Tennis-Verband Niederrhein jetzt zu einer vollständigen Absage der Winterhallenrunde 2020/2021 entschlossen. Die komplette Runde wird
abgesagt, Aufstieg und Abstieg entfallen und alle Mannschaften behalten ihre Klassenzugehörigkeit.
Grundlage dieser abschließenden Entscheidung war, dass das theoretische Zeitfenster für die Durchführung der Spiele ist durch die Fortsetzung des Spielverbots in den Februar hinein noch weiter
geschrumpft ist. Zudem erscheint es dem aktuellen Sachstand nach auch über den 14. Februar hinaus zumindest zweifelhaft, dass Wettspiele in der Halle rechtlich ermöglicht werden.
Aktuelle Coronaschutzverordnung NRW: Keine Veränderungen im Sportbereich
Die ab heute gültige Version der Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit den Umsetzungen der Bund-Länder-Beschlüsse vom 19. Januar 2021 bringt erneut keine Veränderungen im
Sportbereich.
Das Land Nordrhein-Westfalen schreibt hierzu auf seiner Website weiterhin wörtlich in den FAQ:
"Was gilt für Freizeit- und Amateursport? Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern
und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken
etc. zulässig."
Ergänzende Beschlüsse zur Winterhallenrunde 2020/2021
In Reaktion auf die Verlängerung des Lockdowns bis zum 31. Januar 2021 durch die Politik hat der Tennis-Verband Niederrhein ergänzende Beschlüsse zur Winterhallenrunde 2020/2021
gefasst.
Da durch die aktuelle rechtliche Lage Meisterschaftsspiele bis zum Ende des Monats Januar in jeden Fall unmöglich gemacht werden und auch die Entwicklung über diesen Zeitraum hinaus zurzeit nicht
klar absehbar ist, hat der TVN intensiv über die weitere Planung der Winterhallenrunde 2020/2021 beraten und ist dabei zu den folgenden Entscheidungen gekommen, die darüber hinaus auch für die
Winterhallenrunde der Jugend im Bezirk 3 Gültigkeit haben:
Terminierungen ab Februar bleiben erhalten - Neuterminierungen aus vorherigen Monaten nach Absprache
Sollten ab Februar sportliche Wettkämpfe in der Halle erlaubt werden – nur Einzel oder Einzel und Doppel – können die terminierten Meisterschaftsspiele unter Beachtung der Hygienemaßnahmen
stattfinden. Im November, Dezember und Januar ausgefallene Mannschaftsspiele können in gegenseitigem Einvernehmen und in Absprache mit dem zuständigen Wettspielleiter im Zeitraum Februar bis März von
den betroffenen Mannschaften neu terminiert werden. Hierbei gibt es keine Beschränkung auf das Wochenende. Die Terminvereinbarungen sind bei nu-Liga vom Heimverein einzugeben.
Kein Auf- und Abstieg
Es gibt in der WHR 2020/2021 keinen Aufstieg und keinen Abstieg – dies ist ja bereits im Dezember kommuniziert worden. Alle Mannschaften behalten somit ihre Klassenzugehörigkeit.
Februar- und März-Ergebnisse werden unter DTB-Vorbehalt gewertet
Alle Ergebnisse, die in den Monaten Februar bis März noch erzielt werden, sollen für die Ranglisten- und LK-Wertung zählen, wenn der DTB das bundeseinheitlich freigibt. Diese Entscheidung des
Deutschen Tennis Bundes steht noch aus.
Mannschaftsmeldegebühren entfallen
Der Vorstand des TVN und die Bezirke haben entschieden, dass die Mannschaftsmeldegebühren für alle Ligen im TVN ersatzlos gestrichen werden. Dies gilt auch für die Jugend.
Abmeldefrist bis zum 31.01.2021
Falls sich Mannschaften entscheiden, nicht mehr an dieser Winterhallenrunde teilzunehmen, muss unbedingt eine Abmeldung durch den/ die Sportwart/in bis zum
31.01.2021 erfolgen, um eine Ordnungsgebühr zu vermeiden. Diese Abmeldungen können per Mail an boes@tvn-tennis.de oder scharmach@tvn-tennis.de
übermittelt werden.
Zusätzliche Informationen zum Vorgehen bei Absagen einzelner Spiele folgen im Februar.
Die am 07. Januar 2021 veröffentlichte und ab dem 11. Januar 2021 gültige Version der Coronaschutzverordnung des Landes NRW bringt keine Veränderungen im Sportbereich.
Auch den Tennissport muss nach der Umsetzung der gemeinsamen Beschlüsse von Bund und Ländern weiterhin pausieren.
Das Land Nordrhein-Westfalen schreibt hierzu auf seiner Website wörtlich:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das
gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken etc. zulässig.“
Am 25. Januar soll von Bundesregierung und Ländern erneut über das Vorgehen nach dem 31. Januar beraten werden.
DTB: Erneute Verlängerung der Aussetzung der Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung
Der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen hat in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, die bestehenden Beschlüsse vom 3. und 10. Dezember 2020 bis zum 31. Januar 2021 zu
verlängern (bisher 10. Januar). Damit soll den bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden.
Somit gilt, dass die Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung für nationale Turniere sowie von Mannschaftsspielen bis 31. Januar 2021 ausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind
internationale Turniere.
Der Deutsche Tennis Bund wird die Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin intensiv verfolgen und behält sich vor, zukünftig weitere Anpassungen bei der Ranglisten- und Generali
Leistungsklassenwertung vorzunehmen.
DTB: Verlängerung der Aussetzung der Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung bis 10. Januar 2021
Der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen hat in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, den bestehenden Beschluss vom 10. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern
(bisher 3. Januar). Damit soll den bundesweit geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie Rechnung getragen werden
Somit gilt, dass die Ranglisten- und Generali Leistungsklassenwertung für nationale Turniere sowie von Mannschaftsspielen bis 10. Januar 2021 ausgesetzt wird. Ausgenommen hiervon sind
internationale Turniere.
Der Deutsche Tennis Bund wird die Entwicklung der Corona-Pandemie weiterhin intensiv verfolgen und behält sich vor, weitere zeitliche Anpassungen bei der Ranglisten- und Generali
Leistungsklassenwertung vorzunehmen.
Corona-Regeln in NRW: Tennisverbot auch im Freien ab 16.12.
Die Umsetzungen der Lockdown-Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz für das Land Nordrhein-Westfalen beinhalten eine weitere Verschärfung der Regelungen für den
Tennissport.
Die Landesregierung hat am Montag, 14. Dezember 2020, die überarbeitete Coronaschutzverordnung veröffentlicht, die die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz von Sonntag in
Nordrhein-Westfalen umsetzt. Danach gelten vom 16. Dezember 2020 bis zunächst 10. Januar 2021 verschärfte Regelungen zur weiteren Eindämmung der Pandemie, die auch den Tennissport
betreffen.
Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung des Landes dazu:
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das
gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung allein oder zu zweit in der „freien
Natur“.
Damit fällt auch das bisher noch mögliche Einzel im Freien unter das allgemeine Sportverbot und die Tennisvereine müssen ihre Außenanlagen schließen.
DTB setzt Ranglisten- und LK-Wertung vom 7.12. bis 3.1. aus
Seit Anfang November gelten von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Bestimmungen und Vorgaben für das Tennisspiel. Dies wirkt sich auch auf die deutsche Turnierlandschaft und damit
auf die Ranglisten und die Generali Leistungsklasse aus.
Um eine wettbewerbsverzerrende Wertung von vereinzelt stattfindenden Turnieren zu vermeiden, hat deshalb das Präsidium des Deutschen Tennis Bundes (DTB) – auf Vorschlag des Ausschusses für
Ranglisten und Leistungsklassen – entschieden, die Ranglisten- und Leistungsklassenwertung für nationale Turniere im Zeitraum 7. Dezember 2020 bis 3. Januar 2021 auszusetzen. Damit sollen auch
(bundeslandübergreifende) Turnierreisen reduziert bzw. verhindert werden, die den generell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der COVID19-Pandemie entgegenwirken.
Ausgenommen von dieser Entscheidung sind die Deutschen Meisterschaften der Damen und Herren, die vom 7. bis 13. Dezember 2020 in Biberach stattfinden, sowie internationale Turniere.
Auch im Dezember kein Motivationsaufschlag
Zudem wurde vom Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen in Abstimmung mit dem DTB-Präsidium entschieden, den Motivationszuschlag in der Generali Leistungsklasse wie im November auch im
Dezember auszusetzen. Der Ergebnisauswertungszeitraum zum Ranglistenstichtag 31. Dezember 2020 wird auf 21 Monate erweitert und umfasst alle ranglistenrelevanten Ergebnisse im Zeitraum 1. April 2019
bis 31. Dezember 2020 unter Berücksichtigung aller in diesem Zeitraum angefallenen „Nicht Angetreten“-Wertungen (n.a. Wertungen), die ab dem vierten n. a. zu einem Punktabzug in der Ranglistenwertung
führen.
Winterhallenrunde 2020/21: Flexible Regelungen für 2021
Der Sportausschuss des TVN hat am Montagabend über die Fortsetzung der WHR 2020/21 beraten und folgende Beschlüsse gefasst:
Beschlüsse zur Winterhallenrunde 2020/21 im Wortlaut
Aufgrund der neuen Corona-Schutzverordnung sind bis zum 20.12.2020 alle sportlichen Wettkämpfe untersagt. Eine vollständige Verlegung aller Spiele, die für den Monat Dezember im Verband und den
Bezirken eingeplant waren, in die Monate Januar bis März, ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Hallenkapazitäten nicht möglich.
Sollten ab Januar sportliche Wettkämpfe in der Halle erlaubt werden – nur Einzel oder Einzel und Doppel – können die terminierten Mannschaftsspiele unter strenger Beachtung der Hygienemaßnahmen
stattfinden. Im November und Dezember ausgefallene Mannschaftsspiele können in gegenseitigem Einvernehmen und in Absprache mit dem zuständigen Wettspielleiter im Zeitraum Januar bis März von den
betroffenen Mannschaften neu terminiert werden. Hierbei gibt es keine Beschränkung auf das Wochenende. Die Terminvereinbarungen sind bei nu-Liga vom Heimverein einzugeben.
Da trotz dieser flexiblen Regelung nicht alle terminierten Mannschaftsspiele stattfinden werden, wird die gesamte WHR 20/21 neutralisiert; d. h. es gibt keinen Aufstieg und keinen Abstieg. Alle
Mannschaften behalten somit ihre Klassenzugehörigkeit.
Alle Ergebnisse, die in den Monaten Januar bis März noch erzielt werden, sollen für die Ranglisten- und LK-Wertung zählen, wenn der DTB das bundeseinheitlich freigibt.
Abmeldungen einzelner Mannschaften
Abmeldungen einzelner Mannschaften sind bis zum 21.12.2020 kostenfrei durch den/die Sportwart/in des Vereins per Mail an boes@tvn-tennis.de oder scharmach@tvn-tennis.de möglich. Für
diese Mannschaften wird, wie im Sommer 2020, die Mannschaftsmeldegebühr auf die Hälfte reduziert.
Absagen einzelner Spiele
Absagen einzelner Spiele sind bis zu einer Woche vor dem Spieltermin ebenfalls kostenfrei möglich; erfolgt die Absage danach, fällt das normale Ordnungsgeld an, da in diesem Fall keine Chance mehr
besteht, die Hallenplätze neu zu vergeben.
Am gestrigen Montag tagte der Sportausschuss des TVN in Reaktion auf die vom 1. bis 20. Dezember geltende neue Version der Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Sich zwingend aus den
Beschlüssen der Landesregierung ergebend, müssen die Dezember-Spieltermine der Winterhallenrunde 2020/21 analog zu denen des Novembers abgesagt werden.
Um den Tennisspielerinnen und Tennisspielern im Bereich des Tennis-Verbands Niederrhein mit der Hoffnung auf eine Lockerung der Maßnahmen im ersten Quartal 2021 Wettkampf-Möglichkeiten
offenzuhalten, gib es weiterhin die Option einer Verlegung der Spieltermine hinein nach 2021. Die Saison wir aber in jedem Fall ohne Auf- und Absteiger enden.
Über die genauen Alternativen, die sich jetzt für Mannschaften ergeben, wird der Sportausschuss die Vereine in einem ausführlichen Schreiben am Mittwoch informieren, das dann auch auf der Website des
TVN und seinen Social-Media-Kanälen veröffentlicht wird.
Winterhallenrunde: Sportausschuss tagt am Montagabend
Der Tennis-Verband Niederrhein reagiert auf die heute veröffentlichte und vom 1. bis 20. Dezember 2020 gültige Version der Coronaschutzverordnung des Landes NRW mit einer Sitzung seines
Sportausschusses am Montagabend.
Hauptthema wird die Winterhallenrunde 2020/21 sein, deren Durchführung durch das fortgesetzte Hallenverbot jetzt sicher bis mindestens zum 20. Dezember 2020 weiterhin unmöglich gemacht
wird.
Über die Beschlusslage und die Konsequenzen, die sich aus dieser Situation ergeben, informiert der TVN am Dienstag hier auf seiner Website und über seine Social-Media-Kanäle zeitnah.
DTB und Tennisverbände setzen sich erneut für Hallentennis in NRW ein
Anders als in zwölf anderen Bundesländern wird den Tennisspielerinnen und Tennisspielern in NRW bislang das Spiel in der Halle auch als Einzel verwehrt. Sowohl der DTB Präsident Klaus als
auch die Präsidenten, Vorsitzende und Geschäftsführer der drei NRW-Tennisverbände haben sich nun erneut an die Landesregierung gewandt, um eine Angleichung der Regelung an die der anderen
Bundesländer zu fordern.
Brief des DTB-Präsidenten Ulrich Klaus an die NRW-Landesregierung
Ulrich Klaus, der Präsident des Deutschen Tennis Bundes, weist dabei auf die Uneinheitlichkeit der Regelungen hin, stellt sich im Namen des DTB an die Seite der drei Landesverbände in
Nordrhein-Westfalen und wirbt unter Verweis auf die umfangreichen Hygiene- und Sicherheitskonzepte im Tennissport für die Ermöglichung des Einzelspiels in der Halle. Wörtlich schreibt
Klaus:
Sehr geehrter Herr Minister Laumann,
wir befinden uns in einer höchst herausfordernden Zeit, in der die Bekämpfung einer globalen Pandemie der Bewahrung unseres sozialen, wirtschaftlichen und gemeinschaftlichen Zusammenlebens
gegenübersteht. Der Deutscher Tennis Bund (DTB) unterstützt ausdrücklich das Ziel der Eindämmung des Corona-Virus und begrüßt das dafür beschlossene, einheitliche Vorgehen der Bundesregierung und
ihrer Landesregierungen. Leider wurden jedoch in Bezug auf die Ausübung des Tennissports keine einheitlichen Regelungen geschaffen. Wie bereits der Westfälische Tennis-Verband, der Tennisverband
Mittelrhein und der Tennis-Verband Niederrhein in ihrem gemeinsamen Schreiben zum Ausdruck gebracht haben, kann auch der DTB das in Nordrhein-Westfalen bestehende Verbot, in der Halle zu spielen,
nicht nachvollziehen. Der DTB steht an der Seite seiner Landesverbände und bittet eindringlich um eine Neubewertung der Möglichkeiten zur Ausübung der Sportart Tennis in Nordrhein-Westfalen.
Die aktuelle Verordnung in Ihrem Bundesland basiert auf dem Beschluss der Bundesregierung vom 28. Oktober 2020, die ein Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs vorsieht, allerdings mit Ausnahme
des Individualsports, allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen.
Tennis ist eine Individualsport. Der Sport zeichnet sich durch einen großen Abstand zwischen den Spielern und Spielerinnen aus und eignet sich in der aktuellen Situation besonders gut zum
Sporttreiben – in der Halle und im Freien. Tennisvereine haben Hygiene- und Sicherheitskonzepte entwickelt und sorgfältig umgesetzt, die Vorkehrungen bei Turnieren wurden durchweg gelobt. Als
Individualsport ist die Personen-Nachverfolgung durch Kontaktlisten lückenlos möglich.
Viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen in den anderen Bundesländern haben nach eingehender Prüfung den Bundesbeschluss insofern umgesetzt, dass Tennis als Individualsportart in der Halle zu Zweit oder
im Doppel mit Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt ist. Tennisspielen ist unter diesen Bedingungen in derzeit zwölf Bundesländern in der Halle ebenso wie im Freien möglich. Mancherorts wurden
Verordnungen überprüft und nachträglich das Tennisspielen wieder erlaubt. Es ist schwer nachvollziehbar, warum ein und dieselbe Sportart basierend auf derselben Grundlage so unterschiedlich behandelt
wird.
Vor diesem Hintergrund möchten wir Sie bitten, die aktuelle Bestimmung in Nordrhein-Westfalen zu überprüfen und an die überwiegend geltenden Regelungen in der Bundesrepublik anzupassen.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und stehen gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Ulrich Klaus
Präsident
Schreiben der NRW-Verbände an Minister Laumann
Die Präsidenten, Vorsitzenden und Geschäftsführer der Tennisverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen schließen sich dieser Forderung erneut an und gehen zusätzlich noch explizit auf
die äußerst weiträumigen Flächen in Tennishallen ein, die es jederzeit ermöglichen, alle Abstandsregeln vollumfänglich einzuhalten. Ihr Schreiben an den zuständigen Minister für Arbeit, Gesundheit
und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen lautet:
Sehr geehrter Herr Minister Laumann,
wir, die Präsidenten, Vorsitzende und Geschäftsführer der drei Tennisverbände in Nordrhein-Westfalen, wenden sich mit der Bitte an Sie als zuständigen Landesminister, bei weiteren Veränderungen der
Coronaschutzverordnung beziehungsweise bei deren Fortführung die besonderen Merkmale der Individualsportart Tennis deutlicher zu berücksichtigen und damit die als Ungerechtigkeit empfundenen
Ungleichheiten zu beenden, die sich durch die in NRW im Vergleich zu anderen Bundesländern bisher deutlich restriktiveren Regelungen ergeben. Damit möchten wir der Forderung, die heute auch in
einem Brief des Präsidenten des Deutschen Tennis Bundes Ulrich Klaus an Sie herangetragen wurde, noch einmal Nachdruck verleihen.
Insbesondere die Erlaubnis für das Spiel zu zweit in der Halle, die es in zwölf anderen Bundesländern derzeit schon gibt, ist uns dabei im Namen der Tennisspieler, Tennistrainer, Vereine und
Hallenbetreiber in Nordrhein-Westfalen ein wichtiges Anliegen. Wir unterstützen umfänglich die Bemühungen der Bundes- und Landesregierung, die Verbreitung des Coronavirus durch Einschränkungen auch
im Sport einzudämmen, sind aber fest davon überzeugt, dass dies im Bereich unserer Sportart auch gelingen kann, ohne deren Ausübung für den allergrößten Teil der Amateur- und Hobbyspieler gleich
komplett zu unterbinden und damit zusätzlich auch Tennislehrern und Hallenbetreibern jedwede Verdienstmöglichkeiten zu verwehren.
Die Tennisverbände in unserem Land, die Vereine, Trainer und Spieler haben in den vergangenen Monaten eindrucksvoll bewiesen, dass sie bereit und bestens dazu in der Lage sind, durch die Umsetzung
umfangreicher Hygienekonzepte zu verhindern, dass der Tennissport und sein Trainings- und Wettkampfbetrieb in negativer Art und Weise zur Corona-Situation beiträgt. Weder in NRW noch bundesweit sind
Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen oder gar Covid-19-Ansteckungen im Zusammenhang mit Tennis-Wettkämpfen bekannt geworden.
Im Moment ist der Spielbetrieb unter freiem Himmel noch sehr eingeschränkt möglich, schon in wenigen Tagen wird der Tennissport in Nordrhein-Westfalen aber komplett zum Erliegen kommen, weil die
aktuelle Coronaschutzverordnung den jahreszeitlich und wetterbedingt längst notwendigen Umzug in die Tennishallen verbietet. Dieses Verbot ist unangemessen. Auch als Hallen-Tennis in den
Wintermonaten betrieben hat Tennis gegenüber vielen anderen Sportarten unter Bewertung aller Umstände signifikante Alleinstellungsmerkmale, die es dazu prädestinieren, in Corona-Zeiten mit der
gebotenen Vorsicht ermöglicht zu werden. Und das mit allen Vorteilen für und positiven Effekten auf die Gesundheit, die die Ausübung von Sport gerade angesichts der Pandemie-Situation bringt, ohne
gleichzeitig die Gefahr einer Ansteckung in die Höhe zu treiben.
Ein Tennisplatz hat üblicherweise eine Fläche von mehr als 600 m², die sich beim Einzel oder beim Einzeltraining gerade einmal zwei Personen teilen. Diese kommen so auch in der Halle nie in Gefahr,
Mindestabstände nicht einzuhalten, sondern bewegen sich im Gegenteil in den allermeisten Spiel- und Trainings-Situationen gleich eine zweistellige Anzahl von Metern voneinander entfernt. Bei den
aktuellen Regelungen in zwölf anderen Bundesländern, zum Beispiel in Bayern, wurde genau dieser Umstand in die Bewertung mit einbezogen. Dementsprechend ist dort in einer rationalen Abwägung von kaum
vorhandenen Risiken und großem gesundheitlichem Nutzen für die Sportler das Tennis-Einzelspiel und das Einzeltraining in der Halle im November ermöglicht worden. Auch hier gilt wieder wie in den
letzten Monaten überhaupt in Bezug auf Tennis: Die Rückmeldungen sind positiv, Indizien, dass sich aus dieser Lösung Probleme in epidemiologischer Hinsicht ergeben haben, gibt es nicht. Wir
appellieren nun an Sie, genau diese in anderen Bundesländern praktizierte Abwägung zeitnah auch für die mehr als 300.000 Tennisspieler in NRW zu treffen und ihnen die Ausübung ihrer Sportart unter
Beachtung aller Sicherheitsaspekte in den Wintermonaten zu ermöglichen.
Wir danken Ihnen für Ihre Unterstützung und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Utz Uecker (1. Vorsitzender Tennisverband Mittelrhein e. V.)
Dietloff von Arnim (Präsident Tennis-Verband Niederrhein e. V.)
Robert Hampe (Präsident Westfälischer Tennis-Verband e. V.)
Sebastian Müller (Geschäftsführer Tennisverband Mittelrhein e. V.)
Sabine Schmitz (Geschäftsführerin Tennis-Verband Niederrhein e. V.)
Andreas Plath (Geschäftsführer Westfälischer Tennis-Verband e. V.)
Verbesserung für Trainer: Einzeltraining im Freien in NRW wieder möglich
Das Land NRW hat am 10.11.2020 überraschend einige Änderungen und Präzisierungen in seiner Coronaschutzverordnung vorgenommen. Entscheidend für den Tennisbereich ist dabei eine
Klarstellung: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktivitäten durch einen Trainer oder eine Trainerin ist im Freien erlaubt.
Somit fällt nach Auskunft des Landesportbundes das Einzeltrainings-Verbot im Freien auch für die Individualsportart Tennis. Einem Training zu zweit, bei dem ein Trainer oder eine Trainerin mit
einem Schüler beziehungsweise einer Schülerin unter Einhaltung der Abstands- und Hygiene-Regeln unter freiem Himmel auf dem Platz stehen, steht so nichts mehr im Wege. Ein solches Training kann
jetzt, wie vielfach gefordert, analog zum Einzelspiel in Nordrhein-Westfalen wieder durchgeführt werden.
Einzeltraining im Freien erlaubt - Hallenverbot bleibt vorerst bestehen
Alle weiteren Beschränkungen, inklusive des kompletten Verbots des Spiel- und Trainings-Betriebs in der Halle, bleiben allerdings bestehen. Gegen das Verbot des Einzelspiels und des
Einzeltrainings in Tennishallen ist die Klage im Eilverfahren eines Hallenbetreibers und Tennistrainers aus dem Gebiet des Tennisverbandes Mittelrhein e.V. anhängig, die von der
Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V. initiiert wurde und unterstützt wird.
Interessengemeinschaft Tennis NRW initiiert Klage zur Verbesserung der Bedingungen für den Tennissport
Die Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V., der Zusammenschluss der Verbände Niederrhein, Westfalen und Mittelrhein, unterstützt die Klage eines Tennishallenbetreibers und
selbstständigen Tennislehrers aus dem Gebiet des Tennisverband Mittelrhein e.V., die darauf ausgerichtet ist, die in der aktuellen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes festgelegten
Restriktionen für den Tennissport teilweise auszusetzen. Die Klage im Eilverfahren zielt dabei darauf ab, das vollständige Verbot des Tennis-Trainingsbetriebs allgemein und des
Tennis-Individualsports in Tennishallen aufzuheben.
Die in der IG Tennis zusammengeschlossenen drei Tennis-Verbände des Landes sind sich in ihrer Sichtweise einig, dass Teile der den Individualsport Tennis betreffenden weitreichenden Verbote in
NRW, insbesondere die vollständige Untersagung sowohl des Trainingsbetriebs als auch des Spiels in der Halle, mit Blick auf die Regelungen in vielen anderen Bundesländern unverhältnismäßig sind und
auch in der ursprünglichen Beschluss-Vorlage des Bundes vom 28.10.2020 keinerlei Begründung finden.
Deswegen hat die Interessengemeinschaft in Erwägung gezogen, selbst im Namen der Verbände im Rahmen eines Eilverfahrens auf dem Klageweg gegen die entsprechenden Abschnitte der CoronaSchVO des Landes
vorzugehen. Für den Erfolg einer solchen Klage ist aber die Verletzung in eigenen Rechten und erhebliche Nachteile bei der Interessengemeinschaft erforderlich. Beides ist bei der IG Tennis deutlich
geringer als bei der jetzt angestrengten Klage. Im Interesse einer Maximierung der Erfolgschancen unterstützt die Interessengemeinschaft Tennis nun stattdessen umfänglich die Klage des oben erwähnten
Hallen- und Tennisschulen-Betreibers vor dem Oberverwaltungsgericht Münster, der nach fachanwaltlicher Beratung durch die Kanzlei Lenz und Johlen Rechtsanwälte Partnerschaft mbB in Köln vertreten
wird.
Der Unternehmer steht exemplarisch für viele Hallen-Besitzer und Tennislehrer in NRW, die sich durch die CoronaSchVO und ihre Verbote mit extremen finanziellen Nachteilen konfrontiert sehen, weil er
weder in der Lage ist, seine vertraglichen Leistungen in Bezug auf gebuchte Hallen-Abonnements zu erfüllen, noch bei der gegenwärtigen Rechtslage Trainerstunden anbieten kann. Durch ein umfangreiches
Hygienekonzept hat er schon in den letzten Monaten alle erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgreich umgesetzt. Nichtsdestotrotz sieht er sich jetzt mit einer Art vollständigem Berufsverbot belegt.
Dieses ist nach Meinung des Klägers sachlich nicht gerechtfertigt und erfüllt damit den Tatbestand der Unverhältnismäßigkeit, eine Sichtweise, der sich die Interessengemeinschaft der Tennisverbände
vollumfänglich anschließt.
TVN-Präsident Dietloff von Arnim fordert verbesserte Bedingungen für den Tennisport in NRW
Der Tennis-Verband Niederrhein fordert eindringlich Verbesserungen für den Tennissport in Nordrhein-Westfalen, dessen Ausübung durch die Coronaschutzverordnung des Landes auch im direkten
Vergleich zu den meisten anderen Bundesländern Deutschlands im Moment nur sehr stark eingeschränkt möglich ist.
Während der ursprüngliche Beschluss der Bundesregierung vom 28. Oktober 2020 Tennis als Individualsport im November zu zweit und mit Mitgliedern des eigenen Hausstands möglich machte, hat die
Landesregierung in NRW durch ihre eigene Coronaschutzverordnung und deren Auslegung das Spiel praktisch komplett ausgebremst. Nur im Freien ist Tennis noch als Einzel erlaubt, das Spiel in der Halle
aber komplett untersagt. Der Trainingsbetrieb, selbst als Einzeltraining mit nur zwei Personen auf dem Platz, ist sogar zusätzlich auch unter freiem Himmel untersagt und kann dementsprechend
überhaupt nicht stattfinden.
Tennis als hervorragende Sport-Möglichkeit unter Corona-Bedingungen
„Der TVN und die anderen Landesverbände in NRW sind sich einig, dass der Sport allgemein und auch der Tennissport im Besonderen in der Pflicht steht, zur Eindämmung der Corona-Pandemie seinen
Beitrag zu leisten“ führt TVN-Präsident Dietloff von Arnim aus.
„Kontraproduktiv auf die Akzeptanz solcher Maßnahmen wirkt sich aber aus, wenn sie wie hier unlogisch und uneinheitlich daher kommen. Durch die Möglichkeit, Abstandsregeln im freien Spiel wie
im Einzeltraining umfänglich einzuhalten und durch die darüber hinaus gehenden Hygienekonzepte der Vereine, die sich schon seit Beginn der Pandemie bewährt haben, ist Tennis eigentlich eine
hervorragende Option, in der aktuellen Situation nicht nur im Freien, sondern auch in der Halle Sport zu treiben. Leider verwehrt die Landesregierung in NRW im Gegensatz zu anderen Bundesländern
zurzeit diese Möglichkeit.“
Brief der IG Tennis Nordrhein-Westfalen an die Staatskanzlei
Der Tennis-Verband-Niederrhein und seine Geschäftsstelle arbeiten auf vielen Ebenen und in der Kommunikation mit verschiedenen Anlaufstellen intensiv daran, Verbesserungen der Situation für die
Mitglieder des TVN zu erreichen. Auch an oberster Stelle ist das bereits in der letzten Woche in Form eines gemeinsamem Briefes der Präsidenten der Landesverbände in der IG Tennis
Nordrhein-Westfalen (Interessengemeinschaft der Tennisverbände NRW e.V.) an die Staatskanzlei geschehen, in dem die Öffnung der Tennishallen gefordert wird und von dem sich die Verbände eine
Angleichung der Regelungen an die vieler anderer Bundesländer erhoffen.
„Dabei geht es auch nicht nur um die reine Ausübung eines Hobbys“, stellt von Arnim klar. „Gerade Tennislehrer und Tennislehrerinnen, die allein aus Eigeninteresse im besonderen Maße auf die
Einhaltung der Hygiene-Regeln im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit achten, sind durch das totale Trainingsverbot in NRW extrem unverhältnismäßig benachteiligt und erleiden große finanzielle
Einbußen.“
Leistungsklassen: DTB setzt den Motivationsaufschlag Corona-bedingt im November aus
Der Deutsche Tennis Bund reagiert auf die starken Einschränkungen im Wettkampfbetrieb, die sich durch die aktuellen Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie ergeben, und setzt den im Zuge
der Leistungsklasse 2.0 neu eingeführten Motivationsaufschlag für einen Monat aus.
Die restriktiven Regelungen für den Tennis-Spielbetrieb in den verschiedenen Bundesländern haben das Wettkampf- und Turnier-Geschehen praktisch zum Erliegen gebracht. Auch der TVN hat auf die
Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen mit der Aussetzung seiner Winterhallenrunde im November reagiert.
DTB: Kein 0,1-Aufschlag im Monat November
An diese Situation angepasst hat nun der Ausschuss für Ranglisten und Leistungsklassen beim DTB entschieden, den Motivationsaufschlag vorübergehend auszusetzen. Somit entfällt der Aufschlag von
0,1 LK-Stufen für alle Spielerinnen und Spieler im Monat November. Die Änderung ist bereits in den nu-Systemen und auf mybigpoint wirksam.
Winterhallenrunde 20/21: Sportausschuss legt neue Termine fest
Der Tennis-Verband Niederrhein hat die im November nicht wahrnehmbaren Spieltermine der Winterhallenrunde neu terminiert und auch ein Vorgehen für den Fall festgelegt, dass das
Wettkampfverbot über den 30.11.2020 hinaus verlängert wird.
Der Sportausschuss des TVN tagte am Montag bedingt durch die Corona-Maßnahmen per Videokonferenz und auch inhaltlich ging es um die Problematiken, die sich durch die Pandemie und die im Kampf
gegen sie eingeleiteten Restriktionen im November für den Wettkampfsport, insbesondere die Winterhallenrunde, ergeben. Dabei wurden sowohl Beschlüsse für den Fall gefasst, dass die Aufnahme des
Spielbetriebs nach dem 30.11.2020 wieder erlaubt wird, als auch ein Szenario für den Fall diskutiert, dass das Wettkampfverbot behördlich über den 30.11.2020 hinaus verlängert wird.
Alternativtermine von Dezember bis in den März
Der Ausschuss hat sich für den Fall, dass der Spielbetrieb nach dem 30.11.2020 fortgesetzt werden darf für folgende Regelung entschieden:
Die für die Monate Dezember, Januar, Februar und März geplanten Spieltermine bleiben bestehen.
Die im November ausgefallenen Spieltermine werden von uns neu terminiert; und zwar zu folgenden Terminen: 19./20.12.2020, 02./03.01.2021, 13./14.02.2021, 13./14.03.2021 und
06./07.03.2021. Sollten diese vier Alternativen nicht ausreichen, könnte auch noch zu Beginn des Aprils gespielt werden.
Die Neuansetzungen auf Bezirksebene können von diesen genannten Terminen abweichen.
In gegenseitigem Einvernehmen können sich die beteiligten Mannschaften auch auf einen späteren Spieltermin einigen. Diese Änderung muss dem Wettspielleiter bekannt gegeben und bei nuLiga eingetragen
werden.
Mannschaften, die zum jetzigen Zeitpunkt noch abgemeldet werden, steigen in die nächsttiefere Spielklasse ab, müssen also entgegen der WO/TVN § 5 Ziff. 6 nicht bei einer Neuanmeldung in der
niedrigsten Spielklasse neu starten.
Das Nenngeld für abgemeldete Mannschaften wird um die Hälfte reduziert.
Die sonstigen Ordnungsmaßnahmen bleiben bestehen.
Worst Case: Absage der Winterhallenrunde bei einer Verlängerung des Wettkampfverbotes
Sollte das bisher bis zum 30.11.2020 befristete Wettkampfverbot in den Dezember verlängert werden, führt dies leider zwangsläufig zu einer Absage der Winterhallenrunde 20/21, da nicht mehr eine
ausreichende Anzahl von Ausweichterminen zur Verfügung stehen würde. Bei Eintritt dieser Konstellation wird die bestehende Auslosung unverändert für die nächste WHR 21/22 übernommen.
Sollte dann später in den Monaten Januar, Februar und März 2021 kein Wettkampfverbot mehr bestehen, können die Mannschaften in gegenseitigem Einvernehmen die geplanten Spiele durchführen. Dies hat
aber keinen Einfluss auf die Tabellen, die Ergebnisse zählen jedoch sowohl für die Ranglisten- als auch LK-Wertung.
Corona Update: Tennissport in NRW weitreichend ausgebremst
Die am 30. Oktober 2020 von der Landesregierung NRW aktualisiert veröffentlichte Coronaschutzverordnung schränkt den Tennissport im Land mittlerweile noch weitreichender als in anderen
Regionen Deutschlands ein.
Der Tennisverband Niederrhein steht wie die beiden weiteren Tennis-Landesverbände in Nordrhein-Westfalen im Dialog mit der Landesregierung, um im Sinne der Mitglieder, Vereine und
Tennislehrer Regelungen zu erwirken, die den speziellen Gegebenheiten der Individualsportart Tennis Rechnung tragen und eine Angleichung an die Regelungen in den meisten anderen Bundesländern
bedeuten würden.
Sollte es auf diesem Wege zu Veränderungen kommen, werden wir entsprechende Informationen umgehend hier auf der Website des TVN und über seine Social-Media-Kanäle weiterleiten.
Bis dahin stellt sich der Status quo für den Tennissport im Bundesland NRW (Stand: 2.11.2020), wie er dem Landessportbund durch die Staatskanzlei übermittelt wurde, folgendermaßen dar:
Darf ab dem 2. bis einschließlich 30. November überhaupt Tennis gespielt werden?
Tennis ist in Nordrhein-Westfalen als Individualsport zwar grundsätzlich erlaubt, da allerdings seit dem 2. November alle Tennis- und Sporthallen in NRW geschlossen gehalten werden müssen, ist das
Spiel nur im Freien auf Außenanlagen unter Einhaltung aller Abstands- und Hygieneregelungen möglich. Darüber hinaus ist keine Art von Trainigsbetrieb draußen, auch kein Einzeltraining erlaubt.
Zusätzlich ist es allerdings auf zwei Personen und somit das Einzel beschränkt, weil das Doppel von der Landesregierung als Mannschaftssport eingeordnet wird. Ein Spiel in der Halle ist in jedweder
Konstellation nicht gestattet. Kann es lokal noch restriktivere Regelungen geben?
Einzelne Gemeinden in NRW legen die Landesverordnung noch strenger aus und schließen alle Sportanlagen inklusive der Tennisanlagen komplett, sodass dort auch unter freiem Himmel überhaupt kein Tennis
mehr möglich ist. Deswegen empfiehlt der TVN, sich an die jeweiligen kommunalen Behörden (Ordnungsämter) zu wenden, um Auskunft über die lokale Regelung zu erhalten.
Welche Einschränkungen gelten auf Anlagen, selbst wenn das Einzel im Freien erlaubt ist?
Die Vereinsgastronomie muss geschlossen bleiben, Zusammenkünfte jedweder Form und Zuschauer sind auf den Tennisanlagen untersagt. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich der
Umkleidekabinen und Duschen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig. Kann ein Trainingsbetrieb unter den genannten Einschränkungen stattfinden?
Ein organisierter Trainingsbetrieb ist nicht gestattet, auch Einzeltraining darf nicht durchgeführt werden. Einzige Ausnehme davon bildet das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten in den
olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2. Im Bereich des TVN profitieren davon fünf Leistungsorientierte
Spieler und Spielerinnen aus dem Jugendbereich. Was passiert in Bezug auf den Wettkampfbetrieb (Winterhallenrunde, Turniere)?
Alle Turniere im Verantwortungsbereich des TVN müssen zwischen dem 2. Und 30. November 2020 entfallen. Alle Begegnungen der Winterrunde in diesem Zeitraum werden von den jeweiligen Verantwortlichen
im Zeitfenster Januar bis April 2021 neu angesetzt. Wir bitten daher die Vereinsverantwortlichen und Mannschaftsführer von selbstständigen Verlegungen der November-Begegnungen unbedingt
abzusehen. Die Veröffentlichung der Neu-Terminierungen dieser Partien erfolgt nicht vor Mitte Dezember 2020.
Spielen im Freien mit zwei Haushalten bleibt erlaubt
Nach der Bund-Länder Vereinbarung von vergangenen Mittwoch hat die Landesregierung NRW heute eine neue Coronaschutzverordnung erlassen, die ab Montag, 02.11.2020, in Kraft tritt. Für den
Tennissport und die Tennisvereine in NRW ergeben sich daraus folgende Regelungen:
Allgemeiner Spiel- und Trainingsbetrieb
Es kann ab Montag, dem 02. November 2020, kein Spiel- und Trainingsbetrieb in Sport- und Tennishallen bis zum 30. November 2020 stattfinden. Ein Spielen auf Tennis-Außenplätzen zu zweit, bzw.
zwischen Personen des eigenen Hausstandes auch zu mehreren, ist nach aktueller Verordnung möglich.
Der Wettspielbetrieb muss ab dem 02.11.2020 bis zum 30.11.2020 ausgesetzt werden. Wie am Freitag (30.10.) bereits mitgeteilt, sind wir bestrebt, die Wettspiele im Winter weiterhin durchzuführen und
werden auch für die Spiele, die im November nicht stattfinden können, Neuansetzungen planen.
Sicher ist, dass der TVN mit den übergeordneten Institutionen mit Hochdruck daran arbeitet, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Tennisspielen ab dem 01.12.2020
weitergehen kann.
Über die Verbandshomepage www.tvn-tennis.de und die Social-Media-Kanäle des TVN werden wir laufend über die neuesten Entwicklungen informieren.
Coronaschutzverordnung ab Montag 02.11.20
Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung:
Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und den gemeinsamen Beschlüssen der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten hat der TVN heute alle Spiele der Winterhallenrunde
2020/21 für den Zeitraum vom 30. Oktober bis 29. November abgesagt.
Er wird versuchen, in der nächsten Woche alternative Spieltermine anzubieten bzw. einen alternativen Spielplan für die Termine in dem genannten Zeitraum zu erstellen. Er geht zuerst einmal davon
aus, dass ab 1. Dezember der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden kann.
Sollte trotz Absage am kommenden Wochenende von Freitag bis Sonntag (30.10. bis 01.11.2020) ein Meisterschaftsspiel in gegenseitigem Einvernehmen durchgeführt werden, behält das Spielergebnis seine
Gültigkeit ((WO/TVN §15 Ziff. 9), und die Ergebnisse zählen für die Ranglisten- und LK-Wertung.
Das Schreiben des TVN (von TVN-Präsident Dietloff von Arnim und Sportwart Ulrich Nacken an die Mannschaften der Winterhallenrunde finden Sie HIER
Aktuelle Downloads zum Start der Meden und Turniersaison 2020
Wie angekündigt finden Sie das den Gesundheitsämtern von uns bereits vorgelegte Hygiene-Infektionsschutzkonzept (Medenspiele und Turniere). Dies gilt für alle Vereine in NRW.
Ebenfalls verpflichtend für die Teilnahme an der Übergangssaison 2020 ist die Benennung eines Corona-Schutzbeauftragten. Dieser muss der Geschäftsstelle des TVN bekanntgemacht werden.
Hierzu ist die neue Funktion des Coronabeauftragten im nuLiga Programm eingerichtet, über die Sie dann problemlos den entsprechenden Namen über Ihren Vereinsadministrator einpflegen lassen
können.
Das Schreiben der NRW Tennisverbände an die Gesundheitsämter ist ebenfalls angefügt.
Ein Musterformular zur Rückverfolgung der Gäste und Begleiter von teilnehmenden Medenspieler*innen finden sie im unteren Downloadbereich.
Corona hat die Welt verändert, in einem Maße, das sich kaum jemand hat vorstellen können. Sämtliche Bereiche des Lebens sind betroffen. Natürlich auch Tennis – von der Weltklasse der
Profis bis zu den Mannschafts-Wettbewerben der Hobby-Spieler und Jugendlichen. Sämtliche Bundesligen wurden in diesem Jahr abgesagt, die Regionalligen spielen ab kommender Woche mit deutlich
reduzierten Feldern.
Doch es gibt immer noch eine große Menge Sportler, Vereine, Mannschaften, die der „Meden“-Saison 2020 entgegenfiebern. Ab 8. Juni geht es beim Tennis-Verband Niederrhein mit den
Meisterschaftsrunden los, von den Niederrhein-Ligen der Damen und Herren bis zur Bezirksklasse D, von den Senioren bis zur Jugend.
Dahinter steht sehr viel Arbeit, weit mehr als vor der Corona-Pandemie. Spielpläne mussten, zum Teil mehrfach, geändert werden: Weil von der Politik bis zu den
Kommunal-Verwaltungen immer wieder neue Vorgaben kamen, Mannschaften zurückgezogen wurden.
706 Teams (416 Herren-, 290 Damen) waren im Tennis-Verband Niederrhein im Erwachsenen-Bereich ursprünglich gemeldet. Die Frage war: Wie viele Mannschaften würden abgemeldet werden?
Abmeldezahlen sind nicht so schlimm wie befürchtet: 25 Prozent
Aber jetzt kann aufgeatmet werden. „Es ist doch nicht so schlimm wie befürchtet, ich habe mit schlechteren Zahlen gerechnet", sagt Sabine Schmitz, Geschäftsführerin des TVN. Alles
zusammengerechnet, Verband und Bezirke, inklusive Jugend, sind es 25 Prozent, genau: 24,78)!!!
Jetzt stehen alle Klassen mit ihren Spielplänen, Spielerinnen und Spielern – dank des unermüdlichen Einsatzes der TVN Geschäftsstelle und vielen Ehrenamtlern. Dafür sei allen herzlich gedankt.
Rückverfolgungsformular als Muster jetzt als Download
Bei den Punktspielen müssen Begleitpersonen und nicht eingesetzte Ersatzspieler laut Coronaschutzverordnung erfasst werden.
Dazu kann folgendes Formular als Download heruntergeladen werden.
Auf Wunsch könnten in seltenen Fällen Datenschutzhinweise verlangt werden.
Diese sind ebenfalls als Download angefügt. Bitte füllen Sie lediglich die farbig markierten Stellen aus und deponieren Sie die Datenschutzhinweise an einem für die
Mannschaftsführer/Coronabeauftragten zugänglichen Ort.
Wie angekündigt finden Sie das den Gesundheitsämtern von uns bereits vorgelegte Hygiene-Infektionsschutzkonzept. Dies gilt für alle Vereine in NRW.
Ebenfalls verpflichtend für die Teilnahme an der Übergangssaison 2020 ist die Benennung eines Corona-Schutzbeauftragten. Dieser muss der Geschäftsstelle des TVN bekanntgemacht werden.
Hierzu wird aktuell die neue Funktion des Coronabeauftragten im nuLiga Programm eingerichtet, über die Sie dann problemlos den entsprechenden Namen über Ihren Vereinsadministrator einpflegen lassen
können. Voraussichtlich wird uns diese Funktion ab dem 4. Juni zur Verfügung stehen.
Das Schreiben der NRW Tennisverbände an die Gesundheitsämter ist ebenfalls angefügt.
Ein Musterformular zur Rückverfolgung der Gäste und Begleiter von teilnehmenden Medenspieler*innen ist in Arbeit und wird in Kürze auf unserer Homepage zum Download online gestellt.
Unsere Mitarbeiter bearbeiten zur Zeit mit Hochdruck die Rückzüge und Wiederanmeldungen der Mannschaften. Wir bitten Sie, von diesbezüglichen Rückfragen solange Abstand zu nehmen bis
die aktualisierten Gruppen veröffentlicht sind.
NRW-Verbände leisten wichtige Hilfe für die Vereine
Nach den heutigen Beratungen der Präsidenten und Geschäftsführer*innen der NRW Tennisverbände Mittelrhein, Niederrhein und Westfalen gibt es nach Klärung mit dem Landessportbund NRW und
der Politik folgende wichtige Ergänzungen zu unserer heutigen Information auf der TVN Homepage:
• Die NRW-Tennisverbände werden auf Veranlassung des LSB allen Gesundheitsämtern und Vereinen bis Anfang nächster Woche das erforderliche Hygiene- und Infektionsschutzkonzept für
Punktspiele zukommen lassen. Dies gilt ab dem 30.5. für alle Tennisvereine in NRW, die Vereine müssen sich nicht selbst an ihre zuständigen Gesundheitsämter wenden. Es ist keine
Rückmeldung/Genehmigung der Gesundheitsämter erforderlich!
• Wer an den Medenspielen teilnimmt, akzeptiert mit seiner Teilnahme die Bedingungen der aktuellen Corona-Schutzverordnung.
• Zwingend notwendig ist die Dokumentation der Anwesenheit aller anwesenden Personen anlässlich der Punktspiele.
• Insbesondere Zuschauer sind mit Namen und Adressen zu erfassen, E-mails und Telefonnummern sind nicht erforderlich. Diese Daten müssen 4 Wochen lang aufbewahrt werden. Die Daten
der Spieler*innen sind durch die Ergebniserfassung über nu automatisch verfügbar.
Hinweis zur Coronaschutzverordnung ab dem 30.05.2020
Die NRW Landesverbände TVN, TVM und WTV beraten in diesen Stunden an einem gemeinsamen Hygienekonzept für die Punktspiele der Vereine, welches den Gesundheitsämtern vorgelegt werden
sollte.
Wir bitten um etwas Geduld und werden zeitnah über unsere Homepage weitere Informationen veröffentlichen.
Zunächst bleibt für die Punktspiele festzuhalten:
• Die Medenspiele finden statt
• Doppel werden gespielt
• Gemeinsame Autofahrten zu den Medenspielen sind unter Einhaltung der aktuellen Hygienevorschriften möglich
• Duschen mit 1.5m Abstand und Benutzung der Umkleiden ist möglich
• Gemeinsames Essen in verpachteten Clubgastronomien ist möglich
Das Land NRW erlaubt ab 30. Mai wieder Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport
Es ist ein weiterer Schritt auf dem Weg zurück zur Normalität aus der Corona-Pandemie, die auch den Tennissport stark beeinträchtigte: Ab dem 30. Mai sind im Land Nordrhein-Westfalen
Wettkämpfe im Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt.
In der ab 30. Mai gültigen Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) heißt es u. a. in §9, Absatz 4:
„Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene,
zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen
Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Unter diesen Voraussetzungen ist im Freien für Personen,
die zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, auch die nicht-kontaktfreie Ausübung ohne Mindestabstand zulässig. Unter diesen Voraussetzungen ist zudem das Betreten der Sportanlage durch bis
zu 100 Zuschauer zulässig.“
Der TVN arbeitet zur Zeit mit Hochdruck an Hygienekonzepten zu Punktspielen und Turnieren und wird diese sobald wie möglich veröffentlichen.
Zur Info die neuen NRW Lockerungen…
§9 4. des Links ist für uns relevant, vor allem im Hinblick auf Duschen!
Erfreuliche Nachricht für die Tennis-Senioren am Niederrhein: Die Deutsche Meisterschaft im benachbarten Bad Neuenahr (21. Juli bis 12. August) findet wegen den Corona-Pandemie zwar nicht
statt. Der DTB-Ausschuss für Wettkampfsport erteilt jetzt aber abgesagten deutschen ITF-Turnieren die Genehmigung, diese als DTB-Turniere auszurichten. Sie werden allerdings um ein Grade
zurückgestuft.
Das betrifft beim TVN folgende Turniere:
German Seniors Open beim ETUF Essen; wie ursprünglich vorgesehen vom 29. Juni bis 5. Juli, ITF Grade 1 statt Grade A (Foto: Dieter Meier).
Der Badwerk Cup beim Gladbacher HTC ist nun vom 6. bis 12. Juli.
RTC Sponsoring Cup beim Ratinger TC Grün-Weiß: Das traditionell zu Saisonbeginn ausgetragene Senioren-Turnier wird nach dem Ausfall nachgeholt, unter neuem Namen: JSL Seniors
Open Ratingen, Kategorie S2, vom 19. bis 26. Juli. Torsten Jüchter, der unter anderem auch den Badwerk Cup in Gladbach ausrichtet, ist der neue Veranstalter.
Der DSD Senior Cup beim DSD Düsseldorf (S2) findet am ursprünglich vorgesehenen Termin statt: 2. bis 11. August.
Nach wie vor stehen die Krefeld Open für den 12. bis 19. Juli im Kalender, da es kein ITF- sondern ein DTB-Turnier ist. „Es müssen aber noch etliche Fragen zu den Auflagen mit
dem Land NRW und den kommunalen Behörden geklärt werden“, sagt CTC-Vorsitzender Horst Giesen.
Wo gilt was? (Stand 20.05.2020 - 17 Uhr)
Verwirrung durch unterschiedliche Auffassungen der Ordnungsämter -
Tennisdoppel…. Trainingsbetrieb mit mehr als 2 Schülern auf einem Platz?
Die NRW Staatssekretärin Andrea Milz hat sich in ihrer Pressekonferenz am 7.5. klar positioniert: In NRW darf zu viert auf einem Platz Tennis gespielt werden, sowohl als Doppel als auch im
Trainingsbetrieb.
Doch die Ordnungsämter in unserem Verbandsgebiet sehen dies teilweise anders und haben auch bereits Vereine kontrolliert.
Um zu vermeiden, dass - in eventueller Unkenntnis der Auffassung der örtlichen Behörde - den Vereinen bei Nichteinhaltung möglicherweise eine Schließung der Anlage und eine Geldstrafe drohen,
hat der TVN 58 Ordnungsämter im Verband angeschrieben und um die jeweiligen Vorgaben gebeten.
Bitte informieren Sie sich über die Ihren Verein betreffenden Auflagen, die Angaben sind jedoch ohne Gewähr.
Am 30.5. werden vom Land NRW neue Lockerungen erwartet, so dass sich die jeweiligen Vorgaben voraussichtlich erneut ändern werden. Wir hoffen natürlich auf eine einheitliche Regelung.
Aktuelles Corona Update
Liebe Vereinsvertreter,
in den letzten Wochen, Tagen und Stunden dreht sich im TVN, in den Bezirken, natürlich in den Vereinen, bei den Trainern und Mitgliedern alles um das Thema Corona:
Was ist erlaubt?
Einzel = ja
ggfs. Doppel, wir empfehlen es zurzeit jedoch nicht
Was ist nicht erlaubt?
ggfs. Doppel
Was dürfen Trainer?
Einzelunterricht = ja
Unterricht mit mehreren Schülern = ggfs ja
Wir haben zu diesen Fragen in der Staatskanzlei NRW Frau Staatssekretärin Andrea Milz angeschrieben und eine Antwort erhalten.
Sowohl unsere Frage als auch die Antwort habe ich dieser Mail angehängt.
Sie lesen unten in der Antwort, dass die Ordnungsämter oder Kommunen nicht verpflichtet sind, den Vorgaben des Landes NRW Folge zu leisten.
Deshalb sollen Sie und Ihr Verein auf Empfehlung der Staatskanzlei Ihre Kommune bzw. das zuständige Ordnungsamt kontaktieren, um zu erfahren, was bei Ihnen erlaubt ist und was nicht.
Generell gilt natürlich nur die aktuelle Corona-Schutzverordnung, die wir dieser Mail angehängt haben.
Glauben Sie mir, auch ich bin verzweifelt, dass wir flächendeckend nicht eine einheitliche Regelung für unseren Tennissport bekommen können.
Mannschaftsspielbetrieb ist ein ganz entscheidender Faktor
„Der Mannschaftsspielbetrieb ist ein ganz entscheidender Faktor für die sozialen Interaktionen im Verein. Somit wollen wir den Vereinen, den Mannschaften und den einzelnen Spielern, die
auf diese tragende Säule des Tennissports nicht verzichten wollen, die Möglichkeit dazu geben“, sagt TVN-Präsident Dietloff von Arnim.
„Ebenso halten wir es in der aktuellen Situation für wichtig, dass Vereine und einzelne Mannschaften je nach ihrer individuellen Situation ohne sportliches Risiko selbst entscheiden können, ob sie
am Sommer-Spielbetrieb 2020 teilnehmen wollen oder nicht.“
In Zusammenarbeit mit dem DTB haben wir speziell für unsere Vereine im Verbandsgebiet eine Vorlage für Aushänge entwickelt.
Die untenstehenden Dateien können Sie sich einfach ausdrucken und für den Außenbereich noch laminieren und auf Ihrer Vereinsanlage platzieren.
Wir haben eine farbige und eine schwarz-weiße Version für Sie erstellt.
Verwirrung durch unterschiedliche Auffassungen der Ordnungsämter -
Tennisdoppel…. Trainingsbetrieb mit mehr als 2 Schülern auf einem Platz?
Die NRW Staatssekretärin Andrea Milz hat sich in ihrer Pressekonferenz am 7.5. klar positioniert: In NRW darf zu viert auf einem Platz Tennis gespielt werden, sowohl als Doppel als auch im
Trainingsbetrieb.
Doch die Ordnungsämter in unserem Verbandsgebiet sehen dies teilweise anders und haben auch bereits Vereine kontrolliert.
Um zu vermeiden, dass - in eventueller Unkenntnis der Auffassung der örtlichen Behörde - den Vereinen bei Nichteinhaltung möglicherweise eine Schließung der Anlage und eine Geldstrafe drohen,
hat der TVN 58 Ordnungsämter im Verband angeschrieben und um die jeweiligen Vorgaben gebeten.
Nicht alle Ordnungsämter haben bisher geantwortet, unsere Mitarbeiter aktualisieren die Liste jedoch regelmäßig.
Bitte informieren Sie sich über die Ihren Verein betreffenden Auflagen, die Angaben sind jedoch ohne Gewähr.
Am 30.5. werden vom Land NRW neue Lockerungen erwartet, so dass sich die jeweiligen Vorgaben voraussichtlich erneut ändern werden. Wir hoffen natürlich auf eine einheitliche Regelung.
Empfehlung an unsere Vereine
Soeben erhielten wir ein Schreiben des Ordnungsamtes Essen, dass das Doppelspielen im Bezirk Essen bis zum 25.5.2020 untersagt ist - Entegegen des Statements der NRW Staatssekretärin
Andrea Milz, die anlässich ihrer Presseerklärung am 7.5. das Doppelspielen eindeutig erlaubt hatte.
Auch in anderen, wenigen Kommunen haben Ordnungsämter entweder das Doppelspielen generell untersagt oder nur unter der Auflage des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes gestattet.
Zurzeit arbeiten wir mit Hochdruck daran, Anfragen an alle Ordnungsämter im Verbandsgebiet zu stellen, müssen die Antworten jedoch abwarten.
Sobald wir Rückmeldungen erhalten, werden wir diese auf unserer Homepage veröffentlichen. Wir bitten um etwas Geduld, da die Ordnungsämter wahrscheinlich überlastet sind.
Wir empfehlen den Vereinen, falls sie zeitnah eine Antwort wünschen, sich bei ihren jeweilig zuständigen Ordnungsämtern selbst zu erkundigen.
???Fragen??? - Nicht alle Fragen können aktuell zufriedenstellend beantwortet werden FAQ 2.0 Stand 12.05.2020
Die TVN Geschäftsstelle erreicht zurzeit eine Flut von Nachfragen z.B. bezüglich
• Öffnung der Clubgastronomien
• Erlaubnis des Doppelspiels
• Trainingsbetrieb mit mehr als 2 Personen auf einem Platz
• Öffnung der Toiletten
• und viele mehr
So ist in einigen Vereinen das Doppelspielen von örtlichen Ordnungsämtern untersagt worden (oder nur mit Mundschutz erlaubt) obwohl dies laut Aussage Pressemitteilung der NRW Staatssekretärin
Andrea Milz explizit erlaubt wurde.
Einige bereits von uns kommunizierte Regelungen (Trainingsbetrieb mit mehr als zwei Teilnehmern, Öffnung der Toiletten) unterliegen letztendlich den individuellen Erlassen von Städten und Kommunen,
sodass wir diesbezüglich aktuell keine verbindlichen Antworten, sondern nur Empfehlungen, geben können. Zur Sicherheit empfehlen wir den Vereinen grundsätzlich, sich über die jeweils zuständigen
örtlichen Ordnungsämter zu informieren und abzusichern.
1) Ist Doppel spielen im Verein erlaubt? Im Prinzip ja, aber in einigen Städten/Kommunen haben die jeweiligen Ordnungsämter dies bereits untersagt, wir empfehlen den Vereinen sich diesbezüglich bei
dem jeweiligen Ordnungsamt abzusichern. Im Bezirk Essen wurde am 12.5.2020 das Doppelspielen generell untersagt.
2) Dürfen Clubgastronomien öffnen? Die Erlaubnis hängt basierend auf der aktuellen Rechtssprechung von der Inhaberstruktur der Vereinsgastronomie ab. Ist die Clubgastronomie an einen Pächter
verpachtet, gelten die gleichen Auflagen wie für Restaurants. Gastros können unter den aktuell geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen für Restaurants geöffnet werden. Wird die Gastro jedoch vom
Verein betrieben, muss das Clubheim zunächst bis zum 30.5. geschlossen bleiben. Aber auch über diese Regelung kann von den örtlichen Behörden für den jeweiligen Bezirk anders verfügt werden.
3) Können Getränke bei geschlossen Vereinsheimen (ohne Gastronomiebetreiber) zur Verfügung gestellt werden? Hierzu gibt es keine verbindliche Antwort. Es wird empfohlen, dass Getränke von den
Spielern zum Eigengebrauch selbst mitgebracht werden.
4) Ist der Aufenthalt auf der Vereinsanlage vor und nach dem Spielen erlaubt? Zurzeit lautet unsere Empfehlung: Bitte haltet euch nur zum Spielen auf dem Vereinsgelände auf.
5) Alle Fragen bezüglich der Punktspiele (Doppel, Zuschauer, Regen, Essen, Umkleide/Dusche, Bälle, Anreise): Wir befinden uns in einem dynamischen Prozess und es gibt nahezu täglich neue Meldungen.
Wir hoffen, dass wir ab dem 30.5. diesbezüglich alle Fragen final beantworten können, ggf. mit weiteren Lockerungen.
6) Darf ich unter Einhaltung aller Maßnahmen bei den Punktspielen zuschauen? Zum jetzigen Zeitpunkt dürften Sie es nicht, da man die Anlagen nur betreten darf, wenn man selber spielt. Wir gehen aber
davon aus, dass ab dem 30.5. weitere Lockerungen von der NRW Stand: 12.05.2020
FAQ 2.0 Landesregierung erfolgen. Nach dem 30.5. können wir dann hoffentlich eine verbindliche Antwort dazu geben.
7 ) Werden meine Medenspielpunkte eingefroren, wenn ich nicht spiele? Alle Ergebnisse, die man in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2020 erzielt, fließen in die LKWertung zum 01.10.2020
ein.
8) Wieso werden die Punkte die man zwischen dem 01.04 und 30.06 für die Rangliste erspielt hat nicht eingefroren und deutschlandweit ab 01.07 wieder Turniere angeboten? Mit Mail vom 13.05.2020 vom
DTB wurden wir informiert, dass vom 16.03. bis zum 26.04.2020 keine Ergebniserfassung von Turnieren bzw. Mannschaftspunktspielen erfolgt, um eine bundesweite Gleichberechtigung im Wettspielbetrieb
sicherzustellen. Der Zeitraum wurde dann später bis zum 07.06.2020 verlängert. Turniere werden im Rahmen der behördlichen Vorgaben nach dem 08.06.2020 wieder angeboten.
9) Welches Platz-Buchungssystem empfiehlt der Verband? Wir haben leider keine spezielle Empfehlung für euch. Wir im Verband benutzen Eversports. Häufig genutzte Programme
sind ebusy.de, courtbooking.de, bookandplay.de …
10) Was ist mit den bereits beantragten und veröffentlichten Turnieren? Immer unter der Voraussetzung, dass es keine Beschränkungen durch die örtlichen Behörden oder die Landesregierung geben wird,
können beantragte, veröffentlichte und genehmigte Turniere stattfinden. Dabei ist natürlich streng darauf zu achten, dass die behördlichen Vorgaben unbedingt einzuhalten sind. Die Ordnungsämter sind
angewiesen strenge Kontrollen durchzuführen und gegebenenfalls Anlage zu schließen.
11) Darf in Tennishallen gespielt werden? Die Erlaubnis unterliegt den kommunalen Verordnungen. Wir empfehlen, bei den örtlichen Ortungsämtern nachzufragen
12) Ist der TVN erreichbar/wieder offen? Das TVN Tenniszentrum ist geöffnet. Die Geschäftsstelle ist auch wieder partiell besetzt und telefonisch sind wir im Homeoffice gerne für Sie da.
13) Wie hoch liegen eigentlich die Melde bzw. Rückzugsgebühren der Mannschaften im TVN?
Bei Rückzug bis zum 20.5. halbieren sich die Kosten, da ein Verwaltungsaufwand anfällt.
Update Punktspielsaison Sommer 2020
am 07.05.2020 hat der Sportausschuss des Verbandes und am 09.05.2020 der Vorstand des TVN intensiv zur Sommer- Wettspielrunde 2020 beraten. Keine leichte Aufgabe für alle Beteiligten, denn
aktuell ist nicht absehbar, unter welchen Voraussetzungen die Sommer-Wettspielrunde gemäß den behördlichen Vorgaben stattfinden kann. Wir haben intensiv und teilweise auch sehr konträr diskutiert –
aus gesundheitlicher, sportlicher und finanzieller Sicht. In genau dieser Reihenfolge lag unsere Gewichtung.
Um den niederrheinischen Tennisvereinen in der aktuellen Situation eine Orientierung zu geben, haben der Tennis-Verband Niederrhein und seine Bezirke, natürlich vorbehaltlich der weiteren
Entwicklung, eine letztendlich einstimmige Entscheidung getroffen. Die Sommer-Wettspielrunde findet statt, sie wird aber zur ´Übergangssaison 2020` erklärt, mit folgenden Festlegungen:
Die Durchführung der ´Übergangssaison 2020` richtet sich streng
nach den behördlichen Vorgaben, wie u.a. Hygiene- und Abstandsregelungen. Dies gilt auch für die Doppelspiele.
Die ´Übergangssaison 2020` (alle Mannschaften ab der Niederrheinliga abwärts) wird auf Basis der aktuell bereits eingeteilten Gruppen und Ligen sowie der angepassten
Terminplanung beginnend ab dem 9. Juni 2020 durchgeführt. Der Verband behält sich vor, bei vermehrten Mannschaftsabmeldungen Anpassungen in den eingeteilten Gruppen vorzunehmen. Alle evtl.
notwendigen Änderungen der Spieltermine werden bis Ende Mai im nu-Liga-Portal veröffentlicht.
Es werden die Meister/Aufsteiger in den einzelnen Ligen/Klassen offiziell ausgespielt, die Wertung für die Leistungsklassen (LK) sowie die DTB-Rangliste kommen
uneingeschränkt zum Tragen.
Der Verband setzt in allen Ligen und Klassen in der ‚Übergangssaison 2020‘ den Abstieg aus. Auch abgemeldete Mannschaften behalten die Ligazugehörigkeit für die Saison
2021.
Über die Durchführung der Regionalliga entscheidet das Präsidium des DTB voraussichtlich am 18.5.2020.
Vereine können Jugend - und Erwachsenenmannschaften, die aufgrund der derzeitigen Situation nicht am Spielbetrieb teilnehmen wollen, ohne Sanktionen bis zum 20. Mai
zurückziehen.
Die Abmeldung hat vom Sportwart/von der Sportwartin zu erfolgen und zwar
ausschließlich an die folgende Mailadresse:
Spieler von zurückgezogenen Mannschaften, die trotzdem am Spielbetrieb teilnehmen möchten, können in einer anderen Mannschaft desselben Vereins nachgemeldet werden.
Ausgenommen davon sind Spieler/innen, die in einer Bundes- oder
Regionalliga-Mannschaft auf den Positionen 1 – 8 bei 6er- bzw. 1 – 6 bei 4er-Mannschaften gemeldet sind.
Diesbezüglich wenden Sie sich bitte bis zum 20. Mai ausschließlich per Mail
an:
Für zurückgezogene Mannschaften werden nur 50% des Mannschafts-Nenngeldes eingezogen.
Zudem bietet der TVN den Vereinen die Möglichkeit, Begegnungen im beiderseitigen Einverständnis und Einhaltung der Bestimmungen der WO/TVN flexibel bis zum 27.09.2020 zu
verlegen und vom vorgegebenen Spielplan abzuweichen. Um die Auslastung an Spieltagen mit mehreren Mannschaften entzerren zu können, rät der TVN zu flexiblen Startzeiten der
Begegnungen.
Der TVN behält sich vor, aufgrund von behördlichen Anordnungen die Auswirkungen auf die TVN-Wettspielordnung haben können, diese anzupassen.
In den nächsten Wochen erfolgt über den TVN eine Information, ob Clubgastronomien, Umkleiden und Toiletten unter Einhaltung der behördlichen Bestimmungen geöffnet werden dürfen. Es wird empfohlen, die zuständigen örtlichen Ordnungsämter zu
befragen.
Der Mannschaftsspielbetrieb ist ein ganz entscheidender Faktor für die sozialen Interaktionen im Verein. Somit wollen wir den
Vereinen, den Mannschaften und den einzelnen Spielern, die auf diese tragende Säule des Tennissports nicht verzichten wollen, die Möglichkeit dazu geben. Ebenso halten wir es in der aktuellen
Situation für wichtig, dass Vereine und einzelne Mannschaften je nach ihrer individuellen Situation ohne sportliches Risiko selbst entscheiden können, ob sie am Sommer-Spielbetrieb 2020 teilnehmen
wollen oder nicht.
Die Zusammenarbeit im Team, in dieser für den Tennissport sehr schwierigen Lage, war bei unseren Beratungen in den letzten Tagen
von grundlegender Bedeutung. Mit gegenseitigem Verständnis, Akzeptanz und Toleranz für teilweise sehr konträre Meinungen sind wir – die drei NRW-Tennisverbände (Mittelrhein, Niederrhein und
Westfalen) - zu dieser einstimmigen Entscheidung gekommen.
Ich wünsche Ihnen und uns allen eine schöne ´Übergangssaison 2020'!
Bleiben Sie gesund!
Ihr
Dietloff von Arnim
Präsident des Tennis-Verbandes Niederrhein e.V.
Das ist bei Wiederaufnahme des Tennisbetriebs zu beachten!
Das Land NRW hat die Tennisplätze im Gebiet des Tennis-Verband NRW nach der Sperre wegen der Corona-Pandemie ab heute wieder freigeben. Doch dazu ist einiges zu beachten, wie TVN-Präsident
Dietloff von Arnim und Geschäftsführerin Sabine Schmitz heute nach eingehender Prüfung des Erlasses der NRW-Landesregierung in einem Brief an die Vorstände der Vereine mitteilten.
Das steht im Brief:
Seit dem heutigen Donnerstag sind die Tennisplätze im Verbandsgebiet des Tennisverbandes
Niederrhein durch das Land NRW wieder freigegeben. Darüber haben wir Sie bereits
gestern, unmittelbar nach der Bekanntmachung, in einer kurzen Mail informiert.
Das heißt nicht, dass jeder Verein zwangsläufig die Plätze öffnen muss. Entscheidend für die Öffnung
ist die Einhaltung der vom Land NRW herausgegebenen „Verordnung zum Schutz vor
Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in der ab dem 7. Mai 2020 gültigen Fassung, § 4 (4):
„Erlaubt ist der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf öffentlichen
oder privaten Freiluftsportanlagen sowie im öffentlichen Raum, wenn dieser kontaktfrei
durchgeführt wird, geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur
Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern
zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sichergestellt sind. Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie
das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; bei Kindern
unter zwölf Jahren ist das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene
Begleitperson zulässig.“
Ordnungsämter können Kontrollen durchführen und bei Nichteinhaltung der Maßnahmen
die Anlage gegebenenfalls schließen.
Verständlicherweise haben einige Vereine letzte Fragen zur Wiederaufnahme des
Spielbetriebs auf ihren Anlagen.
Der TVN orientiert sich an der aktuellen, vom Land NRW herausgegebenen Verordnung,
kann überdies aber keine eigenen Verbote oder Genehmigungen aussprechen, sondern
lediglich Empfehlungen und Ratschläge zum Umgang mit dieser speziellen Situation geben.
In jedem der rund 440 Vereine im TVN finden sich unterschiedliche Rahmenbedingungen
in Bezug auf die Größe der Anlage und die baulichen Gegebenheiten. Aus diesem Grund
kann der TVN keine allgemein gültigen Aussagen treffen.
Hier sollten die Vereinsvertreter, auf Basis der Verordnung vom Land NRW und den
Empfehlungen und Ratschlägen des TVN die individuellen Bedingungen ihres Vereins
beachten und eigenständig sowie verantwortungsvoll entscheiden, was möglich ist und was
nicht.
Am allerwichtigsten ist dem TVN - neben den vielen Verordnungen, Richtlinien und Regeln -
die Gesundheit seiner Mitglieder. Bitte bleiben Sie auch in den kommenden Wochen
umsichtig, handeln Sie verantwortungsbewusst und im Sinne der Gemeinschaft.
Die Antworten auf die häufigsten Fragen sind im Folgenden zusammengefasst:
Ist Doppel grundsätzlich erlaubt?
Ja, sofern in dieser Konstellation der Mindestabstand von 1,5m eingehalten wird. Jeder
Tennisverein kann entscheiden, ob er seinen Mitgliedern das Doppelspiel ermöglichen
möchte.
Ist Training mit mehr als zwei Personen erlaubt?
Ja, sofern der Mindestabstand zwischen den Teilnehmern von 1,5m eingehalten wird.
Letztendlich müssen Trainer und Tennisschulen selber entscheiden, unter welchen
Umständen und in welcher Form sie den Abstand einhalten können.
Wie sehen die Aufgaben des Corona-Beauftragten genau aus?
Der vom Verein benannte Corona-Beauftragte sollte über die behördlichen Auflagen
informiert sein und als Ansprechpartner fungieren. Die Funktion kann auch von mehreren
Personen übernommen werden. Die einzelnen Maßnahmen/Richtlinien müssen allen
Mitgliedern bekannt sein (z.B. durch Aushang, Mailing, Homepage etc.). Der CoronaBeauftragte kann für die Nichteinhaltung der Maßnahmen/Richtlinien nicht belangt
werden. Ein Fehlverhalten kann jedoch z.B. durch das Ordnungsamt zu einer Schließung
der Anlage führen.
Muss dokumentiert werden, wer zu welcher Zeit auf der Anlage ist oder war?
Im Falle einer Ansteckung kann eine Nachverfolgung u.U. aber hilfreich sein, ist aber nicht
zwingend erforderlich.
Wo soll das Desinfektionsmittel positioniert werden?
Desinfektionsmittel sollte an den Toiletten und den dazugehörigen Waschbecken zur
Verfügung stehen.
Aktueller Erlass der Landesregierung Nordrhein-Westfalen: „Wieder Vereinssport in NRW"
Am 6. Mai haben sich Bundesregierung und die Ministerpräsident*innen der Länder auf weitreichende Beschlüsse geeinigt. Wir freuen uns über den ersten sehr großen Schritt hin zur
Wiederaufnahme eines geregelten Sportbetriebs in den rund 18.300 Sportvereinen in NRW.
Für Nordrhein Westfalen teilte Ministerpräsident Armin Laschet folgenden Zeitplan mit:
Ab Donnerstag, 7. Mai 2020, ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten
Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet.
Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.
Ab Montag, 11. Mai, ist die Öffnung von Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen der Sportvereine unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich
(eine Verordnung dazu liegt noch nicht vor).
Freibäder dürfen ab 20. Mai unter strengen Auflagen von Abstand und Hygiene öffnen – ausge-nommen sind reine Spaßbäder (ene Verordnung dazu liegt noch nicht vor).
Ab Samstag, 30. Mai, soll die Ausübung von Sportarten auch mit unvermeidbarem Körperkontakt und in geschlossenen Räumen wieder gestattet werden, ebenso der Betrieb in
Hallenbädern.
Sportliche Wettbewerbe im Kinder-, Jugend- und Amateurbereich sind dann ebenfalls zulässig – die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen ist unter Auflagen gestattet (eine Verordnung dazu liegt noch
nicht vor).
Wie bisher auch, gibt uns die Coronaschutzverordnung für NRW (aktuell vom 07.05.2020) den ver-bindlichen Rahmen, in dessen Grenzen Vereinssport draußen oder in der Halle wieder beginnen kann: unter
strikter Einhaltung der Hygienevorgaben, zunächst kein Wettkampfsport!
Hier finden Sie die aktuelle, ab Donnerstag, 7. Mai, gültige Coronaschutzverordnung:
Endlich - Die Tennisspieler in Nordrhein-Westfalen dürfen ab Donnerstag, 07. Mai 2020, die Tennis-Freiluftsaison eröffnen!
Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen im Freien zur Ausübung von kontaktlosem Sport ist bei Einhaltung der geltenden Hygienemaßnahmen, laut heutiger Pressekonferenz
von Ministerpräsident Armin Laschet, zulässig.
Jede Person hat ständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu
anderen Personen einzuhalten.
Pro Platz dürfen nur 2 Personen Tennis spielen.
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist nicht zulässig.
„Die Tennisspieler am Niederrhein dürfen auf die Plätze. Das ist die gute Nachricht, auf die wir gewartet haben“, sagt TVN-Präsident Dietloff von Arnim. „Wir fordern alle auf, sich an die
aktuellen Hygienevorgaben zu halten.“
Der Tennisverband Niederrhein wird in den kommenden Tagen auf seinen Kanälen (Homepage, Facebook, Instagram) weitere Informationen bereitstellen. Am 11. Mai wird der TVN über die Durchführung des
Wettspielbetriebs informieren.
Wann geht es endlich wieder los auf den Tennisplätzen?
„Anlage geschlossen“ steht groß und quer auf dem Titelfoto der Homepage des Rochusclub Düsseldorf mit der Anlage am Rolander Weg. Ein Bild, das stellvertretend nicht nur für die
Tennisclubs am Niederrhein spricht: Seit dem 16. März läuft nichts – Corona hat alles fest im Griff. Wie lange noch?
Die Hoffnungen in Tennis-Deutschland konzentrieren sich derzeit auf Mittwoch, 6. Mai, mit der Frage: Welche Lockerungen werden bei der Video-Konferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel und den
Ministerpräsidenten der 16 Bundesländer für den Tennissport beschlossen? Der Tennis-Verband Niederrhein ist überzeugt, dass ein „corona-konformer“, vorsichtiger Wiedereinstieg in den Betrieb bei den
Tennisvereinen schon vergangene Woche möglich gewesen wäre.
405 Tennisvereine weist die Statistik des TVN aus, mit 92.963 Mitgliedern und 4232 Mannschaften von der Jugend bis zu den Senioren. Alle
hoffen, dass Tennis wieder erlaubt wird, die Freiluftsaison 2020 endlich losgehen kann. Wobei leider der Zug für die Top-Ligen bereits ohne Tennis abgefahren ist: Alle Bundesligen, Damen und Herren,
jeweils Erste und Zweite Liga, sowie die Herren 30, sind abgesagt worden, die Damen bereits am 23. März, die Herren am 9. April.
Nun muss entschieden werden, was in all den anderen Klassen geschieht: Regionalligen, Niederrheinligen, Bezirksligen, Kreisligen, Erwachsene wie Jugendliche. Schon vor Wochen wurde beim TVN der
Saisonstart der Mannschaftsspiele von Ende April/Anfang Mai in die Woche ab 8. Juni verschoben und gilt - Stand 02.05.2020 - als gesetzt.
Über die Entwicklung werden Sie auf dieser Homepage informiert.
Noch keine Freigabe für den Tennissport in NRW – Entscheidung zum Wettspiel-Betrieb im TVN
Pressemitteilung des Tennis-Verband Niederrhein vom 2. Mai 2020, 10.00 Uhr:
Gehofft haben am Donnerstag (30.04.2020) der Tennisverband Niederrhein und auch viele Tennisfreunde und Trainer in NRW auf einen positiven politischen Bescheid für einen vorsichtigen
Wiedereinstieg in den Vereinssport. Auch wenn laut DOSB, der Sportministerkonferenz und des Landessport-Bundes NRW das Thema Sport mit auf der Agenda stand, ist zu unser großen Enttäuschung eine
Entscheidung der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten ausgeblieben. Die Vorzeichen von den oben genannten Institutionen ließen andere Entscheidungen erwarten.
In einem Auszug aus der Pressemitteilung vom LSB NRW heißt es daraufhin: „Aber immerhin: Die ausführliche Position der Sportministerkonferenz [...] steht definitiv auf der Tagesordnung der
nächsten Runde von Kanzlerin und Ministerpräsidenten, die bereits am kommenden Mittwoch (06.05.2020) tagt. Und die Regeln des Sports für einen Wiedereinstieg sind geschrieben. Nun ist also nochmals
Geduld gefragt – auch das haben wir ja beim Sport gelernt.“
Aufnahme des Spielbetriebs wäre möglich
Auch der TVN möchte im Zuge dessen seine Position darlegen. Der Verband ist sich sicher, dass eine „corona-konforme“ Aufnahme des Betriebs in den Tennisvereinen auch schon jetzt möglich wäre. Dazu
wurden auf unserer Homepage bereits Richtlinien zu Hygieneregeln veröffentlicht und über die TVN-Online-Aktion "Handdesinfektion - Sets zu Sonderpreisen" wurden den Vereinen Möglichkeiten aufgezeigt,
sich auf den Tag X vorzubereiten.
Wettspiel-Betrieb: Endgültige Entscheidung bis zum 18. Mai
Bezüglich der Entscheidung über die Durchführung des Wettspiel-Betriebs im Sommer 2020 hat der TVN einen Fahrplan beschlossen:
• Der TVN-Sportausschuss berät in einer Telefonkonferenz am 11.05.2020, ob der Spielbetrieb nach dem bereits veröffentlichten Zeitplan und in welcher Form beginnen
kann, also nach der Entscheidung über die Öffnung der Tennisplätze. • Der TVN-Vorstand entscheidet diesbezüglich endgültig am 18.05.2020, basierend auf den Entscheidungen des Deutschen Tennis-Bundes (DTB Bundesausschuss-Sitzung am
15.05.2020).
Schon vor Wochen wurde der Saisonstart der Mannschaftsspiele von Ende April/Anfang Mai in die Woche ab dem 08.06.2020 verschoben und gilt zunächst - Stand 02.05.2020 - als gesetzt.
Start von den Regionalligen bis zu den Kreisebenen?
Die Tennis-Bundesligen haben in diesem Jahr allesamt der Corona-Krise weichen müssen. Medenspieler am Niederrhein von der Niederrheinliga bis zur Kreisebene hoffen nun, dass sie ab dem
9./10. Juni doch auf die Plätze dürfen. Dann sollen auch die Regionalligen als höchste Klassen in die Saison 2020 starten.
Voraussetzung für alle ist aber: Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidenten der Bundesländer müssen bei ihrer Videkonferenz am 30. April dem Tennissport in Deutschland nach
der Zwangspause wieder grünes Licht geben. Sonst blieben allenfalls die Monate August und September – in NRW mit den Sommerferien der Schulen als Handicap.
Die Regionalligen wären attraktiv. Gemeldet sind zum Beispiel im Westen Leute wie der ehemalige Davis-Cup-Spieler Tomas Behrend und die frühere WTA-Weltranglisten-Spielerin Sarah
Gronert vom TC Bredeney. Oder Henri Squire, eine deutsche Nachwuchshoffnung, der 2019 mit 18 Jahren in der Ersten Herren-Bundesliga spielte und nun vom Rochusclub Düsseldorf zurück zu seinem
Heimatverein Grün-Weiß Oberkassel in die Regionalliga gewechselt ist.
Vorgesehen sind jeweils vier Regionalligen: West mit Vereinen der Verbände Mittelrhein, Westfalen und Niederrhein, Nord-Ost
(Berlin-Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Niedersachsen, Nord-West, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein), Süd-West (Baden, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Württemberg) und Süd-Ost ( Bayern, Sachsen, Thüringen).
Die Damen spielen in den Altersklassen offen, 30, 40, 50, 60 und 65 Jahren, die Herren in den Klassen offen, 30, 40, 50, 55, 60, 65, 70 und 75.
2019 gab es sieben Titel für den Niederrhein
Im vergangenen Jahr gingen gleich sieben Titel in der Regionalliga West an den Niederrhein: bei den Damen in der offenen Klasse an den TC Bredeney, in der AK 30 an den Rochusclub Düsseldorf,
der AK 40 Bredeney und in der AK 50 an ETUF Essen. Bei den Herren siegten 2019 in der AK 40 der TC Bredeney, in der AK 50 der Ratinger TC Grün-Weiß und in der AK 60 TuS 84/10 Essen. Die Damen 30 des
Rochusclub und die 40erinnen aus Bredeney krönten ihre Saison dann jeweils noch mit dem Titel Deutscher Vereinsmeister. Vizemeister wurden die Damen 50 ETUFs sowie die Herren 50 aus Ratingen und die
60er des TuS 84/10 Essen.
die Beschränkungen für den Sport in Nordrhein-Westfalen gelten zunächst bis zum 04. Mai 2020. Danke, dass Sie sich an die geltenden Regeln halten! Und es gilt weiterhin: Bleiben Sie zu
Hause!
Die Nachricht, dass in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz mit dem 20.04.2020 die Tennisplätze wieder freigegeben sind und in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht, trifft vielfach
auf Unverständnis. Das Vorpreschen einiger Bundesländer ist kein glückliches Signal. Wir hätten uns ein einheitliches Vorgehen gewünscht. Wir verstehen, dass die NRW Landesregierung Politik kein
unnötig hohes Risiko eingehen will und hoffen natürlich, dass auch wir bald wieder spielen können. Tennis ist als kontaktlose Freiluftsportart prädestiniert dafür, als eine der ersten Sportarten
wieder ausgeübt werden zu können – natürlich unter den einzuhaltenden Hygienemaßnahmen.
Wir sind in einem stetigen, vertrauensvollen und intensiven Dialog mit dem Landessportbund NRW und der NRW Landesregierung. Wir bemühen uns um Lockerungen, gehen aber alles mit Realismus an. Denn
natürlich haben wir Verständnis dafür, dass der Sport eingebunden ist in die gesamten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen. Niemand möchte aufgrund steigender Infektionszahlen
geöffnete Anlagen wieder schließen müssen. Darum das Motto: Leidenschaft mit Augenmaß!
Dietloff von Arnim Robert Hampe Utz Uecker
TVN-Präsident WTV Präsident TVM Präsident
Be prepared!
Ist Euer Verein vorbereitet, wenn es hoffentlich bald wieder mit dem Spielbetrieb losgeht.
Anbei eine für unsere Vereine besonders günstige Möglichkei für Handdesinfektionsmittel.
5% des Preises kommen der TVN Jugendarbeit zugute.
So geht Krefeld mit der Zeit ohne Tennis-Bundesliga um
Erstmals seit 55 Jahren wird es in diesem Jahr keinen Deutschen Tennis-Mannschaftsmeister der Herren geben. Der Deutsche Tennis-Bund (DTB) und die Vereine der Tennis-Bundesliga einigten
sich als Konsequenz der Corona-Krise darauf, die ab dem 5. Juli geplante Saison der 1. und 2. Tennis-Bundesliga abzusagen.
Betroffen ist auch Blau-Weiß Timberland Finance Krefeld. Das Stadtwaldteam gehört seit 1972 der 1. oder 2. Bundesliga an. Sein Pressesprecher Hans-Gerd Schoofs schildert im hier folgenden Bericht,
wie man in Krefeld mit der Situation umgeht:
Abgesagt ist nicht nur der Kampf um den Meistertitel, ohne Spiele wird es auch keinen Auf- oder Abstieg geben. Heißt: Die zehn Bundesliga-Klubs der Saison 2020 sind auch im kommenden Jahr
erstklassig. „Ich hoffe, dass wir weiter auf unsere Sponsoren bauen und unsere erfolgreiche Zusammenarbeit der vergangenen Jahre fortsetzen können. Wir wollen auch 2021 wieder ein schlagkräftiges
Team präsentieren“, sagt Krefelds Teamchef Olaf Merkel. Das erste positive Signal gab es bereits vom Hauptsponsor und Namensgeber Timberland Finance Krefeld, der seinen im Vorjahr abgeschlossenen
Dreijahres-Vertrag um ein Jahr verlängert hat.
Für den Teamchef ist die Absage auch persönlich ein komisches Gefühl. Denn seit 1972, als er noch für die Blau-Weißen in der Bundesliga spielte, gab es für ihn Jahr für Jahr von Juli bis August
nur Tennis.
Spielern fehlen die Preisgelder aus der Bundesliga
Finanzielle Nachteile gibt es für Blau-Weiß durch die Absage nicht. Denn die Spieler werden pro Einsatz bezahlt. Gleich acht Profis aus dem Corona-Hotspot Italien gehörten dieses Jahr zum Team.
Besonders den Spielern, die in der Weltrangliste nicht zu den Top-100 gehören, fehlen durch die Zwangspause die Start- oder Preisgelder. Dazu kommt noch das Trainingsverbot, das nach der Absage der
Olympischen Spiele verschärft wurde.
Marco Cecchinato, der in Brescia (Lombardei) lebt, wo die Region besonders vom Corona-Virus betroffen ist, darf wegen der Ausgangssperre seit vier Wochen nicht mehr auf den Tennisplatz. Sein
Landsmann Paolo Lorenzi (Foto oben und rechts) hat sein Zuhause nach Sarasota (Florida) verlegt. Der Publikumsliebling im Stadtwald hält sich im eigenen Garten fit und kann auf einer privaten
Tennisanlage trainieren. Der Österreicher Jürgen Melzer hat derzeit gar keine Zeit für Tennis. Da seine Frau arbeitet, kümmert er sich zu Hause in Wien um seinen kleinen Sohn. „Wenn die Krise vorbei
ist, werde ich die Prüfung zur Kindergärtnerin bestehen“, berichtet der Wimbledon-Sieger im Doppel.
"Wichtig ist, dass wir alle gesund bleiben"
Olaf Merkel hofft sehr, dass es im kommenden Jahr im Stadtwald wieder Weltklasse-Tennis zu sehen gibt: „Das wünsche ich besonders unseren vielen treuen Zuschauern.“ Er selbst will die Absage nutzen,
um durchzuatmen und dann hoffentlich im Herbst mit den Planungen für 2021 beginnen zu können: „Wichtig ist aber erstmal, dass wir alle gesund bleiben.“
So könnte es bald für Tennis-Lehrer losgehen
Hier können Sie ein Video sehen, wie es bald für Tennislehrer wieder losgehen könnte:
Die Damen-Bundesliga war am 23. März vorangeschritten, jetzt sind auch die deutschen Eliteklassen der Herren für die Saison 2020 abgesagt. Darauf haben sich der Deutsche Tennis-Bund (DTB)
und die Bundesliga-Vereine verständigt.
Der Beschluss wurde heute in einer Presseinformation bekanntgegeben: „Aufgrund der anhaltenden Ausbreitung der weltweiten COVID 19-Pandemie sagt der Deutsche Tennis Bund die 1. Tennis-Point
Bundesliga und die 2. Tennis Bundesliga für 2020 ab.“
Betroffen sind in der 1. Bundesliga zehn Mannschaften, darunter die Niederrhein Teams Rochusclub Düsseldorf, Blau-Weiß Krefeld, Gladbacher HTC und Blau-Weiß Neuss. In der 2. Bundesliga werden
insgesamt 18 Mannschaften nicht spielen – jeweils neun in den Gruppen Nord (mit dem TC Bredeney) und Süd. Start in der höchsten deutschen Spielklasse wäre der 5. Juli 2020 gewesen. Für die 2.
Bundesliga war der erste Spieltag auf den 12. Juli angesetzt.
„Die Entscheidung, sämtliche Spiele der ersten und zweiten Tennis-Bundesliga abzusagen, ist uns nicht leichtgefallen. Wir haben dies in enger Abstimmung mit allen betroffenen Vereinen entschieden und
sind letztlich zu dem Schluss gekommen, dass die Gesundheit aller Beteiligten und die weitere Eindämmung einer Ausbreitung des COVID-19-Erregers derzeit oberste Priorität haben“, wird
DTB-Präsident Ulrich Klaus zitiert. Aus der Absage folgert, dass es in diesem Jahr keine Auf- bzw. Absteiger in der 1. Und 2. Bundesliga geben wird.
Zudem findet auch die Bundesliga der Herren 30, in der in Nord und Süd jeweils sieben Mannschaften antreten, darunter der Buschhausener TC aus Oberhausen als amtierender Deutscher Meister, in diesem
Jahr nicht statt.
Die Spiele bei den Damen (1. und 2. Bundesliga) waren wegen der Corona-Krise bereits am 23. März abgesagt worden.“
„Enttäuschung, aber die Gesundheit geht vor“
Die Entscheidung trifft bei den Niederrhein-Vereinen auf Verständnis – aber nicht völlig uneingeschränkt. „Wir sind natürlich sehr enttäuscht über die Absage, da wir nun seit sieben Monaten an der
Organisation arbeiten. Aber die Gesundheit jedes Einzelnen und die Betrachtung unseres Gesundheitssystems im Ganzen ist sicherlich wichtiger als die Tennis-Bundesliga. Meine persönliche Meinung
ist, dass es auch gereicht hätte, diese Entscheidung bis Anfang Mai offen zu lassen, um die Entwicklung der nächsten Wochen noch abzuwarten. Die Mehrheit der Bundesligavereine hat sich aber für eine
sofortige Absage aus-gesprochen“, sagt Henrik Schmidt, Teamchef des Gladbacher HTC.
Detlev Irmler ist seit 31 Jahren für die Bundesliga-Mannschaft des Rochusclub Düsseldorf verantwortlich. Er steht voll hinter der Absage: „Sie war angesichts
der Entwicklung der letzten Wochen vorauszusehen und ist auch absolut richtig. Es gibt derzeit wichtigere Dinge, als die Bundesliga auszutragen. Durch die vielen internationalen Spieler in dieser
Klasse wäre das gesundheitliche Risiko wesentlich vergrößert worden.“
„Sehr richtig“ findet auch Olaf Merkel von Blau-Weiß Krefeld, neben Irmler der erfahrenste Teamchef der Liga in dieser Position wie der Düsseldorfer 2019 mit
dem „DTB Trainer Award für außergewöhnliche Leistungen für das deutsche Tennis“ ausgezeichnet, die Entscheidung. Er hätte sie allerdings gerne schon früher gesehen: „Warum hat der DTB so lange
gewartet? Profi-Tennis ist jetzt nicht so wichtig, sondern dass die normalen Tennis-Spieler möglichst bald ihren Sport wieder ausüben können.“
Marius Zay von Blau-Weiß Neuss steht ebenfalls hinter der Absage: „Sie ist absolut richtig. Zumal, wenn ich mit unseren internationalen Spielern spreche und höre,
dass die Tennis-Pause deutlich länger sein wird als es derzeit noch heißt. Es wird wohl bis zum Oktober oder sogar noch länger werden, bis wieder gespielt werden kann. Dazu fiele es in dieser
wirtschaftlich schwierigen Zeit schwer, Sponsoren zu erklären, dass sie in die Bundesliga investieren sollten. Ich hoffe, dass wir nächstes Jahr wieder soweit sind.“
Alex Glowacz, Sportwart des Buschhausener TC: „Die Entscheidung ist rein sportlich gesehen sehr bedauerlich, dennoch können wir sie absolut nachvollziehen.
Unsere Sponsoren begrüßten die Entscheidung des DTB ebenfalls. Viele Unternehmen und deren Mitarbeiter stehen aktuell vor großen finanziellen Herausforderungen. Wir begrüßen die einheitliche Linie
des DTB, die komplette Bundesliga abzusagen. Die Gesundheit steht im Vordergrund.“
Torsten Rekasch Sportmanager des TC Bredeney, hat schon die Absage der 1. Damen-Bundesliga erklären müssen. Nun können auch die Herren in der 2. Bundesliga nicht
antreten,
Die namentlichen Mannschaftsmeldungen sind seit heute - 07.04.2020 - auf unserer Homepage einsehbar.
Auch wenn die Landesregierung vermutlich erst nach dem 19.04.2020 über das weitere Vorgehen entscheiden wird, arbeiten wir Zurzeit an Spielplänen mit einem Beginn ab dem 09.06.2020. Diese beziehen
auch, wie bereits am 24.03.2020 veröffentlicht, die Monate August und September mit ein und wir werden diese unmittelbar nach Fertigstellung veröffentlichen.
Aus diesem Grund bieten wir in Abstimmung mit dem TVM und WTV einheitlich Folgendes an:
1. Nachmeldungen zur abgegebenen namentlichen Mannschaftsmeldung von einzelnen Spielern nur auf Antrag bis zum 30.04.2020 per Mail an boes@tvn-tennis.de ausschließlich durch den/die
Sportwart/in des Vereins.
2. Keine Wechsel oder Neuausstellungen von Spielberechtigungen.
3. Ausschluss von Spieler/-innen, die auf den Pos. 1-8 bei 6er-Mannschaften bzw. 1-6 bei 4er-Mannschaften in einer Bundesliga- oder Regionalliga-Mannschaft gemeldet sind.
4. Keine Nachmeldungen für Regionalliga-Mannschaften. Das heißt., eine Nachmeldemöglichkeit besteht nur für namentliche Mannschaftsmeldungen innerhalb des Verbandes.
Bleiben Sie gesund
Ulrich Nacken
Sportwart TVN
LSB NRW für den TVN am Ball bei der NRW Staatskanzlei – Differenzierte Regelung für Tennis nach Ostern möglich?
Auf unsere Schreiben an die LSB Vizepräsidentinnen für Leistungssport ( Frau Gisela Hinnemann ) und Breitensport ( Frau Dr. Eva Selic ) erhielten wir folgende Antwort, die uns optimistisch
stimmt, dass unsere Mitglieder bald wieder - selbstverständlich unter besonderen Vorgaben – Tennis spielen dürfen.
Sehr geehrter Herr von Arnim,
danke für Ihr Schreiben, zu dem ich Ihnen auch im Namen von Frau Hinnemann und Frau Dr. Selic antworte.
Die Coronschutzverordnung des Landes setzt einen engen Rahmen, nach dem die (ausschließlich unmittelbar zuständigen) lokalen Behörden entscheiden. Die Verordnung lautet im entsprechenden Absatz:
„Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen. Die
nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten
zulassen.“ Nur an den letztgenannten Bundesstützpunkten ist demnach (und das unter strengen Auflagen) ein Training möglich, das sich derzeit auf Olympiakader und Perspektivkader nach Definition des
DOSB beschränkt.
Die vorgenannte Verordnung lässt wenig bis keinen Spielraum für die lokalen Behörden. Und das ist wohl auch so beabsichtigt. Diese Krise bringt leider pauschale Einschränkungen mit sich, damit das
angestrebte Ziel für das Allgemeinwohl erreicht wird.
Ich kann aber Ihre Sachargumente für eine Ausnahmegenehmigung in der Sportart Tennis sehr gut verstehen. Die o. g. Regelungen treffen hier auch Sportarten, in denen eigentlich alle Regeln zur
Eindämmung des Virus ohne Probleme eingehalten werden könnten, quasi ein Kollateralschaden. Deswegen haben wir Ihr Thema bereits schriftlich und mündlich bei der Staatskanzlei adressiert. Und wir
werden dran bleiben. Das betrifft insbesondere den Prozess nach den Osterferien, wenn es darum gehen wird, wie man die derzeitige „Pauschalkeule“ durch differenzierte Regelungen ersetzen kann.
Ich wünsche Ihnen und uns allen, dass wir bald wieder zu einem geregelten Sportbetrieb mit all seinen positiven Auswirkungen zurückfinden werden. Wenn Ihr Verband Unterstützung benötigt, wenden Sie
sich bitte gerne an uns unter vibss@lsb.nrw , nutzen Sie unser ausführliches Informationsangebot unter www.vibss.de oder melden Sie sich auch wieder direkt bei einem unserer Präsidiums- oder
Vorstandsmitglieder.
Mit freundlichem Gruß
Dr. Christoph Niessen
Vorstandsvorsitzender LSB NRW
Dietloff v. Arnim, Präsident TVN: „ In diesen Briefen habe ich auf die Besonderheit von Tennis
hingewiesen. Dabei habe ich ausdrücklich betont, dass wir in unseren Clubs mit einem Mindestabstand von zwei Metern problemlos ggfs. nur Einzel spielen können. Sicherlich ist es für Tennis ein
weiteres positives Argument, dass wir ab jetzt unter freiem Himmel spielen können. Auch habe ich ausdrücklich erwähnt, dass wir ggfs. aus Sicherheitsgründen die Clubhäuser, die Gastronomien, die
Umkleiden und die Toiletten geschlossen lassen könnten. Somit können hoffentlich die vielen Tennistrainer bald wieder ihrer Arbeit nachgehen."
Corona-Virus und seine Auswirkungen auf die Turniere
Die Corona-Krise hat den Sport fest im Griff. Die Olympischen Spiele sind um ein Jahr auf 2021 verschoben, der Fußball macht Zwangspause, von den Profis bis zu Jugendklassen und Amateuren.
Auch Tennis fällt erst einmal aus. Foto: Iris Ellies
Die gesamte Turnierlandschaft im Deutschen Tennis-Bund (international, national sowie alle Ranglisten- und LK-Turniere) ist zunächst bis zum 7. Juni abgesagt. Wimbledon, das prestigeträchtigste
Tennis-Turnier der Welt, ist erstmals seit dem Zweiten Weltkrieg gestrichen.
Und Corona sorgt auch am Niederrhein für Ausfälle und Termin-Verschiebungen. Doch es gibt ein bisschen Hoffnung, dank eines Briefs, den TV-Präsident Dietloff von Arnim am Wochenende geschrieben
hat - siehe den Bericht „TVN wendet sich an Landesregierung und Landessportbund“ auf dieser Seite unter der Rubrik „VER-BAND NEWS“.
Zunächst aber gelten die von der Politik sowie den nationalen und internationalen Tennis-Gremien beschlossenen Einschränkungen. Der aktuelle Stand am Niederrhein und die Bemühungen um
Alternativen:
Die für den 7.bis 14. Juni geplanten Verbandsmeisterschaften 2020 mussten komplett gestrichen werden. Die Ersten Offenen
TVN-Rollstuhltennis-Meisterschaften bei ETUF Essen (4. und 5. April) wurden abgesagt, das RTC-Sponsoring Turnier in Ratingen (30. März
bis 7. April) ist ausgefallen. „Wir versuchen natürlich, das Turnier nachzuholen“, sagt Daniel Meier von Grün-Weiß Ratingen. TVN-Vizepräsidentin Sabine Schmitz will wegen eines
neuen Termins für die Rollstuhltennis-Meisterschaften mit Niklas Höfken reden, Referent für Inklusion und Parasport im Deutschen Tennis Bund. „Wir warten aber erst einmal ab, was nach Ostern
von der Regierung beschlossen wird“, sagt Sabine Schmitz.
Auch der Badwerk Cup (Senioren, ITF-Grade 2) in Mönchengladbach kann nicht wie geplant ausgetragen werden. Er war nach der 14. Auflage im vergangenen Jahr vom bisherigen Termin
Anfang Juli auf den 19. bis 26. April 2020 verlegt worden, um der am Schluss-Wochenende zeitgleichen Herren-Bundesliga beim Gladbacher HTC aus dem Weg zu gehen. Nun sucht Veranstalter Torsten Jüchter
nach einem neuen Termin. Seine aktuelle Idee ist eine Kooperation über die Grenze in die Niederlande nach Venlo, wo er für September bei der ITF die International Seniors Open angemeldet
hat.
Auch für das vom 13. bis 19. April vorgesehene und abgesagte ITF-Future-Turnier der Herren, ITF-Kirschbaum International, in Meerbusch wird nach einem neuen Termin gesucht.
„Wahrscheinlich im September“, sagt Veranstalter Marc Raffel.
Gestrichen ist zunächst auch das German Seniors Open bei ETUF Essen. Das Turnier mit der ITF-Kategorie Grade A war für den 29. Juni bis 5. Juli geplant.
Abgesagt hat die TG Rot-Weiß Mönchengladbach das Jugend-Turnier NRW Junior Open (ITF-Grade 3, 13. bis 18. Juli): Das Risiko, bei einer Sperre auf 100 gebuchten Hotelbetten „sitzen zu bleiben“
war dem Verein zu groß.
Nicht unter die Regeln der ITF fällt das 28. Krefeld Open für Seniorinnen und Senioren aus der DTB Senior-Cup Master-Serie, KAT S1, beim Crefelder TC (12. bis 19.
Juli).
III. Information für den NRW-Sport in der Coronakrise, 03.04.2020 Weiteres Hilfspaket beschlossen!
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kollegen*innen in den Fachverbänden und Bünden,
wir hoffen, dass Sie die dritte Woche seit der weitgehenden Stillegung des öffentlichen Lebens und dem kompletten Stillstand des organisierten Sportbetriebs gut überstanden haben und
informieren Sie wie folgt über aktuelle Entwicklungen:
Derzeit erreichen uns viele Fragen aus den Vereinen, von Trainern und Spielern zum Coronavirus.
Wir bemühen uns, tagesaktuell alles zu beantworten, möchten aber in diesem Zusammenhang auf eine Meldung des Landessportbundes NRW, der derzeit auch viele Fragen bündelt, Antworten definiert und
unter www.lsb-nrw.de veröffentlicht, hinweisen. „Da es keine vergleichbaren Fälle
einer Pandemie in Deutschland bislang gegeben hat, gibt es hier weder feststehende Antworten noch eine gesicherte Rechtsprechung. Wir bitten daher um Verständnis, dass die Beantwortung Zeit
erfordert.“
Wir versuchen, Doppelungen mit dem LSB zu vermeiden. Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass wir Neuigkeiten tagesaktuell auf unserer Homepage und allen anderen Medien des TVN
veröffentlichen. Wir bitten daher, unsere Medien entsprechend zu verfolgen.
Folgende Informationen können wir geben:
Ist der TVN erreichbar?
Auch für die hauptamtlichen Mitarbeiter wurde im Zuge der Corona-Krise Vorsorge getroffen. Entsprechend der Fürsorgepflicht wurde in den vergangenen Tagen das Hauptamt umorganisiert, der Großteil der
Mitarbeiter ist inzwischen im Homeoffice.
Alle sind weiterhin über die bekannte Mailadresse und Telefondurchwahl während der Geschäftszeiten erreichbar. Auch die Zentrale in der Geschäftsstelle ist weiterhin erreichbar. Bitte haben Sie
Verständnis, wenn es aufgrund der Auslagerungen zu Verzögerungen in der Erreichbarkeit kommt.
Die aktuellen Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 09 – 16:00 Uhr, Freitag 09 – 14:00 Uhr.
Warum hat die Halle geschlossen und es gibt kein Training mehr – muss das wirklich sein?
Oder Können wir nicht schon draußen spielen, beim Tennis sind wir doch weit auseinander?
Die Landesregierung hat uns alle angewiesen, die Türen zu schließen. Bei allen aktuellen Maßnahmen geht es um den Schutz ALLER Bürger und Bürgerinnen. Dabei steht die Gesundheit im Vordergrund. Nur
durch eine Verlangsamung der Infektionsketten kann nach Ansicht der Experten Schlimmeres verhindert werden.
Werden Honorartrainer für ausgefallene Stunden bezahlt?
Hier gilt der geschlossene Vertrag. Generell gilt natürlich, dass nur gezahlt wird, wenn es eine Trainerstunde auch gegeben hat. Bezüglich Übungsleiter siehe LSB.
Gibt es Möglichkeiten, Ausgleichzahlungen zu erhalten?
Ob es Ausgleichszahlungen für Selbstständige gibt, ist noch nicht klar. Angeblich will die Bundesregierung etwas beschließen, was aber noch nicht bekannt ist. Bitte beachten Sie hierzu die
Medien.
Ich habe einen angestellten Trainer (sozialversicherungspflichtig), der jetzt aber nicht mehr arbeiten kann. Was können Sie empfehlen?
Hier ist Flexibilität und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefordert. Grundsätzlich sollte eventuell Urlaub vorgezogen oder Überstunden abgebaut werden, um einen Teil der Zeit zu
überbrücken und den Arbeitnehmern eine finanzielle Absicherung zu geben. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen, diese verhindert Kündigungen und sichert dem
Angestellten wenigstens einen Teil des Gehaltes, siehe LSB Kurzarbeit in Vereinen.
Muss der Verein Mitgliedsbeiträge anteilig zurückerstatten?
Definitiv nein. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Vereinszweckes und der Aufrechterhaltung des
Vereins. Sie sind nicht als Bezahlung für konkrete Leistungen zu bewerten. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige
Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, das für die Festsetzung des Beitrags gemäß der Satzung zuständig ist.
Zudem gilt: Wir sind eine Solidargemeinschaft und haben aktuell eine Ausnahmesituation in der ganzen Gesellschaft – auch im Sport. Auch zu den finanziellen Folgen. Wir appellieren an die sportliche
Solidarität untereinander: In den Vereinen, auch an alle Trainer. Bitte gehen Sie fair und konsensorientiert miteinander um.
Was passiert mit Geldern, welche wir von Sponsoren bekommen haben, um Veranstaltungen zu organisieren, welche jetzt abgesagt wurden. Müssen wir die Gelder zurückzahlen?
Das kommt auf die vertragliche Vereinbarung an und ist individuell mit dem Sponsor zu klären. Das hängt insbesondere davon ab, ob die Veranstaltung ersatzlos abgesagt oder verschoben wird. Ggf. ist
ein Teil zurückzuzahlen. Aber wir empfehlen die direkte Abstimmung mit dem Sponsor.
Fängt der Punktspielbetrieb pünktlich an?
Dazu können wir noch keine Aussage treffen. Auch wir wissen nicht, wie die Dynamik der weiteren Entwicklung aussieht. Wir bitten Sie, von Anfragen zu dieser Thematik im Sportbüro abzusehen. Seien Sie
versichert, dass wir Sie rechtzeitig über Änderungen im Spielbetrieb und andere Maßnahmen informieren. Der TVN Sportausschuss beobachtet die Lage sehr genau und ist diesbezüglich auch in Kontakt mit
den anderen Landesverbänden.
Auch hier beachten Sie bitte regelmäßig die Meldungen auf unserer Homepage und allen anderen Medien des TVN.
Gibt es schon Turnierabsagen?
Alles, was laut TVN Turnierkalender bis zum 07.06.2020 stattfinden soll, ganz gleich ob Ranglisten- oder LK-Turnier, ist abgesagt. Der DTB würde überdies auch keine RL- oder LK-Punkte für diesen
Zeitraum vergeben.
Können wir mit der Platzaufbereitung anfangen?
Derzeit herrscht auch für die Außenanlagen ein Betätigungsverbot. Sie können ein Unternehmen aber bereits beauftragen. Wie mit der vereinseigenen Aufbereitung umgegangen wird, ist in Klärung. Bitte
auch diesbezüglich immer die aktuellen Medien und Nachrichten des TVN verfolgen.
Wird „Deutschland spielt Tennis“ durchgeführt?
Ja, aber auch mit wichtigen Änderungen:
Der Aktionszeitraum wird über den 17. Mai hinaus bis Ende der Sommersaison (mindestens bis 30. September 2020) verlängert.
Der Aktionszeitraum bezieht sich nun nicht mehr ausschließlich auf die Eröffnung der Sommersaison. Der Aktionstag kann auch als Sommerfest, Saisonabschluss, etc. durchgeführt werden.
Das Datum für die Durchführung des Aktionstages kann individuell durch den einzelnen Tennisverein bestimmt werden, muss jedoch in Abhängigkeit von den regionalen Vorgaben durch die politischen
Verantwortungsträger und Gesundheitsämter sowie den Empfehlungen des TVN erfolgen.
Daraus ergeben sich folgende neue Rahmendaten:
Anmeldezeitraum zu „Deutschland spielt Tennis“: bis 31. Juli 2020.
Automatische Teilnahme an der Vereinsverlosung bei Anmeldung: bis 30. Juni 2020.
Durchführung des Aktionstages: Bis mind. 30. September 2020 möglich.
Kurz und knapp: Punktspiel- und Turniersaison 2020 im TVN
Die gesamte Turnierlandschaft im DTB international, national sowie alle Ranglisten- und LK-Turniere) ist bis zum 07. Juni 2020 - analog zu der ITF, WTA und ATP - abgesagt.
· Alle ab dem 16.03. bis zu diesem Datum erzielten Ergebnisse werden weder für die DTB-Rangliste noch für die LK gewertet. Dies betrifft alle Altersklassen, Rollstuhltennis,
Beach Tennis und Padel.
· Für Turniere, die für diesen Zeitraum (16.03.-07.06.2020) bereits beantragt/veröffentlicht worden sind, wird der TVN keine Turnierservicegebühr in Rechnung stellen. Durchgeführte
Turniere vor dem 16.03. bleiben hiervon unberührt. Ranglistenturniere, die in dem Zeitraum terminiert waren, erhalten im April ihre Servicegebühr zurück.
· Unter der Voraussetzung, dass ab dem 08. Juni Sport- und Wettspielbetrieb in Deutschland wieder möglich ist, würde sich die Planung wie folgt gestalten:
1. Die Verbandsmeisterschaften der D/H/AK sind abgesagt.
2. Die Bezirksmeisterschaften werden ebenfalls verschoben oder abgesagt. Dies liegt in der Entscheidung der Bezirke und wird zeitnah bekannt gegeben. I
3. Die neuen Spieltermine der Meisterschaftsspiele wurden bereits bekanntgegeben und beginnen je nach Altersklasse ab Dienstag 09.06.2020 und enden am 27.09.2020. Die
detaillierten Spielpläne werden zurzeit erstellt und nach Fertigstellung umgehend veröffentlicht. Spiele können in gegenseitigem Einvernehmen in die ausgesparte Ferienzeit verlegt werden.
4. Die Spielpläne für die RL-West sind am 01.04.2020 veröffentlicht worden.
Rechnungen für den Sommer
Der TVN hat - mit den Landesverbänden Westfalen und Mittelrhein im Konsens - beschlossen, die Rechnungen an die Vereine für Mannschaftsmeldungen und Turnieranträge, die den Sommer 2020
betreffen, solange zurückzuhalten, bis eine endgültige Entscheidung über ein Stattfinden von Punktspielen und Turnieren offiziell erfolgt ist.
Gebühren für Turniere, die Anfang 2020 bereits durchgeführt wurden, werden jedoch in Rechnung gestellt.
Der Tennis-Bezirks 1 wird ebenfallsdie Rechnungen an die Vereine
für Mannschaftsmeldungen die den Sommer 2020 betreffen
solange
zurückzuhalten bis eine endgültige Entscheidung über
ein
Der Spielausschuss der Regionalliga West hat in einer Telefonkonferenz beschlossen, dass die Meisterschaftsspiele 2020 am 10. Juni beginnen sollen, sofern es keine weiteren Beschränkungen
wegen der Corona-Pandemie gibt.
Dazu arbeitet der TVN an seinen Termine für die Sommersaison 2020.
Es war eine starke-Saison für den Niederrhein in der Herren-Bundesliga 2019, auch wenn Titelverteidiger Grün-Weiß Mannheim ganz am Ende doch noch die Nase knapp vorne hatte. Aber
Düsseldorf Vizemeister, Krefeld einige Zeit Titelkandidat, am Ende Tabellendritter, Gladbach Fünfter, dazu der Wieder-Aufstieg von Neuss in die Erste Liga: Das sorgt auch für Vorfreude auf 2020 mit
nun vier Erstliga-Mannschaften des TVN. Doch derzeit setzt die Corona-Krise noch ein Fragezeichen vor die neue Spielzeit.
Bei den Damen wurde die Bundesliga-Saison 2020 abgesagt. Sie war für den Zeitraum 3. Mai bis 7. Juni angesetzt, Die der Herren ist erst für den 5. Juli bis 16. August vorgesehen. Henrik Schmidt,
Teamchef beim Gladbacher HTC und einer der Sprecher der Liga: „DTB und Bundesliga haben erst einmal vereinbart, bis Mitte Mai abzuwarten und dann zu entscheiden, ob die Bundesligarunde 2020
stattfinden kann. Spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Start muss es aber Klarheit geben.“
Es wäre schade, wenn Corona auch hier für einen Áusfall sorgt. Denn die Aufstellungen der zehn Erstliga-Teams lassen wieder eine interessante Saison erwarten. Titelverteidiger Grün-Weiß Mannheim
ist sicher erneut ein Favorit. Doch auch die Niederrhein-Teams Rochusclub Düsseldorf, Blau-Weiß Krefeld und der verstärkte Gladbacher HTC könnten vorne mitspielen.
Gespannt sein darf man auch auf Blau-Weiß Neuss, mit seinen zehn deutschen Meistertiteln in den Jahren 1983 bis 1994 immer noch deutscher Rekordmeister. 2019 schaffte er nach dem Abstieg im
vorherigen Jahr die direkte Rückkehr in die Erste Liga - mit einem Sieg am letzten Spieltag beim favorisierten TC Bredeney, der nun in der Zweite Liga einen erneuten Anlauf auf den Aufstieg
versuchen will.
Schlaglichter zu den Personalien der vier Erstligisten 2020 vom Niederrhein
Rochusclub Düsseldorf: Teamchef Detlev Irmler hat nicht allzu viel verändert. Mit Casper Ruud steht eine neue Nummer 1 im Kader. Der Norweger wird aktuell auf dem 36. Platz
der ATP-Weltrangliste geführt. Neu im Team ist auch dahinter der 38-jährige Spanier Feliciano Lopez (ATP 56, 2015 die Nummer 12). Nicht mehr dabei ist Juan Ignacio Llondero (ATP 62).
Blau-Weiß Krefeld: Drei aus dem Vorjahr sind weg, sechs Neue gekommen, wobei Olaf Merkel weiter stark auf Italiener setzt. Die Nummer 1 des Vorjahres, Christian Garin, ist zum
Niederrhein-Rivalen Gladbach gewechselt. „Mager“ (Vorname Gianluca) ist mit ATP-Platz 79 nun Erster im Kader, Marco Cecchinato, der sich 2019 mit Garin an der Spitze abwechselte, ist mit Platz 113
momentan die Nummer 4. Neu sind der Brasilianer Thiago Monteiro (82), der Peruaner Juan Pablo Varillas (135) sowie der Italiener Andrea Arnaboldi (282). Treu dabei bleibt Paolo Lorenzi,
38 Jahre, Nr. 121 des Welt-Rankings.
Gladbacher HTC: Philipp Kohlschreiber hat 2016 als Spitzenspieler zum bislang letzten deutschen Meistertitel eines Niederrhein-Teams beigetragen. Jetzt ist er zurück in Bayern
beim TC Großhessselohe. Seinen Platz als Nummer 1 beim GHTC hat Christian Garin (ATP 18) übernommen, der Zugang aus Krefeld, vor Albert Ramos-Vinolas (ATP 41). Mit Jiri Vesely (65) und Andrej Martin
(96) sind zwei weitere Spieler aus den Top 100 der Weltrangliste dabei. Neu sind auch der Ukrainer Sergiy Stakhovski (169), der Rumäne und Ex-Neusser Marius Balazs, Copil (187), Mario Villela
Martinez (Spanien, 188) und ein Heimkehrer: Daniel Altmaier (219), 21 Jahre, gebürtiger Kempener, zuletzt Berliner und schon als 15-jähriger Bundesliga-Debütant beim GHTC.
Blau-Weiß Neuss: Die „Ewige Liebe“ will die Berg- und Talfahrt der vergangenen Jahre beenden – mit gleich acht Zugängen. Aus dem Aufstiegskader sind sechs Spieler
nicht mehr dabei, darunter die ersten drei: Attila Balasz (ohne Einsatz, nun beim TC Bredeney), Emil Ruusuvori und Tak Khunn Wang. Die acht Neuen werden angeführt von Christopher O’Conell (
Australien, ATP 116), Roberto Marcora (Italien, 158) und Martin Klizan (Slowakei, 159, 2015 Nr, 24)Sie finden alle zehn Kader der Bundesliga mit den bisher gültigen Spielplänen über die unten
stehenden Links.
Wichtige Infos für Freiberufliche Trainer und Solo-Selbstständige
Viele freiberufliche Trainer und Solo-Selbstständige (Trainer) wissen nicht wie Sie die nächsten Wochen und Monate überbrücken sollen.
Die Bundesregierung und das Land NRW stellt umfangreiche Förderprogramme auf die Beine. Einige Programme sind schon angelaufen, andere kommen in Kürze zum Tragen. Bei der Vielzahl von
Möglichkeiten möchte der Tennisverband Niederhein e.V. hier einen kleinen Überblick geben. Für die meisten Fördermittel sind die Gesetzestexte noch nicht fertig, werden aber voraussichtlich in dieser
Woche noch veröffentlicht, dann können die Anträge gestellt werden. Gute Ansprechpartner vor Ort sind die Industrie und Handelskammern, die einem sehr Hilfreich zur Seite stehen und Newsletter mit
wichtigen Informationen versenden. Unter dem folgenden Link finden Sie hilfreiche Informationen zu dem Thema:
Aktuelle Info des DTB und des TVN zum aktuellen Stand des Themas:
Betreten der Platzanlagen zur Frühjahrsbestellung
An DOSB und Städtetag wurden folgende Fragen mit der Bitte um Prüfung gestellt:
a) Platzbereitung durch Firmen: Nach einigen den entsprechenden Firmen vorliegenden Informationen können diese erst tätig werden, wenn die Behörden die Nutzung der Sportstätten generell
wieder freigeben würden. Handelt es sich bei der Vorbereitung von Plätzen durch Firmen nicht um „Arbeit“, die – so wie wir es verstehen – doch gestattet sein sollte? Somit sollte doch die
Frühjahrsinstantsetzung ab sofort möglich sein.
b) Platzbereitung durch Vereinsmitglieder: Dürften Vereinsmitglieder, was in vielen Vereinen so erfolgt, bereits analog der Firmen Tennisplatzbauer ebenfalls schon vorher mit der
Frühjahrsbestellung der Plätze beginnen – ggfs. unter bestimmten Auflagen. Wir haben schon eine Info erhalten, dass auch Vereinen zusammen mit Firmen die Frühjahrsbestellung genehmigt
wurde.
Die Antwort des Städtetages erfolgte ohne Gewähr und ist daher nur eingeschränkt belastbar.
In Nordrhein-Westfalen ist diese Thematik in der „Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ (CoronaSchVO) geregelt. Darin heißt es: „Untersagt sind jeglicher
Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen“.
Diese Untersagung umfasst unserer Auffassung nach auch den Frühjahrsdienst/die Platzbereitung durch die Mitglieder, da dies in der Regel eine Zusammenkunft im Verein darstellt. Die Platzbereitung
durch externe Firmen wird jedoch ausdrücklich nicht betroffen, da dies weder einen Sportbetrieb noch eine Vereinszusammenkunft darstellt. Letzteres gilt genauso für die reguläre Platzpflege durch den
Platzwart (der ja dabei seinen Beruf ausübt).
Leider ist es so, dass diese Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren. Somit müsste länderspezifisch geprüft werden, inwieweit die Platzvorbereitung durch Vereinsmitglieder und externe
Firmen möglich ist. Ggf. könnten die Landessportbünde hier einmal prüfen, was möglich ist und was nicht. Das Problem stellt sich ja nicht ausschließlich im Tennis.
Unsere Interpretation aus diesem Vorgang zur weiteren Vorgehensweise:
a. Den Tennisvereinen kann der Hinweis gegeben werden, sofern die Plätze durch Firmen bzw. einem Platzwart vorbereitet werden, es
sich hierbei sich um Arbeit handelt und demnach die Platzanlage zwecks Arbeit betreten werden dürfte. In jedem Fall muss dieses mit der Empfehlung verbunden werden, dass dieses nach der derzeitigen
Situation mit den entsprechenden zuständigen Stellen vorab abgeklärt werden muss.
b. Sofern Vereinsmitglieder selber die Frühjahrsbereitung vornehmen, ist dieses nach der bekannten Rechtslage zurzeit aufgrund der
Verordnungen zur Betretung von Sportanlagen nicht möglich. Empfehlung/ Anregung: Auch hier mit den zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen und prüfen, ob für diese Tätigkeit, die mit großem Abstand
zueinander und auch mit beschränkter Personenzahl durchgeführt werden würden, eine entsprechende Erlaubnis ausgesprochen werden könnte.
Noch eine Information: Uns liegt eine Info vor, dass bereits Firmen gestattet wurde, mit der Frühjahrsbereitung zu beginnen und diese Arbeiten auch gemeinsam mit Vereinsmitgliedern durchgeführt
werden.
Das Präsidium des DTB hat gestern bis zum 7. Juni 2020 alle sportlichen Aktivitäten ausgesetzt (siehe unterhalb dieses Berichts die Veröffentlichung "Coronakrise ...") und empfohlen, dies
auch in den Regionalligen und Verbänden umzusetzen.
Der Vorstand des TVN hat deshalb nun entschieden, frühestens am 9. Juni mit den Medenspielen der Erwachsenen und Jugend zu beginnen.
Das betrifft die
Niederrheinliga + Verbandsligen
Bezirksligen + Bezirksklassen + Kreisligen + Kreisklassen
Wir arbeiten deshalb an einem alternativen Spielplan mit Beginn der Meisterschaftsspiele im Verband am Dienstag, 9. Juni, für den Verband. Dabei versuchen wir, den
Zeitraum der Sommerferien außen vor zu lassen.
Die möglichen Spieltage können Sie dieser Tabelle entnehmen.
Dies bedeutet auch, dass in diesem Jahr die für den Zeitraum7.bis 14. Juni geplanten Verbandsmeisterschaften ausfallen.
Morgen werden wir im Spielausschuss der Regionalliga West in einer Telefonkonferenz auch für diese Liga einen Notterminplan beschließen.
Danach werden wir umgehend an die Erstellung der konkreten Spielpläne gehen. Sehen Sie deshalb bitte von weiteren Nachfragen ab.
Sollte die Aussetzung des Spielbetriebs aufgrund der Vorgaben aus der Politik über den 7. Juni 2020 hinausgehen, bliebe als Alternative nur die Terminierung im August und September ohne
Berücksichtigung der Sommerferien in NRW.
Wegen der Corona-Krise: Geschäftsstelle des TVN wird ab Montag, 23. März, geschlossen
Die Geschäftsstelle des Tennisverband Niederrhein (TVN) in Essen wird bis auf Weiteres ab Montag, 23. März 2020, wegen der Corona-Krise geschlossen.
Die Mitarbeiter befinden sich in dieser Phase im Homeoffice und sind unter den gewohnten Telefonnummern und per Mail zu erreichen.
Der Sportwart und das Präsidium werden sich am 2. April per Telefonkonferenz beraten, wann die Punktspiel-Saison des TVN begonnen werden kann.
Dieser Beschluss wird den Vereinen am 3. April über unsere Homepage, facebook und Mails an die Sportwarte mitgeteilt.
Wir bitten, diesen Termin abzuwarten und keine diesbezüglichen Anfragen an unser Sportbüro zu richten, da die dynamische Entwicklung der Coronakrise keinen jetzigen Beschluss ermöglicht.
Was Sie zur Corona-Krise beim TVN wissen wollen
Derzeit erreichen uns viele Fragen aus den Vereinen, von Trainern und Spielern zum Coronavirus.
Wir bemühen uns, tagesaktuell alles zu beantworten, möchten aber in diesem Zusammenhang auf eine Meldung des Landessportbundes NRW, der derzeit auch viele Fragen bündelt, Antworten definiert und
unter www.lsb-nrw.de veröffentlicht, hinweisen. „Da es keine vergleichbaren Fälle
einer Pandemie in Deutschland bislang gegeben hat, gibt es hier weder feststehende Antworten noch eine gesicherte Rechtsprechung. Wir bitten daher um Verständnis, dass die Beantwortung Zeit
erfordert.“
Wir versuchen, Doppelungen mit dem LSB zu vermeiden. Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass wir Neuigkeiten tagesaktuell auf unserer Homepage und allen anderen Medien des TVN
veröffentlichen. Wir bitten daher, unsere Medien entsprechend zu verfolgen.
Folgende Informationen können wir geben:
Ist der TVN erreichbar?
Auch für die hauptamtlichen Mitarbeiter wurde im Zuge der Corona-Krise Vorsorge getroffen. Entsprechend der Fürsorgepflicht wurde in den vergangenen Tagen das Hauptamt umorganisiert, der Großteil der
Mitarbeiter ist inzwischen im Homeoffice.
Alle sind weiterhin über die bekannte Mailadresse und Telefondurchwahl während der Geschäftszeiten erreichbar. Auch die Zentrale in der Geschäftsstelle ist weiterhin erreichbar. Bitte haben Sie
Verständnis, wenn es aufgrund der Auslagerungen zu Verzögerungen in der Erreichbarkeit kommt.
Die aktuellen Geschäftszeiten: Montag bis Donnerstag 09 – 16:00 Uhr, Freitag 09 – 14:00 Uhr.
Warum hat die Halle geschlossen und es gibt kein Training mehr – muss das wirklich sein?
Oder Können wir nicht schon draußen spielen, beim Tennis sind wir doch weit auseinander?
Die Landesregierung hat uns alle angewiesen, die Türen zu schließen. Bei allen aktuellen Maßnahmen geht es um den Schutz ALLER Bürger und Bürgerinnen. Dabei steht die Gesundheit im Vordergrund. Nur
durch eine Verlangsamung der Infektionsketten kann nach Ansicht der Experten Schlimmeres verhindert werden.
Werden Honorartrainer für ausgefallene Stunden bezahlt?
Hier gilt der geschlossene Vertrag. Generell gilt natürlich, dass nur gezahlt wird, wenn es eine Trainerstunde auch gegeben hat. Bezüglich Übungsleiter siehe LSB.
Gibt es Möglichkeiten, Ausgleichzahlungen zu erhalten?
Ob es Ausgleichszahlungen für Selbstständige gibt, ist noch nicht klar. Angeblich will die Bundesregierung etwas beschließen, was aber noch nicht bekannt ist. Bitte beachten Sie hierzu die
Medien.
Ich habe einen angestellten Trainer (sozialversicherungspflichtig), der jetzt aber nicht mehr arbeiten kann. Was können Sie empfehlen?
Hier ist Flexibilität und Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gefordert. Grundsätzlich sollte eventuell Urlaub vorgezogen oder Überstunden abgebaut werden, um einen Teil der Zeit zu
überbrücken und den Arbeitnehmern eine finanzielle Absicherung zu geben. Danach besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Kurzarbeit zu beantragen, diese verhindert Kündigungen und sichert dem
Angestellten wenigstens einen Teil des Gehaltes, siehe LSB Kurzarbeit in Vereinen.
Muss der Verein Mitgliedsbeiträge anteilig zurückerstatten?
Definitiv nein. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Vereinszweckes und der Aufrechterhaltung des
Vereins. Sie sind nicht als Bezahlung für konkrete Leistungen zu bewerten. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige
Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, das für die Festsetzung des Beitrags gemäß der Satzung zuständig ist.
Zudem gilt: Wir sind eine Solidargemeinschaft und haben aktuell eine Ausnahmesituation in der ganzen Gesellschaft – auch im Sport. Auch zu den finanziellen Folgen. Wir appellieren an die sportliche
Solidarität untereinander: In den Vereinen, auch an alle Trainer. Bitte gehen Sie fair und konsensorientiert miteinander um.
Was passiert mit Geldern, welche wir von Sponsoren bekommen haben, um Veranstaltungen zu organisieren, welche jetzt abgesagt wurden. Müssen wir die Gelder zurückzahlen?
Das kommt auf die vertragliche Vereinbarung an und ist individuell mit dem Sponsor zu klären. Das hängt insbesondere davon ab, ob die Veranstaltung ersatzlos abgesagt oder verschoben wird. Ggf. ist
ein Teil zurückzuzahlen. Aber wir empfehlen die direkte Abstimmung mit dem Sponsor.
Fängt der Punktspielbetrieb pünktlich an?
Dazu können wir noch keine Aussage treffen. Auch wir wissen nicht, wie die Dynamik der weiteren Entwicklung aussieht. Wir bitten Sie, von Anfragen zu dieser Thematik im Sportbüro abzusehen. Seien Sie
versichert, dass wir Sie rechtzeitig über Änderungen im Spielbetrieb und andere Maßnahmen informieren. Der TVN Sportausschuss beobachtet die Lage sehr genau und ist diesbezüglich auch in Kontakt mit
den anderen Landesverbänden.
Auch hier beachten Sie bitte regelmäßig die Meldungen auf unserer Homepage und allen anderen Medien des TVN.
Gibt es schon Turnierabsagen?
Alles, was laut TVN Turnierkalender bis zum 26.04.2020 stattfinden soll, ganz gleich ob Ranglisten- oder LK-Turnier, ist abgesagt. Der DTB würde überdies auch keine RL- oder LK-Punkte für diesen
Zeitraum vergeben.
Können wir mit der Platzaufbereitung anfangen?
Derzeit herrscht auch für die Außenanlagen ein Betätigungsverbot. Sie können ein Unternehmen aber bereits beauftragen. Wie mit der vereinseigenen Aufbereitung umgegangen wird, ist in Klärung. Bitte
auch diesbezüglich immer die aktuellen Medien und Nachrichten des TVN verfolgen.
Wird „Deutschland spielt Tennis“ durchgeführt?
Ja, aber auch mit wichtigen Änderungen:
Der Aktionszeitraum wird über den 17. Mai hinaus bis Ende der Sommersaison (mindestens bis 30. September 2020) verlängert.
Der Aktionszeitraum bezieht sich nun nicht mehr ausschließlich auf die Eröffnung der Sommersaison. Der Aktionstag kann auch als Sommerfest, Saisonabschluss, etc. durchgeführt werden.
Das Datum für die Durchführung des Aktionstages kann individuell durch den einzelnen Tennisverein bestimmt werden, muss jedoch in Abhängigkeit von den regionalen Vorgaben durch die politischen
Verantwortungsträger und Gesundheitsämter sowie den Empfehlungen des TVN erfolgen.
Daraus ergeben sich folgende neue Rahmendaten:
Anmeldezeitraum zu „Deutschland spielt Tennis“: bis 31. Juli 2020.
Automatische Teilnahme an der Vereinsverlosung bei Anmeldung: bis 30. Juni 2020.
Durchführung des Aktionstages: Bis mind. 30. September 2020 möglich.
Corona-Folgen: Paris, Traar, Meerbusch, LK-Turniere und …
Die Ausbreitung des Coronavirus hat immer weitreichendere Auswirkungen auf den Tennissport, von Profiturnieren der WTA- und ATP-Tour bis hin zu den Bundesligen und LK-Turnieren im eigenen
Tennisclub oder der Aktion "Deutschland spielt Tennis". Hier finden Sie eine Übersicht über den aktuellen Stand zu den unterschiedlichen Turnieren und Ligen.
Bundesligen
Die 1. Damen-Tennisbundesliga (mit dem TC Bredeney) hat ihren ersten Spieltag am 3. Mai. Es wird aktuell noch davon ausgegangen, dass die Spiele wie geplant stattfinden. Gleiches gilt für die
Bundesliga Herren 30 mit dem Buschhausener TC (ab 23. Mai). Die 1. Herren-Bundesliga mit Düsseldorf, Gladbach, Krefeld und Neuss hat den ersten Spieltag am 5. Juli.
Mannschaftspunktspiel- und Wettspielbetrieb sowie LK-Turniere
Der DTB empfiehlt seinen Landesverbänden, den Punktspiel- und Turnierspielbetrieb bis zum 26. April einzustellen. Um eine Gleichberechtigung aller Landesverbände darzustellen, unabhängig ob Turniere
gespielt oder abgesagt werden, werden ab 16. März bis zum Ablauf des 26. April keine Ranglisten- und LK-Ergebnisse erfasst.
Deutschland spielt Tennis
Am 26. April sollte in Krefeld-Traar für den Niederrhein die Sommersaison 2020 mit Teilnahme an der bundesweiten Aktion „Deutschland spielt Tennis“ offiziell eröffnet werden. Da nun aber in diesem
Zeitraum alle Sportanlagen gesperrt sein werden, hat der TC Traar sich abgemeldet. Nun hat der Deutsche Tennis Bund beschlossen, den bundesweiten Aktionszeitraum zu „Deutschland spielt Tennis“ über
den 17. Mai hinaus bis Ende der Sommersaison (mindestens bis 30. September 2020) zu verlängern. Der Aktionszeitraum bezieht sich jetzt nicht mehr ausschließlich auf die Eröffnung der Sommersaison,
sondern kann auch als Sommerfest, Saisonabschluss, etc. durchgeführt werden.
International Tennis Federation (ITF): Ein Meerbuscher Turnier wird verschoben
Bis zum 8. Juni finden keine ITF-Events statt. Dies gilt ausnahmslos für ITF World Tennis Tour, ITF World Tennis Tour Juniors, die UNIQLO Wheelchair Tennis Tour, ITF Beach Tennis World Tour und die
ITF Seniors Tour. Das Herren-Weltranglistenturnier „Kirschbaum International“ sollte nach 13 Jahren in der Kaarster Tespo-Halle nun seine Freiluft-Premiere in Meerbusch-Büderich
erleben, als Teil der ITF World Tour – vom 12. bis 19. April! Also noch in der „Sperrfrist“. "Doch es ist nur aufgeschoben, nicht aufgehoben", sagt Veranstalter Marc Raffel. "wir sind mit der ITF im
Gespräch für einen Termin im Sommer."
Grand Slams: Paris erst im Herbst, und wann US Open?
Die Veranstalter der French Open in Paris haben beschlossen, das Grand Slam-Event in den Herbst zu verschieben. Roland Garros 2020 findet nun vom 20. September bis zum 4. Oktober statt. Auch die
Veranstalter der US Open denken über eine Terminverschiebung nach, noch ist dies allerdings nicht erfolgt. Wimbledon wird nach derzeitigem Stand wie geplant ausgetragen.
ATP Challenger Tour mit Meerbusch
Die ATP hatte zunächst bis zum 26. April alle Turniere der ATP World Tour und ATP Challenger Tour gestrichen, am 18. März wurde dies dann auf alle bis zum 7. Juni geplanten Turniere ausgeweitet.
Damit entfallen die BMW Open (25.April bis 3. Mai) in München. Die Entscheidung wird von den Veranstaltern des Münchner Traditionsturniers um Michael Mronz geteilt und als richtig empfunden: „Für
alle Tennisfans ist die Situation sehr bedauerlich. Auch wenn es schwerfällt, am Ende geht es um eine Gesamtverantwortung gegenüber den Zuschauern und den Spielern sowie allen Beteiligten, die am
Turnier mitwirken.“ Das ATP-Challenger in Meerbusch (10. bis 18. August) ist bislang nicht betroffen.
Die WTA-Tour hat ebenfalls bis zum 7. Juni alle Turniere abgesagt. Auch der Porsche Tennis Grand Prix in Stuttgart (18.-26. April) findet somit also nicht statt.
Davis Cup und Fed Cup-Finals: Die vom 14. bis zum 18. April geplanten Fed Cup-Finals sind auf einen noch zu benennenden Termin verschoben. Die Davis Cup-Finals vom 23. bis zum 29.
November in Madrid sollen nach derzeitigem Kenntnisstand wie geplant stattfinden.
Auch Tennis Europe (TE) verschiebt alle seine Turniere bis zum 8. Juni. Es wird geprüft, ob und wann einige Events der Junior Tour nachgeholt werden können.
Aktuelles Update des TVN zur Corona-Krise, Stand 16.03.2020, 12:00 Uhr
1. Alle Turniere (LK und Rangliste) werden zunächst bis zum 26.04.2020 abgesagt. Vom 16.03.-26.04.2020 werden keine Ergebnisse für die LK- und DTB-Ranglisten-Wertung erfasst
(gemäß Anlage DTB )
2. Der erste Spieltag der Sommerrunde (25./26.04.2020) ist abgesagt und wird verlegt.
3. Wir - in Übereinkunft mit den Tennisverbänden in NRW (TVM, WTV, TVN) - empfehlen allen Vereinen dringend, die Trainingseinheiten sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene
auszusetzen.
4. Da laut Erlass der NRW-Landesregierung vom 15.03. (ebenso ab Dienstag sind Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von
Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich nicht mehr gestattet) alle Sportstudios, Schwimmbäder etc.
geschlossen werden müssen, empfehlen wir – in Übereinkunft mit den Tennisverbänden in NRW - den Vereinen dringend, ihre Anlagen und Clubhäuser bis auf Weiteres nicht zu öffnen.
5. Der Sportausschuss des TVN wird in seiner nächsten Sitzung entscheiden, wie die sportliche Bewertung der Winterhallenrunde erfolgen wird.
6. Gremien-Sitzungen sollen abgesagt werden und möglichst als Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
7. Absage sämtlicher Aus- und Fortbildungen bis zum 26.04.2020. Diese Maßnahmen könnten über den 26.04.2020 verlängert werden. Der Tennisverband Niederrhein wird seine Vereine und
Mitglieder zeitnah über aktuelle Updates über die TVN Homepage informieren.
Neustes Update - Stand 13.3.2020,
14:45: Stellungnahme des TVN zur Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
13.03.2020 / 14.45 Uhr
TVN beschließt vorzeitiges Ende des Wettspielbetriebes der
Winterhallenrunde
Mitteilung des Präsidenten des Tennisverbandes
Niederrhein
Der Tennisverband Niederrhein (TVN) hat beschlossen, mit sofortiger Wirkung (13.03.2020) den
laufenden Wettspielbetrieb der Winterrunde 2019/2020 zu beenden. Zudem werden alle Veranstaltungen des Verbandes vorerst abgesagt.
Der Vorsitzende Dietloff von Arnim begründet die Entscheidung des Verbandes und der Bezirke:
„Wir befinden uns in einer Situation, in der wir als Sportverband den Vorgaben des NRW Ministerpräsidenten Armin Laschet und des Landessportbundes NRW, jegliche Sozialkontakte einzuschränken, Folge
leisten sollten. Derzeit hat die Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 zum Wohle der Allgemeinheit höchste Priorität.“
Zu den Absagen zählen aktuell konkret folgende Veranstaltungen:
Spielbetrieb der Winterhallenrunden aller TVN-Ligen (jegliche Kreis-, Bezirks-,
Verbands-ligen) ab dem 13.03.2020